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400 € Minijobs
 4 | 2003 
Arbeitnehmer-Info
 Inhalts-ABC
Arbeitslose : Sonderregelung
Arbeitszeit
Brutto = Netto
Gleitzonen-Berechnung
Kurzfristige Beschäftigung
Mehrere Minijobs
Minijob im Privathaushalt
Minijob neben Hauptberuf
Niedriglohn-Jobs bis 800 €
Rechte der Arbeitnehmer
Rente
Sonderzahlungen
Urlaubsgeld
Verdienstberechnung
Verdienstgrenze
Weihnachtsgeld
Zuzahlung freiwillig
 
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 400 € Minijobs
> Informationen für Arbeitgeber
 
Information für Arbeitnehmer


Die Höchstgrenze für den monatlichen Verdienst bei den neuen sogenannten Minijobs liegt künftig bei 400 Euro statt bisher bei 325 Euro. Als Minijobber zahlen Sie keine Abgaben, also keine Sozialversicherungsbeiträge, keine Lohnsteuer, keine Kirchensteuer und auch keinen Solidaritätszuschlag: Sie erhalten Ihren Lohn also brutto = netto, im Höchstfall die gesamten 400 Euro.

Während der Mini-Job für den Arbeitnehmer also abgabenfrei ist, zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von regelmäßig 25 Prozent des Arbeitslohnes.

Maßgeblich für Berechnung und Abgabenbefreiung ist allerdings der Monats-Durchschnitt aus der Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten.


Verdienstgrenze / Verdienstberechnung / Sonderzahlungen

Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten. Angenommen, in den Monaten September bis April verdienen Sie mit Ihrem Minijob monatlich 500 Euro, in den Monaten Mai bis August jedoch nur 250 Euro. Danach kommen Sie auf einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 416,67 Euro und liegen über der 400-Euro-Grenze. Ihre Beschäftigung ist also im Rahmen der Niedriglohn-Gleitzone versicherungspflichtig.

Sie bleiben versicherungsfrei, wenn Ihr Verdienst unvorhersehbar und für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze von 400 Euro überschreitet.

Minijobber haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Achtung: Erhalten Sie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, kann die 400-Euro-Grenze im 12-Monats-Durchschnitt überschritten werden, so dass Ihre Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.

Beispiel:
Frau A. verdient 380 Euro im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 Euro. Frau A. erhält also im Jahr 4.560 Euro plus 380 Euro Weihnachtsgeld. Das macht zusammen 4.940 Euro. Ihr monatlicher Verdienst beträgt folglich 411,67 Euro. Damit liegt sie über der 400-Euro-Grenze und ist sozialversicherungspflichtig.    ^ top  


Arbeitszeit : 15-Stunden-Begrenzung entfällt / Sonderregelung für Arbeitslose

Die bisherige zeitliche Begrenzung auf 15 Stunden pro Woche entfällt ersatzlos. Die Wochenarbeitszeit kann also auch höher liegen

Lag bei einem vor dem 01.04.2003 bereits bestehenden Arbeitsverhältnis der Lohn zwar unter 325,00 Euro, war aber die Begründung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich, weil die Wochenarbeitszeit über 15 Stunden lag, dann wird ab dem 01.04.2003 aus dem bisherigen normalen Beschäftigungsverhältnis ein Mini-Job.

Achtung : Arbeitslose werden allerdings zu beachten haben, dass sie kein Arbeitslosengeld mehr erhalten, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit bei 15 Stunden oder mehr liegt, weil sie dann nicht mehr als beschäftigungslos gelten.   ^ top  


Mehrere Mini-Jobs / Zusammenrechnung der Löhne

Sie können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Ihre Löhne aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Liegt die Summe der Arbeitslöhne dann über 400,00 Euro, sind alle Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig, und zwar von dem Zeitpunkt an, von dem die Minijob-Zentrale die Versicherungspflicht festgestellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat.

Betreffend die Lohnsteuer kann dann auch die pauschale 2%-Regelung nach § 40 a Abs. 2 EStG nicht mehr angewendet werden. Es erfolgt stattdessen eine Versteuerung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte und es kommen dann zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer und die pauschale Kirchensteuer mit ca. 7 % der Lohnsteuer hinzu, falls der Arbeitnehmer einer Kirche angehört.   ^ top  


Der Mini-Job neben einer Hauptbeschäftigung

Neben Ihrem Hauptberuf können Sie noch einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Ihr Arbeitgeber zahlt die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben. Alle weiteren 400-Euro-Jobs werden allerdings mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Dies gilt auch für 400-Euro-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben. Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.

Da die Steuerbefreiung für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis gemäß § 3 Nr. 39 EStG entfällt, ist eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts ab dem 01.04.2003 nicht mehr erforderlich. Die Lohnsteuer wird statt dessen - wie erwähnt - pauschal mit 2 % vom Arbeitsentgelt berechnet, worin auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten sind. Natürlich kann statt dessen auch eine Versteuerung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte gewählt werden.    ^ top  


Rente auch mit Mini-Job / freiwillige Zuzahlung

Minijobber können den vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie etwa Rehabilitation oder vorzeitigen Rentenbeginn erwerben. Sie müssen dafür die Differenz von derzeit 7,5 Prozent zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (12 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 Prozent) selbst zahlen. So erwerben Sie mit einem relativ geringen Eigenbeitrag vollwertige Beitragszeiten. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Sie eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen wollen. Er zieht Ihnen diesen Anteil von Ihrem Verdienst ab und leitet ihn zusammen mit seiner Pauschale an die Minijob-Zentrale weiter. Die Erklärung können Sie jederzeit abgeben, auch wenn der Minijob schon eine Zeit lang besteht. An diese Entscheidung sind Sie als Arbeitnehmer dann aber für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebunden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).   ^ top  


Mini-Jobs in Privathaushalten

Wenn Sie als Haushaltshilfe bei Privatleuten beschäftigt sind, gilt auch hier die 400-Euro-Regelung. Zu haushaltnahen Dienstleistungen zählen Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder ausführen, wie Kochen, Putzen, die Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen sowie Gartenarbeit.

Neu ist, dass die Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von nur 12 Prozent zahlen. Je 5 Prozent des Verdienstes gehen an die Renten- und Krankenversicherung. Hinzu kommen 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer sowie eine geringe Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung.    ^ top  


Niedriglohn-Jobs : Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800 Euro
Beitrags-Gleitzone

Falls Ihr monatlicher Bruttoverdienst von 400,01 bis 800 Euro liegt, arbeiten Sie in einem so genannten Niedriglohn-Job. Ab dem 01.04.2003 können Sie geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Ihr Beitragsanteil wächst nun schrittweise von rund 4 Prozent bei einem Verdienst in Höhe von 400,01 Euro bis auf rund 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Die Bemessungsgrundlage Ihres Beitrages ist dabei nicht das volle Gehalt, sondern ein Betrag, der nach einer komplexen, unten näher erläuterten Formel errechnet wird. Der Arbeitgeber zahlt allerdings stets den Beitragsanteil von ca. 21 Prozent vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Die Besteuerung erfolgt in diesem Bereich individuell. Als Arbeitnehmer können Sie selbstverständlich auch in diesem Fall Ihre Rentenbeiträge bis auf den vollen Beitrag aufstocken.

Mit der Schaffung der Gleitzone wird die so genannte Niedriglohnschwelle beseitigt, die durch das sprunghafte Ansteigen der Sozialversicherungsbeiträge entstand, wenn aufgrund des Überschreitens der Begrenzungen nach altem Recht aus einer geringfügigen Beschäftigung eine sozialversicherungspflichtige wurde.   ^ top  


Die "Gleitzonen-Formel" :
Die Höhe des vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeitrags errechnet sich nach folgender Formel, die als Faktor "F" den sich jährlich ändernden Wert enthält, der abhängig vom durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ermittelt wird und bis zum 31.12. eines jeden Jahres bekannt gegeben wird und derzeit bei 0,5995 liegt. Als "AE" ist in die Formel das Arbeitsentgelt, also der vereinbarte Bruttoarbeitslohn einzugeben.

Die Formel lautet:

F x 400 + (2 - F) x (AE - 400)

Bei einem vereinbarten Arbeitslohn von 500,00 Euro wäre die Rechnung dann folgende:

0,5995 x 400 + [ (2 - 0,5995) x (500 - 400) ] = 379,85 Euro

Geht man von einer Gesamtbeitragslast zur Sozialversicherung von beispielsweise 42 % aus (19,5 % Rentenversicherung, 7,5 % Arbeitslosenversicherung, 1,7 % Pflegeversicherung, 13,3 % Krankenversicherung, wobei zu beachten ist, daß der Krankenversicherungsbeitrag je nach Krankenkasse verschieden ist), so würde der vom Arbeitgeber zu zahlende hälftige Sozialversicherungsbeitrag 500,00 Euro x 21 % = 105,00 Euro betragen. Für den Arbeitnehmer würde sich der von ihm zu übernehmende hälftige Sozialversicherungsbeitrag aus dem gemäß vorerwähnter Formel errechneten Arbeitslohn von 379,85 Euro errechnen mit 379,85 Euro x 21 % = 79,77 Euro, wäre im Beispielsfall also 25,23 Euro geringer als der Arbeitgeberanteil.

Die Lohnsteuer kann bei einem Arbeitslohn von mehr als 400,00 Euro allerdings nicht mehr gemäß § 40 a EStG pauschaliert werden. Wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorlegen. Unter Berücksichtigung der für den Arbeitnehmer geltenden Steuerklasse hält der Arbeitgeber dann die Lohnsteuer ein und führt sie ab.    ^ top  


Kurzfristige Beschäftigungen

Bei den kurzfristigen Beschäftigungen ( gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ) haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Sozialversicherungsrechtlich muß das Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres (Achtung - bisher innerhalb eines Jahres seit seinem Beginn) auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage entweder nach seiner Eigenart (zum Beispiel bei einem Einsatz im Winterschlußverkauf) oder im voraus vertraglich begrenzt sein. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann für den Arbeitnehmer nicht an.   ^ top  


Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern - und dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte - eine Reihe von arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer:

  • bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung in Höhe des ihm zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten,
  • bezahlten Erholungsurlaub gewähren, d.h. Freistellung von der Arbeitspflicht mindestens für die Zeit des gesetzlichen Mindesturlaubs (vier Wochen),
  • für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt fortzahlen und bei persönlicher Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Beispiele: nicht verschiebbarer Arztbesuch, eigene Hochzeit, schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen, Tod des Ehepartners, gerichtliche Termine.

Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen.

Der Nachweis gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.

Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn (bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die Dauer) des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort (ggf. Hinweis auf verschiedene Arbeitsorte)
  • kurze Charakterisierung bzw. Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
  • Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (incl. Zuschläge, Zulagen usw.)
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • allgemeiner Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
  • und bei Mini-Jobbern: Hinweis auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers, in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu erwerben, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.


Die Nachweispflicht entfällt, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der die durch das Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält.   ^ top  

Ralf H. Speck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

 
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