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Die Höchstgrenze für den monatlichen Verdienst bei den
neuen sogenannten Minijobs liegt künftig bei 400
Euro statt bisher bei 325 Euro. Als Minijobber zahlen Sie keine
Abgaben, also keine Sozialversicherungsbeiträge, keine Lohnsteuer,
keine Kirchensteuer und auch keinen Solidaritätszuschlag: Sie
erhalten Ihren Lohn also brutto = netto, im Höchstfall
die gesamten 400 Euro.
Während der Mini-Job für den Arbeitnehmer also abgabenfrei
ist, zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von regelmäßig
25 Prozent des Arbeitslohnes.
Maßgeblich für Berechnung und Abgabenbefreiung ist allerdings
der Monats-Durchschnitt aus der Summe aller Verdienste für
den Zeitraum von zwölf Monaten.
Verdienstgrenze / Verdienstberechnung / Sonderzahlungen
Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist die Summe
aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten.
Angenommen, in den Monaten September bis April verdienen Sie mit
Ihrem Minijob monatlich 500 Euro, in den Monaten Mai bis August
jedoch nur 250 Euro. Danach kommen Sie auf einen durchschnittlichen
monatlichen Verdienst von 416,67 Euro und liegen über der 400-Euro-Grenze.
Ihre Beschäftigung ist also im Rahmen der Niedriglohn-Gleitzone
versicherungspflichtig.
Sie bleiben versicherungsfrei, wenn Ihr Verdienst unvorhersehbar
und für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze
von 400 Euro überschreitet.
Minijobber haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
wenn dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Achtung:
Erhalten Sie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, kann die 400-Euro-Grenze
im 12-Monats-Durchschnitt überschritten werden, so dass Ihre
Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
Beispiel:
Frau A. verdient 380 Euro im Monat und erhält jedes Jahr im
Dezember ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe
von 380 Euro. Frau A. erhält also im Jahr 4.560 Euro plus 380
Euro Weihnachtsgeld. Das macht zusammen 4.940 Euro. Ihr monatlicher
Verdienst beträgt folglich 411,67 Euro. Damit liegt sie über
der 400-Euro-Grenze und ist sozialversicherungspflichtig.
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Arbeitszeit : 15-Stunden-Begrenzung entfällt / Sonderregelung
für Arbeitslose
Die bisherige zeitliche Begrenzung auf 15 Stunden pro Woche entfällt
ersatzlos. Die Wochenarbeitszeit kann also auch höher liegen
Lag bei einem vor dem 01.04.2003 bereits bestehenden Arbeitsverhältnis
der Lohn zwar unter 325,00 Euro, war aber die Begründung eines
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich,
weil die Wochenarbeitszeit über 15 Stunden lag, dann wird ab
dem 01.04.2003 aus dem bisherigen normalen Beschäftigungsverhältnis
ein Mini-Job.
Achtung : Arbeitslose werden allerdings zu beachten haben,
dass sie kein Arbeitslosengeld mehr erhalten, wenn ihre wöchentliche
Arbeitszeit bei 15 Stunden oder mehr liegt, weil sie dann nicht
mehr als beschäftigungslos gelten. ^ top
Mehrere Mini-Jobs / Zusammenrechnung der Löhne
Sie können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings
nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass
normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs
aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Ihre Löhne
aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Liegt die
Summe der Arbeitslöhne dann über 400,00 Euro, sind alle
Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig,
und zwar von dem Zeitpunkt an, von dem die Minijob-Zentrale die
Versicherungspflicht festgestellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt
hat.
Betreffend die Lohnsteuer kann dann auch die pauschale 2%-Regelung
nach § 40 a Abs. 2 EStG nicht mehr angewendet werden. Es erfolgt
stattdessen eine Versteuerung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte
und es kommen dann zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag
von 5,5 % der Lohnsteuer und die pauschale Kirchensteuer mit ca.
7 % der Lohnsteuer hinzu, falls der Arbeitnehmer einer Kirche angehört. ^ top
Der Mini-Job neben einer Hauptbeschäftigung
Neben Ihrem Hauptberuf können Sie noch einen 400-Euro-Job
ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Ihr Arbeitgeber
zahlt die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben. Alle
weiteren 400-Euro-Jobs werden allerdings mit der Hauptbeschäftigung
zusammengerechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Dies gilt auch für 400-Euro-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld
ausüben. Kurzfristige Beschäftigungen neben einem
Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.
Da die Steuerbefreiung für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis
gemäß § 3 Nr. 39 EStG entfällt, ist eine Freistellungsbescheinigung
des Finanzamts ab dem 01.04.2003 nicht mehr erforderlich. Die Lohnsteuer
wird statt dessen - wie erwähnt - pauschal mit 2 % vom Arbeitsentgelt
berechnet, worin auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer
enthalten sind. Natürlich kann statt dessen auch eine Versteuerung
nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte gewählt werden. ^ top
Rente auch mit Mini-Job / freiwillige Zuzahlung
Minijobber können den vollen Anspruch auf die Leistungen der
gesetzlichen Rentenversicherung wie etwa Rehabilitation oder vorzeitigen
Rentenbeginn erwerben. Sie müssen dafür die Differenz
von derzeit 7,5 Prozent zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers
(12 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 Prozent)
selbst zahlen. So erwerben Sie mit einem relativ geringen Eigenbeitrag
vollwertige Beitragszeiten. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber schriftlich
erklären, dass Sie eigene Rentenversicherungsbeiträge
zahlen wollen. Er zieht Ihnen diesen Anteil von Ihrem Verdienst
ab und leitet ihn zusammen mit seiner Pauschale an die Minijob-Zentrale
weiter. Die Erklärung können Sie jederzeit abgeben, auch
wenn der Minijob schon eine Zeit lang besteht. An diese Entscheidung
sind Sie als Arbeitnehmer dann aber für die gesamte Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses gebunden (§ 5 Abs. 2
Satz 2 SGB VI). ^ top
Mini-Jobs in Privathaushalten
Wenn Sie als Haushaltshilfe bei Privatleuten beschäftigt sind,
gilt auch hier die 400-Euro-Regelung. Zu haushaltnahen Dienstleistungen
zählen Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder
ausführen, wie Kochen, Putzen, die Betreuung und Pflege von
Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen sowie
Gartenarbeit.
Neu ist, dass die Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von nur 12 Prozent
zahlen. Je 5 Prozent des Verdienstes gehen an die Renten- und Krankenversicherung.
Hinzu kommen 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer sowie eine geringe
Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung. ^ top
Niedriglohn-Jobs : Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800 Euro
Beitrags-Gleitzone
Falls Ihr monatlicher Bruttoverdienst von 400,01 bis 800 Euro liegt,
arbeiten Sie in einem so genannten Niedriglohn-Job. Ab dem 01.04.2003
können Sie geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Ihr Beitragsanteil wächst nun schrittweise von rund 4 Prozent
bei einem Verdienst in Höhe von 400,01 Euro bis auf rund 21
Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Die Bemessungsgrundlage
Ihres Beitrages ist dabei nicht das volle Gehalt, sondern ein Betrag,
der nach einer komplexen, unten näher erläuterten Formel
errechnet wird. Der Arbeitgeber zahlt allerdings stets den Beitragsanteil
von ca. 21 Prozent vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Die Besteuerung
erfolgt in diesem Bereich individuell. Als Arbeitnehmer können
Sie selbstverständlich auch in diesem Fall Ihre Rentenbeiträge
bis auf den vollen Beitrag aufstocken.
Mit der Schaffung der Gleitzone wird die so genannte Niedriglohnschwelle
beseitigt, die durch das sprunghafte Ansteigen der Sozialversicherungsbeiträge
entstand, wenn aufgrund des Überschreitens der Begrenzungen
nach altem Recht aus einer geringfügigen Beschäftigung
eine sozialversicherungspflichtige wurde. ^ top
Die "Gleitzonen-Formel" :
Die Höhe des vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeitrags
errechnet sich nach folgender Formel, die als Faktor "F"
den sich jährlich ändernden Wert enthält, der abhängig
vom durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ermittelt
wird und bis zum 31.12. eines jeden Jahres bekannt gegeben wird
und derzeit bei 0,5995 liegt. Als "AE" ist in die Formel
das Arbeitsentgelt, also der vereinbarte Bruttoarbeitslohn einzugeben.
Die Formel lautet:
| F x 400 + (2 - F) x (AE
- 400) |
Bei einem vereinbarten Arbeitslohn von 500,00 Euro wäre
die Rechnung dann folgende:
| 0,5995 x 400 + [ (2 - 0,5995)
x (500 - 400) ] = 379,85 Euro |
Geht man von einer Gesamtbeitragslast zur Sozialversicherung von
beispielsweise 42 % aus (19,5 % Rentenversicherung, 7,5 % Arbeitslosenversicherung,
1,7 % Pflegeversicherung, 13,3 % Krankenversicherung, wobei zu beachten
ist, daß der Krankenversicherungsbeitrag je nach Krankenkasse
verschieden ist), so würde der vom Arbeitgeber zu zahlende
hälftige Sozialversicherungsbeitrag 500,00 Euro x 21 % = 105,00
Euro betragen. Für den Arbeitnehmer würde sich der von
ihm zu übernehmende hälftige Sozialversicherungsbeitrag
aus dem gemäß vorerwähnter Formel errechneten Arbeitslohn
von 379,85 Euro errechnen mit 379,85 Euro x 21 % = 79,77 Euro, wäre
im Beispielsfall also 25,23 Euro geringer als der Arbeitgeberanteil.
Die Lohnsteuer kann bei einem Arbeitslohn von mehr als
400,00 Euro allerdings nicht mehr gemäß § 40 a EStG
pauschaliert werden. Wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis
muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorlegen.
Unter Berücksichtigung der für den Arbeitnehmer geltenden
Steuerklasse hält der Arbeitgeber dann die Lohnsteuer ein und
führt sie ab. ^ top
Kurzfristige Beschäftigungen
Bei den kurzfristigen Beschäftigungen ( gem. § 8 Abs.
1 Nr. 2 SGB IV ) haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Sozialversicherungsrechtlich muß das Beschäftigungsverhältnis
innerhalb eines Kalenderjahres (Achtung - bisher innerhalb
eines Jahres seit seinem Beginn) auf längstens 2 Monate
oder 50 Arbeitstage entweder nach seiner Eigenart (zum
Beispiel bei einem Einsatz im Winterschlußverkauf) oder im
voraus vertraglich begrenzt sein. Sozialversicherungsbeiträge
fallen dann für den Arbeitnehmer nicht an. ^ top
Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber
Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern - und dies
gilt auch für geringfügig Beschäftigte - eine Reihe
von arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer:
- bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung in Höhe des ihm
zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten,
- bezahlten Erholungsurlaub gewähren, d.h. Freistellung von
der Arbeitspflicht mindestens für die Zeit des gesetzlichen
Mindesturlaubs (vier Wochen),
- für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages
ausfällt, das Arbeitsentgelt fortzahlen und bei persönlicher
Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig
nicht erhebliche Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Beispiele:
nicht verschiebbarer Arztbesuch, eigene Hochzeit, schwere Erkrankung
eines nahen Angehörigen, Tod des Ehepartners, gerichtliche
Termine.
Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis
geltenden wesentlichen Bedingungen wird der Arbeitgeber verpflichtet,
dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen
auszuhändigen.
Der Nachweis gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass
sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem
Monat eingestellt werden.
Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn (bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die Dauer)
des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort (ggf. Hinweis auf verschiedene Arbeitsorte)
- kurze Charakterisierung bzw. Beschreibung der zu leistenden
Tätigkeit
- Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts
(incl. Zuschläge, Zulagen usw.)
- vereinbarte Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- allgemeiner Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs-
oder Dienstvereinbarungen
- und bei Mini-Jobbern: Hinweis auf die Möglichkeit
des Arbeitnehmers, in der gesetzlichen Rentenversicherung die
Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu erwerben,
wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber
dem Arbeitgeber verzichtet.
Die Nachweispflicht entfällt, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher
Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der die durch das Nachweisgesetz
geforderten Angaben enthält. ^ top
Ralf H. Speck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
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