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Das Recht der Unternehmensnachfolge befaßt
sich üblicherweise zum einen mit der Betriebsübergabe
durch den Unternehmer an einen Dritten, zum anderen mit einer
angemessenen Vorsorge betreffend die Unternehmenssicherung
für den Erbfall.
Unternehmensnachfolge ist gekennzeichnet einerseits durch
eine Vielfalt denkbarer Möglichkeiten, wodurch andererseits
bei Nichtausschöpfung der im speziellen Fall besten Möglichkeit
große Chancen vertan und erhebliche Risiken eingegangen
werden können.
Von daher ist bei der Regelung der Unternehmensnachfolge
eine möglichst frühzeitige, ebenso umfassende wie
individuelle Beratung durch einen mit der Materie besonders
vertrauten Fachmann mehr als sinnvoll.
Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht
zutreffend, nicht bedarfsgerecht oder nicht rechtzeitig eingeleitet,
ist oft eine Vielzahl zivilrechtlicher und insbesondere auch
steuerrechtlicher Probleme die Folge - mit nicht gerade selten
existenzbedrohendem Charakter.
Dies zu vermeiden, ist zunächst eine eingehende Bedarfsanalyse
notwendig, in deren Rahmen wir immer die von der Mandantschaft
herangetragenen Wünsche mit den zu eröffnenden rechtlichen
Möglichkeiten vergleichen und sodann gemeinsam zu einer
bedarfsgerechten Lösung finden. Währenddessen begleiten
wir Sie, gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung eines geeigneten
steuerlichen Beraters, der naturgemäß auch der
für Sie bereits tätige Steuerberater sein kann,
durch das gesamte Verfahren bis zur Abwicklungsreife. Dies
gilt unabhängig davon, welche Form der Unternehmensnachfolge
letztlich Platz greifen soll. Die wichtigsten und naheliegendsten
Formen der Unternehmensnachfolge sind dabei
- > Verkauf eines Unternehmens
oder von Anteilsrechten hieran (Barzahlung oder/und Rentenvereinbarung)
- > Übertragung im Wege vorweggenommener
Erbfolge
- > Verpachtung des Betriebes
- > schrittweise Betriebsübergabe
mittels Gründung einer Gesellschaft (Personen- oder
Kapitalgesellschaft, Betriebsaufspaltung)
Von besonderer Bedeutung ist darüber hinaus 5. die >
Unternehmenssicherung für den Erbfall , sei
es im Hinblick auf die vorzunehmende Vererbung eines Einzelunternehmens,
eines Anteils an einer Personengesellschaft oder des Anteils
an einer Kapitalgesellschaft.
Von den Erfordernissen eines Handwerksbetriebes bis zu den
Notwendigkeiten einer mittelständischen Personen- oder
Kapitalgesellschaft suchen und finden wir die auf den Einzelfall
abgestellte Lösung. Diese erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam
entweder in Ihrem Betrieb oder auch, falls besondere Diskretion
erforderlich oder gewünscht ist, selbstverständlich
auch ausschließlich in unseren Kanzleiräumen. Hierzu
stehen angemessene Räumlichkeiten, insbesondere auch
ein großer Besprechungsraum in angenehmem Ambiente,
zur Verfügung.
1. Verkauf des Unternehmens ^ top
Entschließt sich der Unternehmer zum Verkauf des Unternehmens,
so hat dies für ihn den Vorteil, den zu erzielenden Veräußerungsgewinn
unmittelbar und sicher zu erhalten.
Demgegenüber sind aber aufgrund der Veräußerung
anfallende Steuerbelastungen zu berücksichtigen, da sowohl
laufender Jahresgewinn als auch Veräußerungsgewinn
der Einkommenssteuer zu unterwerfen sind. Unter Umständen
ergeben sich hohe Veräußerungsgewinne, weil der
Betrieb im Laufe der Zeit nunmehr zu realisierende sog. stille
Reserven gebildet hat.
Weiterhin können indes auch steuerliche Vergünstigungen
in Form von Freibeträgen oder durch Anwendung eines ermäßigten
Steuersatzes für den Veräußerungsgewinn in
Ansatz gebracht werden.
Möglich ist auch eine Veräußerung gegen wiederkehrende
Bezüge. Dies bringt notwendigerweise mit sich, daß
der Veräußerer lange Zeit, unter Umständen
jahrelang, auf die Tilgung der Kaufpreisschuld wartet. Wegen
des insoweit stets drohenden Vermögensverfalls des Erwerbers
müssen daher vor allem Sicherungsmaßnahmen bedacht
werden, wie z.B. die Einräumung von dinglichen Rechten
am Betriebsgrundstück oder zumindest die Vereinbarung
eines Eigentumsvorbehalts hinsichtlich des zu veräußernden
Unternehmens.
Die Gestaltung der Veräußerung gegen wiederkehrende
Bezüge ist auf verschiedene Weisen möglich;zum einen
durch Verkauf auf Rentenbasis oder zum anderen als Ratenzahlung.
So erhält der Veräußerer im Falle der Veräußerung
auf Rentenbasis im Sinne einer sogenannten betrieblichen Veräußerungsrente
eine lebenslange Rente. Die Rente muß insofern eine
angemessene Gegenleistung für die Übertragung des
Betriebes darstellen. Sie ist anzunehmen bei einer Ratenzahlung
für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren; der Veräußerer
beabsichtigt insofern, eine Versorgungsleistung zu erhalten.
Für den Erwerber ergibt sich hier der Vorteil, kein Eigenkapital
aufbringen zu müssen.
Wiederum sind verschiedene steuerrechtliche Regelungen denkbar.
2. Übertragung des Unternehmens im Wege vorweggenommener
Erbfolge ^ top
Diese Form der Unternehmensnachfolge erfolgt durch Übergabevertrag
als Vermögensübertragung auf den voraussichtlichen
Erben.
Sie erfolgt in der Regel unentgeltlich, d.h., beim Übergeber
fällt keine Gewinnbesteuerung an; Voraussetzung ist aber,
daß alle wesentlichen Betriebsgrundlagen, wozu auch
das Betriebsgrundstück gehören kann, auf den Übernehmer
übergehen. Buchwerte des Vorgängers werden unverändert
fortgeführt. Ein unentgeltlicher Betriebsübergang
ist dabei selbst dann noch anzunehmen, wenn mit dem Übernehmer
die Erbringung von Versorgungsleistungen vereinbart wird.
Diese stellen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten
dar. Im einzelnen kann hier noch weiter abgegrenzt werden
nach Gewährung von Versorgungsleistungen in Gestalt von
Leibrente und dauernder Last mit jeweils unterschiedlichen
steuerlichen Konsequenzen.
Der Betriebsübergeber hat somit auch auf diese Weise
viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die er für
seine Bedürfnisse sinnvoll nutzen kann.
Die Unternehmensnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge
kann überdies als teilentgeltliche Übertragung erfolgen.
Dies betrifft den Fall, daß das Unternehmen nur von
einem der Nachkommen fortgeführt werden soll, so daß
von diesem an die künftigen Miterben zum Ausgleich Zahlungen
zu leisten sind, sogenannte Gleichstellungsgelder.
In zivilrechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, daß
z. B. bei der Übertragung von GmbH-Anteilen der Vertrag
die zu übertragenden Gesellschaftsanteile und ihren Nennbetrag
aufführen muß. Zudem besteht das Erfordernis einer
notariellen Beurkundung.
In steuerrechtlicher Hinsicht ist unterschiedlich zu verfahren,
je nachdem, ob die Übertragung eine Veräußerungs-
oder eine Entnahmegewinnbesteuerung auslöst.
3. Übertragung des Unternehmens durch Betriebsverpachtung ^ top
Betriebsverpachtung in diesem Sinne bedeutet die Verpachtung
aller wesentlichen Betriebsgrundlagen : verpachtet wird das
Betriebsgrundstück samt Inventar. Der Pächter betreibt
den Betrieb sodann auf eigene Kosten und eigenes Risiko.
Der Vorteil für den Unternehmer als Verpächter
stellt sich dergestalt dar, daß er Eigentümer bleibt,
laufende Einnahmen erhält und nach Ablauf der Pachtzeit
den Betrieb selbst weiterführen oder aber beispielsweise
auf seine Kinder übertragen kann.
4. Unternehmensnachfolge durch schrittweise Betriebsübergabe ^ top
Möglich ist auch die Übertragung eines Unternehmens
in mehreren Schritten. Dies wird derart vollzogen, daß
der potentielle Nachfolger am Betrieb beteiligt und Gesellschafter
wird. Zur Auswahl stehen auch hier wiederum verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten,
wobei unterschiedliche Gestaltungsformen im Hinblick auf ihre
jeweiligen Vor- und Nachteile abzuwägen sind.
4a) Gründung einer Personengesellschaft ^ top
Es handelt sich hierbei um eine Einbringung gegen Gewährung
von Gesellschaftsrechten; der Unternehmer gründet mit
seinem Nachfolger eine Personengesellschaft, z. B. eine KG
oder OHG, wobei dieser sein Unternehmen einbringt, der Nachfolger
hingegen eine Bareinlage.
4b) Gründung einer Kapitalgesellschaft ^ top
Mit dem Unternehmensnachfolger kann weiterhin z. B. eine GmbH
gegründet werden, indem der Betrieb gegen Gewährung
von Gesellschaftsrechten eingebracht wird. Die steuerlichen
Konsequenzen hängen von der Bewertung des Betriebsvermögens
ab.
4c) Betriebsaufspaltung ^ top
In diesem Fall der Gestaltung der Unternehmensnachfolge wird
ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen in zwei Gesellschaften
aufgeteilt, und zwar in ein Besitzunternehmen, welchem in
der Regel die Immobilien gehören, und in eine Betriebsgesellschaft,
die regelmäßig in der Rechtsform einer GmbH betrieben
wird. Die Aufgabe des Besitzunternehmens liegt dabei allein
in der Verpachtung der Wirtschaftsgüter.
Diese Konstruktion erfordert eine sachliche und persönliche
Verflechtung zwischen beiden Unternehmen. Dies bedingt einerseits
die Erforderlichkeit der Verpachtung zumindest einer wesentlichen
Betriebsgrundlage; zum anderen muß die das Besitzunternehmen
beherrschende Person auch im Betriebsunternehmen durchsetzungsfähig
sein, d. h. grundsätzlich in beiden Unternehmen Stimmenmehrheit
besitzen.
Zu beachten ist bei der Betriebsaufspaltung letztlich, daß
das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb behandelt wird. Der
Pachtzins stellt eine Einkunft aus Gewerbebetrieb dar und
ist gewerbesteuerpflichtig, während es sich für
die Betriebs-GmbH um Betriebsausgaben handelt.
4d) Stille Gesellschaft ^ top
Wie die Bezeichnung schon andeutet, ist die stille Gesellschaft
dadurch gekennzeichnet, daß das Beteiligungsverhältnis
nach außen nicht offenkundig gemacht wird, sondern der
sogenannte stille Gesellschafter anonym bleibt. Der gesetzlichen
Definition zufolge handelt es sich um eine Vermögensbeteiligung
an dem Handelsgewerbe eines anderen derart, daß die
Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes
übergeht und der stille Gesellschafter am Gewinn und
Verlust bzw. auch lediglich am Gewinn beteiligt wird. Der
potentielle Betriebsübernehmer hat bei dieser Gestaltungsform
den Vorteil, durch Gewinnbeteiligung am Erfolg des Unternehmens
beteiligt zu werden und so für den späteren Zeitpunkt
der Betriebsübergabe Kapital anzusparen. Die Form der
stillen Gesellschaft ist daher besonders geeignet als erste
Phase der Betriebsübergabe für kleinere und mittelständische
Unternehmen.
In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, daß die Gewinnbeteiligung
des stillen Gesellschafters Einkünfte aus Kapitalvermögen
darstellen, während der Betriebsinhaber sie als Betriebsausgaben
abziehen kann.
4e) Realteilung einer Personengesellschaft ^ top
Eine solche erfolgt derart, daß den einzelnen Mitgesellschaftern
die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens
entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen nach
entsprechendem Auflösungsbeschluß zugeordnet werden.
Das Vermögen der Gesellschaft geht auf diese Weise in
das Vermögen der Gesellschafter über.
Einkommensteuerrechtlich handelt es sich hierbei um eine
Betriebsaufgabe, wobei den Gesellschaftern aber -soweit die
übernommenen Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen
bleiben- neben der Aufdeckung der stillen Reserven die Möglichkeit
offensteht, die zugeteilten Wirtschaftsgüter mit den
Teilwerten anzusetzen oder deren Buchwerte in ihren Bilanzen
fortzuführen. Die gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft
setzt daher voraus, daß die von den Mitgesellschaftern
übernommenen Wirtschaftsgüter weiterhin bei diesen
Betriebsvermögen bleiben.
5. Vererbung eines Unternehmens ^ top
Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen auf den
Alleinerben bzw. die Miterben über. Der Nachlaß
wird gemeinschaftliches Eigentum der Miterben, welche eine
Erbengemeinschaft bilden. über einzelne Nachlaßgegenstände
kann der Erbe nicht verfügen; indes kann er die Auseinandersetzung
des Gesamthandvermögens verlangen.
Diese Auseinandersetzung erfolgt durch Aufhebung der Erbengemeinschaft
im Wege der Erbauseinandersetzung; jeder Erbe erhält
auf diese Weise letztlich Alleineigentum an den ihm zugeordneten
Nachlaßgegenständen.
Der Auseinandersetzung liegt in der Regel ein (formfreier)
Auseinandersetzungsvertrag zugrunde. Aus Gründen der
Rechtssicherheit und zu Beweiszwecken ist indes auf jeden
Fall Schriftform zu empfehlen. Im übrigen richtet sich
die einzuhaltende Form ohnehin nach dem Grundgeschäft,
das bedeutet z.B. notarielle Beurkundung bei Grundstücksübertragungen.
5a) Fortführung des geerbten Betriebes durch die
Erbengemeinschaft ^ top
Ein zum Nachlaß gehörendes gewerbliches, freiberufliches
oder land- bzw. forstwirtschaftliches Unternehmen wird mit
dem Erbfall gemeinschaftliches Vermögen der Erben, die
es als Erbengemeinschaft fortführen können. Da die
Miterben gemeinschaftlich Betriebsinhaber werden, werden sie
im Zeitpunkt des Erbfalls sog. geborene Mitunternehmer.
Mit Übergang des Unternehmens auf die Erben sind die
Buchwerte des Erblassers fortzuführen; d.h. also, der
Betriebsübergang aufgrund Erbfolge stellt weder eine
Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe dar.
Der bis zu seinem Todestag entstandene Gewinn ist dem Erblasser
zuzurechnen; ab dem Erbfall sind die Gewinne und Verluste
den Erben entsprechend ihren Erbanteilen zuzurechnen. Stille
Reserven sind damit bei ihrer späteren Realisierung allein
von der Erbengemeinschaft zu versteuern.
5b) Fortführung des Betriebes durch einen Miterben ^ top
Insofern ist zu beachten, daß die Zurechnung der laufenden
Einkünfte an lediglich einen der Miterben erfolgen kann,
soweit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft innerhalb
einer mit dem Erbfall beginnenden 6-Monats-Frist erfolgt;
innerhalb dieser Frist muß zwischen den Miterben eine
rechtsverbindliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung
und deren Modalitäten getroffen worden sein.
5c) Veräußerung oder Aufgabe des geerbten
Betriebes ^ top
Denkbar ist natürlich auch die Konstellation, daß
keiner der Erben das geerbte Unternehmen fortführen will
oder kann, mit der Folge, daß dieses verkauft oder aufgegeben
werden soll.
5d) Gewinnneutrale Realteilung des Nachlasses ^ top
Eine solche ist möglich, wenn zum Nachlaß mehrere
Einzelbetriebe gehören, und zwar derart, daß jeder
Miterbe ohne Ausgleichszahlung einen Betrieb erhält,
Es fallen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse
an. Die Buchwerte der Erbengemeinschaft, die letztlich die
Buchwerte des Erblassers sind, werden fortgeführt.
5e) Teilauseinandersetzung ^ top
Hieran ist zu denken, wenn eine Auseinandersetzung lediglich
hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände erfolgen
soll oder ein oder mehrere Miterben aus der Erbengemeinschaft
ausscheiden wollen. Es ergeben sich unterschiedliche steuerliche
Konsequenzen, je nachdem, ob eine -gewinnneutrale- Teilauseinandersetzung
ohne Abfindungszahlung oder eine Abfindungszahlung -mit Gewinnrealisierung-
erfolgt.
Die personelle Teilauseinandersetzung erfolgt schließlich
derart, daß ein Miterbe seinen Erbteil auf einen der
Miterben überträgt oder aber ein Miterbe gegen Abfindung
aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, wobei der auf ihn entfallende
Erbteil den übrigen Miterben anwächst.
Rudolf Meyer-Volland
Rechtsanwalt
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