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Die monatliche Höchstgrenze bei geringfügig entlohnten
Beschäftigungen liegt künftig bei 400 Euro statt
bisher bei 325 Euro. Gleichzeitig entfällt die zeitliche Begrenzung
von weniger als 15 Stunden pro Woche. Bei Minijobs in Privathaushalten
zahlen Sie als Arbeitgeber niedrigere Pauschalabgaben und Sie können
auch noch Steuern sparen: 10 Prozent Ihrer Kosten, maximal 510 Euro
können Sie jährlich von der Steuer absetzen.
Die Neuregelungen für geringfügige Beschäftigungen
bedeuten für Sie als Arbeitgeber wesentlich weniger
Bürokratie. Denn die Pauschalabgaben für Minijobs
werden nur noch an eine zentrale Stelle entrichtet - an die Minijob-Zentrale .
Ist der Arbeitnehmer bereits vor dem 01.04.2003 im Rahmen eines
325,00-Euro-Jobs beschäftigt, so muß dessen Lohn nun
nicht auf 400,00-Euro erhöht werden. Sie gewinnen lediglich
einen größeren Spielraum.
Geringfügig Beschäftigte, die durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit oder infolge einer medizinischen Vorsorge- bzw.
Rehabilitationsmaßnahme an ihrer Arbeitsleistung verhindert
sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung
durch den Arbeitgeber für längstens 42 Tage.
Die Erstattung durch die Lohnausgleichskasse der Bundesknappschaft
beträgt für Arbeiter und Auszubildende 70% des fortgezahlten
Bruttoarbeitsentgelts ohne Einmalzahlungen.
Des Weiteren gehören Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz
zu den erstattungsfähigen Arbeitgeberaufwendungen. Anträge
sind bei der Bundesknappschaft, 45115 Essen, einzureichen.
Arbeitsrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers
Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern - und dies
gilt auch für geringfügig Beschäftigte - eine Reihe
von arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer:
- bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung in Höhe
des ihm zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten,
- bezahlten Erholungsurlaub gewähren, d.h. Freistellung
von der Arbeitspflicht mindestens für die Zeit des gesetzlichen
Mindesturlaubs (vier Wochen),
- für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages
ausfällt, das Arbeitsentgelt fortzahlen und bei persönlicher
Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig
nicht erhebliche Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Beispiele:
nicht verschiebbarer Arztbesuch, eigene Hochzeit, schwere Erkrankung
eines nahen Angehörigen, Tod des Ehepartners, gerichtliche
Termine.
Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis
geltenden wesentlichen Bedingungen wird der Arbeitgeber verpflichtet,
dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen
auszuhändigen.
Der Nachweis gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass
sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem
Monat eingestellt werden.
Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn (bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die Dauer)
des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort (ggf. Hinweis auf verschiedene Arbeitsorte)
- kurze Charakterisierung bzw. Beschreibung der zu leistenden
Tätigkeit
- Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts
(incl. Zuschläge, Zulagen usw.)
- vereinbarte Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- allgemeiner Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs-
oder Dienstvereinbarungen
- und bei Mini-Jobbern: Hinweis auf die Möglichkeit
des Arbeitnehmers, in der gesetzlichen Rentenversicherung die
Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu erwerben,
wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber
dem Arbeitgeber verzichtet.
Die Nachweispflicht entfällt, wenn dem Arbeitnehmer
ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden
ist, der die durch das Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält. ^ top
Pauschalabgaben
Für geringfügig entlohnte Minijobs zahlen Sie als Arbeitgeber
Pauschalbeiträge in Höhe von insgesamt 25 Prozent
des Verdienstes (12 Prozent Renten- und 11 Prozent Krankenversicherung).
Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert
sind, zahlen Sie keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.
Außerdem zahlen Sie noch eine einheitliche Pauschsteuer von
zwei Prozent sowie eine Umlage von 1,3 Prozent zur Lohnfortzahlungsversicherung.
Die Abgaben bei Minijobs in Privathaushalten sind geringer. Hierfür
zahlen Sie nur insgesamt 12 Prozent des Verdienstes. Hinzu kommt
auch hier die geringfügige Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung
von 1,3 Prozent des Verdienstes. Bei kurzfristigen (auf
zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage in einem Kalenderjahr
befristete) Minijobs brauchen Sie keine Pauschalabgaben
zu leisten. ^ top
Mehrere Minijobs
Die Ausübung mehrerer Mini-Jobs seitens eines Arbeitnehmers
ist möglich, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber.
Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse
in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge
zu sparen. Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden
zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 Euro liegen.
Ist das der Fall, sind sie sozialversicherungspflichtig.
Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der in mehreren
Mini-Jobs tätig ist und aus diesem insgesamt mehr als 400,00
Euro monatlich erhält, so darf der Arbeitgeber gleichwohl bis
zur Feststellung der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle
von einer geringfügigen Beschäftigung ausgehen. Die Versicherungspflicht
tritt also nicht rückwirkend ein, sondern es tritt die Versicherungspflicht
erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle
ein. ^ top
Hauptberuf und Minijob
Ab dem 1.4.2003 können Arbeitnehmer neben ihrem Hauptberuf
noch einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei
bleibt. Sie als Arbeitgeber zahlen die für Minijobs üblichen
Pauschalabgaben. Alle weiteren 400-Euro-Jobs werden allerdings mit
der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind dann versicherungs-
und beitragspflichtig. Dies gilt auch für 400-Euro-Jobs, die
Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben. Kurzfristige Beschäftigungen
neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht
zusammen gerechnet. ^ top
Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge durch den
Arbeitnehmer
Achtung : Hinweispflicht für den Arbeitgeber
Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Minijobber
darüber zu informieren, dass sie den vollen Anspruch auf die
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie etwa Maßnahmen
zur Rehabilitation oder vorzeitigen Rentenbeginn erwerben können.
Minijobber müssen dafür die Differenz von derzeit 7,5
Prozent zwischen dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers (12 Prozent)
und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 Prozent) selbst zahlen.
Auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten haben
die Möglichkeit Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken.
Die Differenz beträgt hier 14,5 % (19,5 % abzüglich 5%).
Ein Minijobber muss Ihnen schriftlich erklären, dass er eigene
Rentenversicherungsbeiträge zahlen will. Die Erklärung
kann jederzeit abgegeben werden, auch wenn der Minijob schon lange
Zeit besteht. ^ top
Minijob im Privathaushalt / geringerer Pauschalbeitrag / Haushaltsscheckverfahren
Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe in Ihrem Privathaushalt,
gilt auch hier die 400-Euro-Regelung. Neu ist, dass Sie einen Pauschalbeitrag
von nur 12 Prozent zahlen. Je 5 Prozent des Verdienstes gehen
an die Renten-und Krankenversicherung. Hinzu kommt die einheitliche
Pauschsteuer von 2 Prozent sowie eine Umlage von 1,3 Prozent zur
Lohnfortzahlungsversicherung.
Der Arbeitgeber muss seine Haushaltshilfe über das Haushaltsscheckverfahren
bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck
zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozial- und Unfallversicherung.
Sie können den Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale
herunterladen oder von dort auf dem Postwege erhalten.
Voraussetzungen für das Haushaltsscheck-Verfahren:
- Es muss ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
in einem Privathaushalt vorliegen.
- Es muss sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.
- Das Arbeitsentgelt darf 400 Euro im Monat nicht übersteigen.
- Den Haushaltsscheck muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben
werden.
- Der Arbeitgeber muss der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung
zum Einzug der Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung,
der Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie der einheitlichen
Pauschsteuer erteilen.
Zur Anmeldung und Abführung der Pausch-Abgaben ist ausschließlich
der Haushaltsscheck zu verwenden. Die Bundesknappschaft berechnet
die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den pauschalen
Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung jeweils am 15.
Juli und zum 15. Januar vom Arbeitgeber ein. ^ top
Steuervergünstigungen
10 % seiner Aufwendungen, höchstens jedoch 510,00 Euro im
Jahr kann der Arbeitgeber gemäß § 35 a Abs. 1 Nr.
1 EStG von der Steuer absetzen. Wird von der Möglichkeit der
pauschalen Abgabe kein Gebrauch gemacht, sondern werden statt dessen
die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in
voller Höhe gezahlt, wird dies dem Arbeitgeber mit
einer Steuervergünstigung in der Weise honoriert, daß
er nach § 35 a Abs. 1 Nr. 2 EStG sogar 12 % seiner Aufwendungen,
höchstens jedoch 2.400,00 Euro im Jahr von seiner Steuerschuld
abziehen kann.
20 % seiner Aufwendungen, höchstens jedoch 600,00 Euro darf
derjenige gemäß § 35 Abs. 2 EStG von seiner Steuerschuld
abziehen, der haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt,
ohne selbst ein Arbeitsverhältnis zu begründen, wer also
beispielsweise seine haushaltsnahen Dienstleistungen durch Personen
erledigen läßt, die ihm durch ein Unternehmen oder eine
Argentur vermittelt werden.
Beachten Sie aber bitte, daß Ihnen die Steuerermäßigungen
nach § 35 a EStG nur dann zustehen, wenn es sich bei den Aufwendungen
weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handelt und auch
kein Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgte. ^ top
Meldeverfahren
Die Meldungen sind einheitlich bei der Bundesknappschaft
/ 45115 Essen einzureichen.
Verwenden Sie für die An-, Ab- und Jahresentgeltmeldungen
bitte den allgemeinen Meldebeleg "Meldung zur Sozialversicherung". ^ top
Beitragssätze / Rechengrößen für geringfügig
entlohnte Beschäftigte
Beitragssätze
Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte
Krankenversicherung : 11,00 v.H.
Rentenversicherung :
12,00 v.H.
Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigtein
privaten Haushalten
Krankenversicherung : 5,00 v.H.
Rentenversicherung :
5,00 v.H.
Pauschsteuer
: 2,00 v.H.
Umlagesätze nach dem Lohnfortzahlungsgesetz
Umlage 1 = Krankheit, Kur :
1,20 v.H.
( Erstattungssatz = 70 v. H. des fortgezahlten Bruttoentgelts ohne
Einmalbezüge )
Umlage 2 = Mutterschutz :
0,10 v.H.
( Erstattungssatz = 100 v. H. des fortgezahlten Bruttoentgelts ohne
Einmalbezüge ) ^ top
Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen
im Sinne des SGB IV ist pauschal oder nach
den Merkmalen der Lohnsteuerkarte (2.Möglichkeit, siehe dort)
zu erheben.
Minijob-Besteuerung : 1. Möglichkeit
: Lohnsteuerpauschalierung
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen
a) der neuen einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % (§
40a Abs. 2 EStG n.F.) und
b) der pauschalen Lohnsteuer - wie bisher - mit einem Steuersatz
i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG n.F.).
a) Einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 %
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen
Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 (geringfügige
Beschäftigung) oder des § 8a SGB IV (geringfügige
Beschäftigung in Privathaushalten), für das er Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 12 % oder 5 % nach §
168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig
Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei
geringfügig Beschäftigte) SGB VI zu entrichten hat, mit
einem einheitlichen Pauschsteuersatz i.H.v. insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts
erheben (einheitliche Pauschsteuer, § 40a Abs. 2 EStG n.F.).
In diesem Fall ist für Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
stets - wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen
Renten- und Krankenversicherung - die Bundesknappschaft
zuständig. Das gilt sowohl für den Privathaushalt als
auch für andere Arbeitgeber.
b) Pauschaler Lohnsteuersatz i.H.v. 20 %
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen
Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des §
8a SGB IV den Beitrag zur gesetzlichen Renten-versicherung i.H.v.
12 % oder 5 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer
mit einem Steuersatz i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu
kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und
die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.
In diesem Fall ist für Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung). ^ top
Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen
im Sinne des SGB IV ist pauschal (1.Möglichkeit, siehe dort) oder nach
den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.
Minijob-Besteuerung : 2. Möglichkeit
: Besteuerung nach Lohnsteuerkarte
Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung
im Sinne des SGB IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist
die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten
Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt
dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende),
II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete
Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer
geringfügigen Beschäftigung (höchstens 400 Euro monatlich)
keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI.
In diesem Fall ist für Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung). ^ top
Umlageverfahren / Lohnausgleichskasse (allgemeine
Erläuterung)
Umlageverfahren
Die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens erforderlichen
Mittel werden durch Umlagen von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern
aufgebracht.
Umlage 1 (U1):
Die U1 ist für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei
Krankheit bzw. Kur zu entrichten. Sie errechnet sich aus den Bruttoarbeitsentgelten
aller im Betrieb geringfügig beschäftigten Arbeiter und
Auszubildenden. Der Umlagesatz beträgt bei der Bundesknappschaft
ab dem 01.04.2003 bundeseinheitlich 1,2 v.H.
Umlage 2 (U2):
Die U2 ist für den Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz
(MuSchG) zu entrichten. Im Unterschied zur U1 errechnet sie sich
grundsätzlich aus den Bruttoarbeitsentgelten aller im Betrieb
geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer, also auch der
Angestellten (Frauen und Männer). Der Umlagesatz beträgt
bei der Bundesknappschaft ab dem 01.04.2003 bundeseinheitlich 0,1
v.H
Lohnausgleichskasse (allgemeine Erläuterung)
Als Ausgleich für die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung
hat der Gesetzgeber für kleine bis mittlere Betriebe eine Erstattung
der Arbeitgeberaufwendungen vorgesehen (gesetzl. Vorschrift: Lohnfortzahlungsgesetz;
§§ 10 - 19 LFZG).
Zuständigkeit
Ab 01.04.2003 ist die Bundesknappschaft für alle geringfügig
Beschäftigten die zuständige Lohnausgleichskasse, unabhängig
davon, bei welcher Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt
wird.
Kreis der Arbeitgeber
Am Ausgleichsverfahren bei der Bundesknappschaft nehmen gemäß
§ 10 LFZG i.V.m. § 6 der Anlage 4 der Satzung der Bundesknappschaft
grundsätzlich alle Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten
teil.
Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30
Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für
das die Feststellung zu treffen ist, vorangegangen ist, für
mindestens 8 Monate nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt
hat. Falls ein Betrieb nicht das ganze maßgebliche Kalenderjahr
bestanden hat, nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
teil, wenn er während des Zeitraumes des Bestehens des Betriebes
in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als
30 Mitarbeiter beschäftigt hat.
Für die Ermittlung der Mitarbeiterzahl sind alle Arbeitnehmer
maßgebend, die ein Arbeitgeber beschäftigt. Hierbei werden
ggf. auch Beschäftigte mehrerer Betriebe eines Arbeitgebers
zusammengezählt.
Grundsätzlich sind alle Arbeiter und Angestellten zu berücksichtigen,
ungeachtet ihrer Krankenkassenzugehörigkeit.
Nicht mitgezählt werden:
Auszubildende, egal, ob diese für den Beruf eines Arbeiters
oder Angestellten ausgebildet werden; gleichgestellt sind Volontäre
und Praktikanten / Schwerbehinderte / Bezieher von Vorruhestandsgeld
/ Wehr- und Zivildienstleistende
Unterschiedlich berücksichtigt werden Teilzeitbeschäftigte:
bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis
zu 30 Stunden mit einem Faktor 0,75
bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis
zu 20 Stunden mit einem Faktor 0,5
Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden bleiben unberücksichtigt
Die Teilnahme am Ausgleichsverfahren wird jeweils zu Beginn eines
Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr festgestellt. ^ top
Niedriglohn-Jobs : Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800 Euro
/ Beitrags-Gleitzone
Ab dem 01.04.2003 können Arbeitnehmer mit einem monatlichen
Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800 Euro ("Niedriglohn-Job")
geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Sie als Arbeitgeber
zahlen allerdings stets den Beitragsanteil von derzeit ca. 21 Prozent
des tatsächlichen Entgelts. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers
wächst nun schrittweise von rund 4 Prozent bei einem Verdienst
in Höhe von 400,01 Euro bis auf rund 21 Prozent bei einem Verdienst
von 800 Euro. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist dabei nicht das
volle Gehalt, sondern ein Betrag, der nach einer komplexen, unten
näher erläuterten Formel errechnet wird. Die Besteuerung
erfolgt individuell. Mit Einrichtung der Gleitzone wird die so genannte
Niedriglohnschwelle beseitigt. Sie war durch das sprunghafte Ansteigen
der Sozialversicherungsbeiträge entstanden, wenn die nach dem
alten Recht fest gelegten Höchstgrenze für geringfügige
Beschäftigungen überschritten und damit sozialversicherungspflichtig
wurde. ^ top
Die "Gleitzonen-Formel" :
Die Höhe des vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeitrags
errechnet sich nach folgender Formel, die als Faktor "F"
den sich jährlich ändernden Wert enthält, der abhängig
vom durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ermittelt
wird und bis zum 31.12. eines jeden Jahres bekannt gegeben wird
und derzeit bei 0,5995 liegt. Als "AE" ist in die Formel
das Arbeitsentgelt, also der vereinbarte Bruttoarbeitslohn einzugeben.
Die Formel lautet:
| F x 400 + (2 - F) x (AE
- 400) |
Bei einem vereinbarten Arbeitslohn von 500,00 Euro wäre
die Rechnung dann folgende:
| 0,5995 x 400 + [ (2 - 0,5995)
x (500 - 400) ] = 379,85 Euro |
Geht man von einer Gesamtbeitragslast zur Sozialversicherung von
beispielsweise 42 % aus (19,5 % Rentenversicherung, 7,5 % Arbeitslosenversicherung,
1,7 % Pflegeversicherung, 13,3 % Krankenversicherung, wobei zu beachten
ist, daß der Krankenversicherungsbeitrag je nach Krankenkasse
verschieden ist), so würde der vom Arbeitgeber zu zahlende
hälftige Sozialversicherungsbeitrag 500,00 Euro x 21 % = 105,00
Euro betragen. Für den Arbeitnehmer würde sich der von
ihm zu übernehmende hälftige Sozialversicherungsbeitrag
aus dem gemäß vorerwähnter Formel errechneten Arbeitslohn
von 379,85 Euro errechnen mit 379,85 Euro x 21 % = 79,77 Euro, wäre
im Beispielsfall also 25,23 Euro geringer als der Arbeitgeberanteil.
Die Lohnsteuer kann bei einem Arbeitslohn von mehr als
400,00 Euro allerdings nicht mehr gemäß § 40 a EStG
pauschaliert werden. Wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis
muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorlegen.
Unter Berücksichtigung der für den Arbeitnehmer geltenden
Steuerklasse hält der Arbeitgeber dann die Lohnsteuer ein und
führt sie ab.
Rechtsanwalt Meyer-Volland
Rechtsanwalt
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