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Das Versicherungsrecht umfasst ein Massenphänomen,
mit dem fast jeder in Berührung kommt. Statistisch gesehen
entfallen auf jeden Bundesbürger ca. 10 Versicherungsverträge.
Versicherungen sollen die vitalen Interessen des Versicherten bewahren,
indem sie etwa wie bei der Haftpflichtversicherung vor ruinösen
Schadensfolgen schützen oder den Versicherten oder dessen Hinterbliebene
bei der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung finanziell
absichern.
- Der Eintritt eines Versicherungsfalles,
- die Leistungsfreiheit des Versicherers,
- der Umfang der Eintrittspflicht sowie
- Inhalt und die Auslegung von Versicherungsverträgen
sind oft Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Versicherern
und Versicherungsnehmern. Diese Streitfälle sind für den
Versicherten allein deshalb misslich, weil er auf die Versicherungsleistung
dringend angewiesen ist. ^ top
Zudem ist das Versicherungsrecht eine echte Spezialmaterie. Neben
dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ergeben sich die
Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis vor allem
aus den unterschiedlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB) die für jeden Versicherungstyp (genannt seien nur die
klassischen Kraftfahrt-, Hausrat-, Wohngebäude-, Feuer-, Einbruchdiebstahl-
und Raub-, Reisegepäck- und Reiserücktritt- allgemeine
Haftpflicht-, Berufshaftpflicht- Arzthaftpflicht- Rechtsschutz-,
Lebens-Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherung) individuelle
Regelungen vorsehen. Durch mehrfache Überarbeitung - alleine
die Bedingungen für die allgemeine Hausratversicherungen (VHB)
wurden vier mal überarbeitet, so daß sich der Versicherungsvertrag
nach den VHB 1942, VHB 1966, VHB 1974 oder VHB 1992 richten kann
- ist auch der jeweilige Stand der Versicherungsbedingungen bedeutend. ^ top
Zudem vereinbaren die Versicherer regelmäßig in ergänzenden
Klauseln besondere Versicherungsbedingungen, so daß
auch diese zu beachten sind.
Es wird schnell deutlich, daß ein Versicherungsnehmer -unabhängig
von Beruf oder Bildungsstand- durch die Komplexität der Materie
überfordert ist und künftige Streitigkeiten vorprogrammiert
sind.
Beispiele aus der Praxis : wo können Fallstricke
des Versicherungsrechts liegen? ^ top
Auf Unkenntnis beim Versicherten stoßen oft sogenannte Obliegenheiten
und Risikoausschlüsse. ^ top
Obliegenheiten sind vertraglich oder gesetzliche Bestimmungen,
die der Versicherungsnehmer beachten muß, um den Versicherungsschutz
zu erhalten. Sie sind Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
gegen den Versicherer. ^ top
Folge der Verletzung von Obliegenheiten ist, daß
der Versicherer leistungsfrei wird, also im Schadensfall nicht zahlen
muß. Im übrigen besteht der Versicherungsvertrag aber
fort, Prämien müssen also weiter gezahlt werden. ^ top
Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
führen selbst bei einfacher Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit
des Versicherers. Ein Verstoß liegt etwa vor, wenn bei der
Hausratversicherung Schmuck- und Wertsachen nicht in verschlossenen
Behältnissen aufbewahrt werden (§ 2 Nr. 4b VHB 66). ^ top
Ein Beispiel für eine Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles
ist es z.B., dem Versicherer über Schadenshergang und Schadensumfang
wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft
zu erteilen. ^ top
Jeder, der sich nach einem Verkehrsunfall mit einem Fragebogen
seines Versicherers konfrontiert gesehen hat, weiß, daß
die wahrheitsgemäße Angabe erschwert wird dadurch, daß
die Fragebögen intransparent und widersprüchlich erscheinen.
Häufig wird etwa nach dem Wert des Fahrzeuges gefragt. Ist
hier etwa der günstigere Kaufpreis oder der objektive Marktwert
des Fahrzeugs anzugeben? Muß ein Werksangehörigenrabatt
angegeben werden? Eine unzutreffende Antwort führt in der Regel
dazu, daß sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit
berufen kann. ^ top
Auch darf der Versicherungsnehmer die Unfallaufklärung nicht
behindern. Bei allen Angaben besteht Wahrheitspflicht (z.B. bei
Alkoholgenuß), selbst wenn deshalb der Versicherungsschutz
entfällt und eine Strafverfolgung droht. ^ top
Ähnliches gilt für Vorerkrankungen in der Lebensversicherung
und Berufsunfähigkeitsversicherung, die -z.B. wegen einer missverständlichen
Formulierung- nicht zutreffend in den Versicherungsantrag des Versicherers
aufgenommen werden.
Tritt dann der Versicherungsfall - also der Tod oder die Berufsunfähigkeit
- ein, kann der Versicherer gegebenenfalls vom Versicherungsvertrag
zurücktreten oder ihn anfechten, weil die Angaben nicht vollständig
und wahrheitsgemäß waren. Folge ist, daß dem Versicherungsnehmer
keine Leistungen gewährt werden. ^ top
Zwar reicht grundsätzlich. die Angabe von Vorerkrankungen
gegenüber dem Versicherungsagenten -z.B. beim gemeinsamen
Ausfüllen des Formulars- aus. Wenn jedoch die Angabe, z.B.
aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses, nicht exakt
in den Versicherungsvertrag aufgenommen wird, können schwerwiegende
Beweisprobleme hinsichtlich der Kenntnis dieses Wissensvertreters
entstehen. ^ top
Häufiges Problemfeld bei Berufsunfähigkeitsversicherungen
ist das Verweisungsrecht des Versicherers. Der Versicherungsnehmer
kann, obwohl er für die konkrete berufliche Tätigkeit
aufgrund z.B. einer Erkrankung- nicht mehr geeignet ist, auf eine
andere Berufstätigkeit verwiesen werden. ^ top
Die Versicherungsleistung ist dann nicht zu zahlen, da aufgrund
der Verweisung eine Berufsunfähigkeit ja nicht vorliegt.
Unerheblich ist, ob in dem verwiesenen Beruf tatsächlich eine
Beschäftigungsmöglichkeit besteht oder Arbeitslosigkeit
droht, denn die Berufsunfähigkeitsversicherung soll vor Berufsunfähigkeit
und nicht vor Arbeitslosigkeit schützen. Auch Gehaltseinbußen
bis zu 20% sind hinzunehmen.
Auch sind die Verweisungsberufe in der Regel nicht die Wunschberufe
des Betroffenen. So kann etwa eine Friseurauszubildende auf eine
Ausbildung als Verkäuferin verwiesen werden, ein Lokführer
muß im Ausbesserungs- oder Wartungsdienst arbeiten, ein Berufskraftfahrer
wird zum Hausmeister, ein Maurer zum Verkäufer im Baumarkt,
etc... ^ top
Zudem befindet sich der Versicherungsnehmer zumeist in einer existenzbedrohenden
Lage, da er mit der Berufsunfähigkeit auch sein Einkommen verliert
und auf die Berufsunfähigkeitsrente angewiesen ist,
will er nicht von Sozialhilfe leben. Es soll Versicherungen geben,
die den Eintritt des Versicherungsfalles buchstäblich über
Jahre prüfen, um mit einem günstigen Abfindungsvergleich
ansonsten erhebliche Versicherungsleistungen zu sparen. ^ top
Die Beispiele zeigen, daß sowohl bei Abschluß eines
Versicherungsvertrages -bei Auswahl der richtigen Versicherungsbedingungen-
wie auch im Schadensfall hinsichtlich Pflichtverletzung
und Aufklärungspflichten stets erhebliche Vorsicht geboten
ist.
Dies umso mehr, als bei den Versicherern naturgemäß
ein erhebliches Übergewicht an fachlichem Wissen besteht, mit
dem der Versicherungsnehmer in der Regel nicht konkurrieren kann. ^ top
Aus diesem Problemkreis entwickelt sich eine erhebliche Zahl von
Streitfällen, bei denen die Beratung oder Vertretung durch
einen qualifizierten Anwalt notwendig wird.
Zumindest bei der Versicherung existenzieller oder betragsmäßig
hoher Risiken sollte daher erwogen werden, bereits hinsichtlich
des Versicherungsvertrages anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Gleiches gilt für den Fall, daß bei der Meldung des Versicherungsschadens
Zweifelsfragen auftreten.
In vielen Fällen kann bei anwaltlicher Interessensvertretung
auch nach einer erfolgten Ablehnung der Eintrittspflicht durch die
Versicherung eine vollständige oder teilweise Versicherungsleistung
durchgesetzt werden.
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