www.meyer-volland.de     02401-91820    
 
   
 
400 € Minijobs
 4 | 2003 
Arbeitgeber-Info
 Inhalts-ABC
Arbeitsrechtliche Pflichten
Beitrags-Gleitzone : Formel
Beitragssätze+Rechengrößen
Bürokratie-Verminderung
Haushaltsscheckverfahren
Hinweispflicht
Lohnausgleichskasse
Lohnsteuerkarte
Lohnsteuerpauschalierung
Minijob : Meldeverfahren
Minijob im Privathaushalt
Minijob neben Hauptberuf
Minijobs : mehrere Minijobs
Niedriglohn-Jobs 401-800 €
Pauschalabgaben
Rentenversicherung
Steuervergünstigungen
Umlageverfahren
 
 Service             
> Basiszins | Verzugszinsen 
> Steuertermine des Monats 
> online-Bußgeldrechner 
> Bußgeldkatalog 
> Düsseldorfer Tabelle 
> Vorschrift für Rechnungen 
> Kündigungsfristen : Miete 
> Kündigungsfristen : Arbeit 
> Prozess-Fristen 
> Strafprozess-Fristen 
> Verjährungs-Fristen 
> Aufbewahrungs-Fristen 
> Miet-Minderungs-ABC 
> Reisepreisminderung 
> Alkohol + die Rechtsfolgen
 
 Impressum 
© 2004 |  Anwaltssozietät | GbR
Meyer-Volland, Speck
 
< zurück  > drucken  
 400 € Minijobs
> Informationen für Arbeitnehmer
 

Informationen für Arbeitgeber


Die monatliche Höchstgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen liegt künftig bei 400 Euro statt bisher bei 325 Euro. Gleichzeitig entfällt die zeitliche Begrenzung von weniger als 15 Stunden pro Woche. Bei Minijobs in Privathaushalten zahlen Sie als Arbeitgeber niedrigere Pauschalabgaben und Sie können auch noch Steuern sparen: 10 Prozent Ihrer Kosten, maximal 510 Euro können Sie jährlich von der Steuer absetzen.

Die Neuregelungen für geringfügige Beschäftigungen bedeuten für Sie als Arbeitgeber wesentlich weniger Bürokratie. Denn die Pauschalabgaben für Minijobs werden nur noch an eine zentrale Stelle entrichtet - an die  Minijob-Zentrale .

Ist der Arbeitnehmer bereits vor dem 01.04.2003 im Rahmen eines 325,00-Euro-Jobs beschäftigt, so muß dessen Lohn nun nicht auf 400,00-Euro erhöht werden. Sie gewinnen lediglich einen größeren Spielraum.

Geringfügig Beschäftigte, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für längstens 42 Tage.

Die Erstattung durch die Lohnausgleichskasse der Bundesknappschaft beträgt für Arbeiter und Auszubildende 70% des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts ohne Einmalzahlungen.

Des Weiteren gehören Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz zu den erstattungsfähigen Arbeitgeberaufwendungen. Anträge sind bei der Bundesknappschaft, 45115 Essen, einzureichen.

 


Arbeitsrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern - und dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte - eine Reihe von arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer:

  • bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung in Höhe des ihm zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten,
  • bezahlten Erholungsurlaub gewähren, d.h. Freistellung von der Arbeitspflicht mindestens für die Zeit des gesetzlichen Mindesturlaubs (vier Wochen),
  • für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt fortzahlen und bei persönlicher Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Beispiele: nicht verschiebbarer Arztbesuch, eigene Hochzeit, schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen, Tod des Ehepartners, gerichtliche Termine.

Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen.

Der Nachweis gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.

Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn (bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die Dauer) des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort (ggf. Hinweis auf verschiedene Arbeitsorte)
  • kurze Charakterisierung bzw. Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
  • Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (incl. Zuschläge, Zulagen usw.)
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • allgemeiner Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
  • und bei Mini-Jobbern: Hinweis auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers, in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu erwerben, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

Die Nachweispflicht entfällt, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der die durch das Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält.   ^ top   


Pauschalabgaben

Für geringfügig entlohnte Minijobs zahlen Sie als Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von insgesamt 25 Prozent des Verdienstes (12 Prozent Renten- und 11 Prozent Krankenversicherung). Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, zahlen Sie keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Außerdem zahlen Sie noch eine einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent sowie eine Umlage von 1,3 Prozent zur Lohnfortzahlungsversicherung. Die Abgaben bei Minijobs in Privathaushalten sind geringer. Hierfür zahlen Sie nur insgesamt 12 Prozent des Verdienstes. Hinzu kommt auch hier die geringfügige Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung von 1,3 Prozent des Verdienstes. Bei kurzfristigen (auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage in einem Kalenderjahr befristete) Minijobs brauchen Sie keine Pauschalabgaben zu leisten.   ^ top   

 


Mehrere Minijobs

Die Ausübung mehrerer Mini-Jobs seitens eines Arbeitnehmers ist möglich, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 Euro liegen. Ist das der Fall, sind sie sozialversicherungspflichtig.

Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der in mehreren Mini-Jobs tätig ist und aus diesem insgesamt mehr als 400,00 Euro monatlich erhält, so darf der Arbeitgeber gleichwohl bis zur Feststellung der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle von einer geringfügigen Beschäftigung ausgehen. Die Versicherungspflicht tritt also nicht rückwirkend ein, sondern es tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle ein.   ^ top   

 


Hauptberuf und Minijob

Ab dem 1.4.2003 können Arbeitnehmer neben ihrem Hauptberuf noch einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Sie als Arbeitgeber zahlen die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben. Alle weiteren 400-Euro-Jobs werden allerdings mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind dann versicherungs- und beitragspflichtig. Dies gilt auch für 400-Euro-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben. Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammen gerechnet.   ^ top   

 


Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer
Achtung : Hinweispflicht für den Arbeitgeber

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Minijobber darüber zu informieren, dass sie den vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie etwa Maßnahmen zur Rehabilitation oder vorzeitigen Rentenbeginn erwerben können.

Minijobber müssen dafür die Differenz von derzeit 7,5 Prozent zwischen dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers (12 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 Prozent) selbst zahlen. Auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten haben die Möglichkeit Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Die Differenz beträgt hier 14,5 % (19,5 % abzüglich 5%). Ein Minijobber muss Ihnen schriftlich erklären, dass er eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen will. Die Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, auch wenn der Minijob schon lange Zeit besteht.   ^ top   

 


Minijob im Privathaushalt / geringerer Pauschalbeitrag / Haushaltsscheckverfahren

Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe in Ihrem Privathaushalt, gilt auch hier die 400-Euro-Regelung. Neu ist, dass Sie einen Pauschalbeitrag von nur 12 Prozent zahlen. Je 5 Prozent des Verdienstes gehen an die Renten-und Krankenversicherung. Hinzu kommt die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent sowie eine Umlage von 1,3 Prozent zur Lohnfortzahlungsversicherung.

Der Arbeitgeber muss seine Haushaltshilfe über das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozial- und Unfallversicherung. Sie können den Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale herunterladen oder von dort auf dem Postwege erhalten.

Voraussetzungen für das Haushaltsscheck-Verfahren:

  • Es muss ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt vorliegen.
  • Es muss sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.
  • Das Arbeitsentgelt darf 400 Euro im Monat nicht übersteigen.
  • Den Haushaltsscheck muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden.
  • Der Arbeitgeber muss der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung, der Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie der einheitlichen Pauschsteuer erteilen.

Zur Anmeldung und Abführung der Pausch-Abgaben ist ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden. Die Bundesknappschaft berechnet die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung jeweils am 15. Juli und zum 15. Januar vom Arbeitgeber ein.   ^ top   

Steuervergünstigungen

10 % seiner Aufwendungen, höchstens jedoch 510,00 Euro im Jahr kann der Arbeitgeber gemäß § 35 a Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Steuer absetzen. Wird von der Möglichkeit der pauschalen Abgabe kein Gebrauch gemacht, sondern werden statt dessen die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in voller Höhe gezahlt, wird dies dem Arbeitgeber mit einer Steuervergünstigung in der Weise honoriert, daß er nach § 35 a Abs. 1 Nr. 2 EStG sogar 12 % seiner Aufwendungen, höchstens jedoch 2.400,00 Euro im Jahr von seiner Steuerschuld abziehen kann.

20 % seiner Aufwendungen, höchstens jedoch 600,00 Euro darf derjenige gemäß § 35 Abs. 2 EStG von seiner Steuerschuld abziehen, der haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, ohne selbst ein Arbeitsverhältnis zu begründen, wer also beispielsweise seine haushaltsnahen Dienstleistungen durch Personen erledigen läßt, die ihm durch ein Unternehmen oder eine Argentur vermittelt werden.

Beachten Sie aber bitte, daß Ihnen die Steuerermäßigungen nach § 35 a EStG nur dann zustehen, wenn es sich bei den Aufwendungen weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handelt und auch kein Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgte.   ^ top   


Meldeverfahren

Die Meldungen sind einheitlich bei der   Bundesknappschaft   /   45115 Essen   einzureichen.

Verwenden Sie für die An-, Ab- und Jahresentgeltmeldungen bitte den allgemeinen Meldebeleg "Meldung zur Sozialversicherung".   ^ top   

 


Beitragssätze / Rechengrößen für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Beitragssätze
Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte
Krankenversicherung   :   11,00 v.H.
Rentenversicherung     :   12,00 v.H.


Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigtein privaten Haushalten
Krankenversicherung   :   5,00 v.H.
Rentenversicherung     :   5,00 v.H.

Pauschsteuer            :   2,00 v.H.


Umlagesätze nach dem Lohnfortzahlungsgesetz
Umlage 1 = Krankheit, Kur    :   1,20 v.H.
( Erstattungssatz = 70 v. H. des fortgezahlten Bruttoentgelts ohne Einmalbezüge )

Umlage 2 = Mutterschutz      :   0,10 v.H.
( Erstattungssatz = 100 v. H. des fortgezahlten Bruttoentgelts ohne Einmalbezüge )   ^ top   

 


Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen im Sinne des SGB IV ist pauschal   oder   nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte (2.Möglichkeit, siehe dort) zu erheben.

Minijob-Besteuerung :    1. Möglichkeit : Lohnsteuerpauschalierung
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen

a) der neuen einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG n.F.) und
b) der pauschalen Lohnsteuer - wie bisher - mit einem Steuersatz i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG n.F.).

a) Einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 %
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 (geringfügige Beschäftigung) oder des § 8a SGB IV (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten), für das er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 12 % oder 5 % nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) SGB VI zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i.H.v. insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben (einheitliche Pauschsteuer, § 40a Abs. 2 EStG n.F.).

In diesem Fall ist für Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer stets - wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung - die Bundesknappschaft zuständig. Das gilt sowohl für den Privathaushalt als auch für andere Arbeitgeber.

b) Pauschaler Lohnsteuersatz i.H.v. 20 %
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV den Beitrag zur gesetzlichen Renten-versicherung i.H.v. 12 % oder 5 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.

In diesem Fall ist für Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung).   ^ top   

 


Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen im Sinne des SGB IV ist pauschal (1.Möglichkeit, siehe dort)   oder   nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.

Minijob-Besteuerung :    2. Möglichkeit : Besteuerung nach Lohnsteuerkarte

Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 400 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI.

In diesem Fall ist für Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung).   ^ top   

 


Umlageverfahren / Lohnausgleichskasse (allgemeine Erläuterung)

Umlageverfahren
Die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens erforderlichen Mittel werden durch Umlagen von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.

Umlage 1 (U1):
Die U1 ist für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit bzw. Kur zu entrichten. Sie errechnet sich aus den Bruttoarbeitsentgelten aller im Betrieb geringfügig beschäftigten Arbeiter und Auszubildenden. Der Umlagesatz beträgt bei der Bundesknappschaft ab dem 01.04.2003 bundeseinheitlich 1,2 v.H.

Umlage 2 (U2):
Die U2 ist für den Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu entrichten. Im Unterschied zur U1 errechnet sie sich grundsätzlich aus den Bruttoarbeitsentgelten aller im Betrieb geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer, also auch der Angestellten (Frauen und Männer). Der Umlagesatz beträgt bei der Bundesknappschaft ab dem 01.04.2003 bundeseinheitlich 0,1 v.H

Lohnausgleichskasse (allgemeine Erläuterung)
Als Ausgleich für die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung hat der Gesetzgeber für kleine bis mittlere Betriebe eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen vorgesehen (gesetzl. Vorschrift: Lohnfortzahlungsgesetz; §§ 10 - 19 LFZG).

Zuständigkeit
Ab 01.04.2003 ist die Bundesknappschaft für alle geringfügig Beschäftigten die zuständige Lohnausgleichskasse, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt wird.

Kreis der Arbeitgeber
Am Ausgleichsverfahren bei der Bundesknappschaft nehmen gemäß § 10 LFZG i.V.m. § 6 der Anlage 4 der Satzung der Bundesknappschaft grundsätzlich alle Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten teil.

Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung zu treffen ist, vorangegangen ist, für mindestens 8 Monate nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt hat. Falls ein Betrieb nicht das ganze maßgebliche Kalenderjahr bestanden hat, nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraumes des Bestehens des Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt hat.

Für die Ermittlung der Mitarbeiterzahl sind alle Arbeitnehmer maßgebend, die ein Arbeitgeber beschäftigt. Hierbei werden ggf. auch Beschäftigte mehrerer Betriebe eines Arbeitgebers zusammengezählt.

Grundsätzlich sind alle Arbeiter und Angestellten zu berücksichtigen, ungeachtet ihrer Krankenkassenzugehörigkeit.

Nicht mitgezählt werden:
Auszubildende, egal, ob diese für den Beruf eines Arbeiters oder Angestellten ausgebildet werden; gleichgestellt sind Volontäre und Praktikanten / Schwerbehinderte / Bezieher von Vorruhestandsgeld / Wehr- und Zivildienstleistende

Unterschiedlich berücksichtigt werden Teilzeitbeschäftigte:

bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit einem Faktor 0,75
bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit einem Faktor 0,5

Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden bleiben unberücksichtigt

Die Teilnahme am Ausgleichsverfahren wird jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr festgestellt.   ^ top   

 


Niedriglohn-Jobs : Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800 Euro / Beitrags-Gleitzone

Ab dem 01.04.2003 können Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800 Euro ("Niedriglohn-Job") geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Sie als Arbeitgeber zahlen allerdings stets den Beitragsanteil von derzeit ca. 21 Prozent des tatsächlichen Entgelts. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wächst nun schrittweise von rund 4 Prozent bei einem Verdienst in Höhe von 400,01 Euro bis auf rund 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist dabei nicht das volle Gehalt, sondern ein Betrag, der nach einer komplexen, unten näher erläuterten Formel errechnet wird. Die Besteuerung erfolgt individuell. Mit Einrichtung der Gleitzone wird die so genannte Niedriglohnschwelle beseitigt. Sie war durch das sprunghafte Ansteigen der Sozialversicherungsbeiträge entstanden, wenn die nach dem alten Recht fest gelegten Höchstgrenze für geringfügige Beschäftigungen überschritten und damit sozialversicherungspflichtig wurde.   ^ top   


Die "Gleitzonen-Formel" :
Die Höhe des vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeitrags errechnet sich nach folgender Formel, die als Faktor "F" den sich jährlich ändernden Wert enthält, der abhängig vom durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ermittelt wird und bis zum 31.12. eines jeden Jahres bekannt gegeben wird und derzeit bei 0,5995 liegt. Als "AE" ist in die Formel das Arbeitsentgelt, also der vereinbarte Bruttoarbeitslohn einzugeben.

Die Formel lautet:

F x 400 + (2 - F) x (AE - 400)

Bei einem vereinbarten Arbeitslohn von 500,00 Euro wäre die Rechnung dann folgende:

0,5995 x 400 + [ (2 - 0,5995) x (500 - 400) ] = 379,85 Euro

Geht man von einer Gesamtbeitragslast zur Sozialversicherung von beispielsweise 42 % aus (19,5 % Rentenversicherung, 7,5 % Arbeitslosenversicherung, 1,7 % Pflegeversicherung, 13,3 % Krankenversicherung, wobei zu beachten ist, daß der Krankenversicherungsbeitrag je nach Krankenkasse verschieden ist), so würde der vom Arbeitgeber zu zahlende hälftige Sozialversicherungsbeitrag 500,00 Euro x 21 % = 105,00 Euro betragen. Für den Arbeitnehmer würde sich der von ihm zu übernehmende hälftige Sozialversicherungsbeitrag aus dem gemäß vorerwähnter Formel errechneten Arbeitslohn von 379,85 Euro errechnen mit 379,85 Euro x 21 % = 79,77 Euro, wäre im Beispielsfall also 25,23 Euro geringer als der Arbeitgeberanteil.

Die Lohnsteuer kann bei einem Arbeitslohn von mehr als 400,00 Euro allerdings nicht mehr gemäß § 40 a EStG pauschaliert werden. Wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorlegen. Unter Berücksichtigung der für den Arbeitnehmer geltenden Steuerklasse hält der Arbeitgeber dann die Lohnsteuer ein und führt sie ab.

Rechtsanwalt Meyer-Volland
Rechtsanwalt

 
< zurück   Impressum   top ^ 
© Anwaltskanzlei Meyer-Volland, Speck GbR
Baesweiler | Kapellenstraße 170-172 | Tel. 02401-91820

Unsere extraThema-Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
 
Inhalt & Redaktion 
> RA Meyer-Volland 
Ihr persönlicher Ansprechpartner
auch und gerade in allen Fragen
des Arbeits-, Unternehmens-
und Steuerrechts
  Lese-Tipp zum Thema
> Unternehmensnachfolge 
> Arbeitsrecht 
  Archiv | Alle ExtraThemen
> Sortierung : Rechtsgebiete 
> Sortierung : Anwälte 
> Sortierung : Datum 
 Kanzlei 
Alles über die Kanzlei :
Info | Kontakt | Termine
 infoRecht 
Urteile und Entscheidungen
aus vielen Rechtsbereichen.
 
 
         
     Kanzlei   Rechtsanwälte    ExtraThema    InfoRecht