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Unternehmensnachfolge
 6 | 2003 
Rechtlicher Überblick
 Inhalts-ABC
Anfang : rechtlicher Überblick
Betriebsaufspaltung
Betriebsübergabe
Betriebsverpachtung
Erbengemeinschaft
Erbfolge, vorweggenommen
Fortführung durch Miterben
Kapitalgesellschaft
Miterben
Nachlass
Personengesellschaft
Realteilung
Stille Gesellschaft
Teilauseinandersetzung
Veräußerung
Vererbung des Betriebs
Verkauf des Unternehmens
 
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 Unternehmensnachfolge
 
Rechtlicher Überblick
 

Das Recht der Unternehmensnachfolge befaßt sich üblicherweise zum einen mit der Betriebsübergabe durch den Unternehmer an einen Dritten, zum anderen mit einer angemessenen Vorsorge betreffend die Unternehmenssicherung für den Erbfall.

Unternehmensnachfolge ist gekennzeichnet einerseits durch eine Vielfalt denkbarer Möglichkeiten, wodurch andererseits bei Nichtausschöpfung der im speziellen Fall besten Möglichkeit große Chancen vertan und erhebliche Risiken eingegangen werden können.

Von daher ist bei der Regelung der Unternehmensnachfolge eine möglichst frühzeitige, ebenso umfassende wie individuelle Beratung durch einen mit der Materie besonders vertrauten Fachmann mehr als sinnvoll.

Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht zutreffend, nicht bedarfsgerecht oder nicht rechtzeitig eingeleitet, ist oft eine Vielzahl zivilrechtlicher und insbesondere auch steuerrechtlicher Probleme die Folge - mit nicht gerade selten existenzbedrohendem Charakter.

Dies zu vermeiden, ist zunächst eine eingehende Bedarfsanalyse notwendig, in deren Rahmen wir immer die von der Mandantschaft herangetragenen Wünsche mit den zu eröffnenden rechtlichen Möglichkeiten vergleichen und sodann gemeinsam zu einer bedarfsgerechten Lösung finden. Währenddessen begleiten wir Sie, gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung eines geeigneten steuerlichen Beraters, der naturgemäß auch der für Sie bereits tätige Steuerberater sein kann, durch das gesamte Verfahren bis zur Abwicklungsreife. Dies gilt unabhängig davon, welche Form der Unternehmensnachfolge letztlich Platz greifen soll. Die wichtigsten und naheliegendsten Formen der Unternehmensnachfolge sind dabei

  1. > Verkauf  eines Unternehmens  oder von Anteilsrechten hieran (Barzahlung oder/und Rentenvereinbarung)

  2. > Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge 

  3. > Verpachtung des Betriebes 

  4. > schrittweise Betriebsübergabe  mittels Gründung einer Gesellschaft (Personen- oder Kapitalgesellschaft, Betriebsaufspaltung)

Von besonderer Bedeutung ist darüber hinaus 5. die > Unternehmenssicherung für den Erbfall , sei es im Hinblick auf die vorzunehmende Vererbung eines Einzelunternehmens, eines Anteils an einer Personengesellschaft oder des Anteils an einer Kapitalgesellschaft.

Von den Erfordernissen eines Handwerksbetriebes bis zu den Notwendigkeiten einer mittelständischen Personen- oder Kapitalgesellschaft suchen und finden wir die auf den Einzelfall abgestellte Lösung. Diese erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam entweder in Ihrem Betrieb oder auch, falls besondere Diskretion erforderlich oder gewünscht ist, selbstverständlich auch ausschließlich in unseren Kanzleiräumen. Hierzu stehen angemessene Räumlichkeiten, insbesondere auch ein großer Besprechungsraum in angenehmem Ambiente, zur Verfügung.


1. Verkauf des Unternehmens  ^ top 

Entschließt sich der Unternehmer zum Verkauf des Unternehmens, so hat dies für ihn den Vorteil, den zu erzielenden Veräußerungsgewinn unmittelbar und sicher zu erhalten.
Demgegenüber sind aber aufgrund der Veräußerung anfallende Steuerbelastungen zu berücksichtigen, da sowohl laufender Jahresgewinn als auch Veräußerungsgewinn der Einkommenssteuer zu unterwerfen sind. Unter Umständen ergeben sich hohe Veräußerungsgewinne, weil der Betrieb im Laufe der Zeit nunmehr zu realisierende sog. stille Reserven gebildet hat.

Weiterhin können indes auch steuerliche Vergünstigungen in Form von Freibeträgen oder durch Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für den Veräußerungsgewinn in Ansatz gebracht werden.

Möglich ist auch eine Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge. Dies bringt notwendigerweise mit sich, daß der Veräußerer lange Zeit, unter Umständen jahrelang, auf die Tilgung der Kaufpreisschuld wartet. Wegen des insoweit stets drohenden Vermögensverfalls des Erwerbers müssen daher vor allem Sicherungsmaßnahmen bedacht werden, wie z.B. die Einräumung von dinglichen Rechten am Betriebsgrundstück oder zumindest die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts hinsichtlich des zu veräußernden Unternehmens.

Die Gestaltung der Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge ist auf verschiedene Weisen möglich;zum einen durch Verkauf auf Rentenbasis oder zum anderen als Ratenzahlung. So erhält der Veräußerer im Falle der Veräußerung auf Rentenbasis im Sinne einer sogenannten betrieblichen Veräußerungsrente eine lebenslange Rente. Die Rente muß insofern eine angemessene Gegenleistung für die Übertragung des Betriebes darstellen. Sie ist anzunehmen bei einer Ratenzahlung für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren; der Veräußerer beabsichtigt insofern, eine Versorgungsleistung zu erhalten.
Für den Erwerber ergibt sich hier der Vorteil, kein Eigenkapital aufbringen zu müssen.
Wiederum sind verschiedene steuerrechtliche Regelungen denkbar.


2. Übertragung des Unternehmens im Wege vorweggenommener Erbfolge  ^ top 

Diese Form der Unternehmensnachfolge erfolgt durch Übergabevertrag als Vermögensübertragung auf den voraussichtlichen Erben.

Sie erfolgt in der Regel unentgeltlich, d.h., beim Übergeber fällt keine Gewinnbesteuerung an; Voraussetzung ist aber, daß alle wesentlichen Betriebsgrundlagen, wozu auch das Betriebsgrundstück gehören kann, auf den Übernehmer übergehen. Buchwerte des Vorgängers werden unverändert fortgeführt. Ein unentgeltlicher Betriebsübergang ist dabei selbst dann noch anzunehmen, wenn mit dem Übernehmer die Erbringung von Versorgungsleistungen vereinbart wird. Diese stellen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar. Im einzelnen kann hier noch weiter abgegrenzt werden nach Gewährung von Versorgungsleistungen in Gestalt von Leibrente und dauernder Last mit jeweils unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen.

Der Betriebsübergeber hat somit auch auf diese Weise viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die er für seine Bedürfnisse sinnvoll nutzen kann.

Die Unternehmensnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge kann überdies als teilentgeltliche Übertragung erfolgen. Dies betrifft den Fall, daß das Unternehmen nur von einem der Nachkommen fortgeführt werden soll, so daß von diesem an die künftigen Miterben zum Ausgleich Zahlungen zu leisten sind, sogenannte Gleichstellungsgelder.

In zivilrechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, daß z. B. bei der Übertragung von GmbH-Anteilen der Vertrag die zu übertragenden Gesellschaftsanteile und ihren Nennbetrag aufführen muß. Zudem besteht das Erfordernis einer notariellen Beurkundung.

In steuerrechtlicher Hinsicht ist unterschiedlich zu verfahren, je nachdem, ob die Übertragung eine Veräußerungs- oder eine Entnahmegewinnbesteuerung auslöst.


3. Übertragung des Unternehmens durch Betriebsverpachtung  ^ top 

Betriebsverpachtung in diesem Sinne bedeutet die Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen : verpachtet wird das Betriebsgrundstück samt Inventar. Der Pächter betreibt den Betrieb sodann auf eigene Kosten und eigenes Risiko.

Der Vorteil für den Unternehmer als Verpächter stellt sich dergestalt dar, daß er Eigentümer bleibt, laufende Einnahmen erhält und nach Ablauf der Pachtzeit den Betrieb selbst weiterführen oder aber beispielsweise auf seine Kinder übertragen kann.


4. Unternehmensnachfolge durch schrittweise Betriebsübergabe  ^ top 

Möglich ist auch die Übertragung eines Unternehmens in mehreren Schritten. Dies wird derart vollzogen, daß der potentielle Nachfolger am Betrieb beteiligt und Gesellschafter wird. Zur Auswahl stehen auch hier wiederum verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, wobei unterschiedliche Gestaltungsformen im Hinblick auf ihre jeweiligen Vor- und Nachteile abzuwägen sind.

4a) Gründung einer Personengesellschaft  ^ top 
Es handelt sich hierbei um eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten; der Unternehmer gründet mit seinem Nachfolger eine Personengesellschaft, z. B. eine KG oder OHG, wobei dieser sein Unternehmen einbringt, der Nachfolger hingegen eine Bareinlage.

4b) Gründung einer Kapitalgesellschaft  ^ top 
Mit dem Unternehmensnachfolger kann weiterhin z. B. eine GmbH gegründet werden, indem der Betrieb gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wird. Die steuerlichen Konsequenzen hängen von der Bewertung des Betriebsvermögens ab.

4c) Betriebsaufspaltung  ^ top 
In diesem Fall der Gestaltung der Unternehmensnachfolge wird ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen in zwei Gesellschaften aufgeteilt, und zwar in ein Besitzunternehmen, welchem in der Regel die Immobilien gehören, und in eine Betriebsgesellschaft, die regelmäßig in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird. Die Aufgabe des Besitzunternehmens liegt dabei allein in der Verpachtung der Wirtschaftsgüter.

Diese Konstruktion erfordert eine sachliche und persönliche Verflechtung zwischen beiden Unternehmen. Dies bedingt einerseits die Erforderlichkeit der Verpachtung zumindest einer wesentlichen Betriebsgrundlage; zum anderen muß die das Besitzunternehmen beherrschende Person auch im Betriebsunternehmen durchsetzungsfähig sein, d. h. grundsätzlich in beiden Unternehmen Stimmenmehrheit besitzen.

Zu beachten ist bei der Betriebsaufspaltung letztlich, daß das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb behandelt wird. Der Pachtzins stellt eine Einkunft aus Gewerbebetrieb dar und ist gewerbesteuerpflichtig, während es sich für die Betriebs-GmbH um Betriebsausgaben handelt.

4d) Stille Gesellschaft   ^ top 
Wie die Bezeichnung schon andeutet, ist die stille Gesellschaft dadurch gekennzeichnet, daß das Beteiligungsverhältnis nach außen nicht offenkundig gemacht wird, sondern der sogenannte stille Gesellschafter anonym bleibt. Der gesetzlichen Definition zufolge handelt es sich um eine Vermögensbeteiligung an dem Handelsgewerbe eines anderen derart, daß die Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht und der stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust bzw. auch lediglich am Gewinn beteiligt wird. Der potentielle Betriebsübernehmer hat bei dieser Gestaltungsform den Vorteil, durch Gewinnbeteiligung am Erfolg des Unternehmens beteiligt zu werden und so für den späteren Zeitpunkt der Betriebsübergabe Kapital anzusparen. Die Form der stillen Gesellschaft ist daher besonders geeignet als erste Phase der Betriebsübergabe für kleinere und mittelständische Unternehmen.

In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, daß die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, während der Betriebsinhaber sie als Betriebsausgaben abziehen kann.

4e) Realteilung einer Personengesellschaft  ^ top 
Eine solche erfolgt derart, daß den einzelnen Mitgesellschaftern die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen nach entsprechendem Auflösungsbeschluß zugeordnet werden. Das Vermögen der Gesellschaft geht auf diese Weise in das Vermögen der Gesellschafter über.

Einkommensteuerrechtlich handelt es sich hierbei um eine Betriebsaufgabe, wobei den Gesellschaftern aber -soweit die übernommenen Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen bleiben- neben der Aufdeckung der stillen Reserven die Möglichkeit offensteht, die zugeteilten Wirtschaftsgüter mit den Teilwerten anzusetzen oder deren Buchwerte in ihren Bilanzen fortzuführen. Die gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft setzt daher voraus, daß die von den Mitgesellschaftern übernommenen Wirtschaftsgüter weiterhin bei diesen Betriebsvermögen bleiben.


5. Vererbung eines Unternehmens  ^ top 

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen auf den Alleinerben bzw. die Miterben über. Der Nachlaß wird gemeinschaftliches Eigentum der Miterben, welche eine Erbengemeinschaft bilden. über einzelne Nachlaßgegenstände kann der Erbe nicht verfügen; indes kann er die Auseinandersetzung des Gesamthandvermögens verlangen.

Diese Auseinandersetzung erfolgt durch Aufhebung der Erbengemeinschaft im Wege der Erbauseinandersetzung; jeder Erbe erhält auf diese Weise letztlich Alleineigentum an den ihm zugeordneten Nachlaßgegenständen.

Der Auseinandersetzung liegt in der Regel ein (formfreier) Auseinandersetzungsvertrag zugrunde. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zu Beweiszwecken ist indes auf jeden Fall Schriftform zu empfehlen. Im übrigen richtet sich die einzuhaltende Form ohnehin nach dem Grundgeschäft, das bedeutet z.B. notarielle Beurkundung bei Grundstücksübertragungen.

5a) Fortführung des geerbten Betriebes durch die Erbengemeinschaft   ^ top 
Ein zum Nachlaß gehörendes gewerbliches, freiberufliches oder land- bzw. forstwirtschaftliches Unternehmen wird mit dem Erbfall gemeinschaftliches Vermögen der Erben, die es als Erbengemeinschaft fortführen können. Da die Miterben gemeinschaftlich Betriebsinhaber werden, werden sie im Zeitpunkt des Erbfalls sog. geborene Mitunternehmer.

Mit Übergang des Unternehmens auf die Erben sind die Buchwerte des Erblassers fortzuführen; d.h. also, der Betriebsübergang aufgrund Erbfolge stellt weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe dar.

Der bis zu seinem Todestag entstandene Gewinn ist dem Erblasser zuzurechnen; ab dem Erbfall sind die Gewinne und Verluste den Erben entsprechend ihren Erbanteilen zuzurechnen. Stille Reserven sind damit bei ihrer späteren Realisierung allein von der Erbengemeinschaft zu versteuern.

5b) Fortführung des Betriebes durch einen Miterben  ^ top 
Insofern ist zu beachten, daß die Zurechnung der laufenden Einkünfte an lediglich einen der Miterben erfolgen kann, soweit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft innerhalb einer mit dem Erbfall beginnenden 6-Monats-Frist erfolgt; innerhalb dieser Frist muß zwischen den Miterben eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung und deren Modalitäten getroffen worden sein.

5c) Veräußerung oder Aufgabe des geerbten Betriebes  ^ top 
Denkbar ist natürlich auch die Konstellation, daß keiner der Erben das geerbte Unternehmen fortführen will oder kann, mit der Folge, daß dieses verkauft oder aufgegeben werden soll.

5d) Gewinnneutrale Realteilung des Nachlasses  ^ top 
Eine solche ist möglich, wenn zum Nachlaß mehrere Einzelbetriebe gehören, und zwar derart, daß jeder Miterbe ohne Ausgleichszahlung einen Betrieb erhält, Es fallen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse an. Die Buchwerte der Erbengemeinschaft, die letztlich die Buchwerte des Erblassers sind, werden fortgeführt.

5e) Teilauseinandersetzung  ^ top 
Hieran ist zu denken, wenn eine Auseinandersetzung lediglich hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände erfolgen soll oder ein oder mehrere Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden wollen. Es ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen, je nachdem, ob eine -gewinnneutrale- Teilauseinandersetzung ohne Abfindungszahlung oder eine Abfindungszahlung -mit Gewinnrealisierung- erfolgt.

Die personelle Teilauseinandersetzung erfolgt schließlich derart, daß ein Miterbe seinen Erbteil auf einen der Miterben überträgt oder aber ein Miterbe gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, wobei der auf ihn entfallende Erbteil den übrigen Miterben anwächst.

Rudolf Meyer-Volland
Rechtsanwalt

 
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