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Versicherungsrecht
 7 | 2003 
Versicherungsvertrag
und Versicherungsfall
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Anwaltliche Beratung
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Lebensversicherung
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Leistungsfreiheit
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 Versicherungsvertrag
 und
 Versicherungsfall

 

Das Versicherungsrecht umfasst ein Massenphänomen, mit dem fast jeder in Berührung kommt. Statistisch gesehen entfallen auf jeden Bundesbürger ca. 10 Versicherungsverträge.

Versicherungen sollen die vitalen Interessen des Versicherten bewahren, indem sie etwa wie bei der Haftpflichtversicherung vor ruinösen Schadensfolgen schützen oder den Versicherten oder dessen Hinterbliebene bei der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung finanziell absichern.

  • Der Eintritt eines Versicherungsfalles,
  • die Leistungsfreiheit des Versicherers,
  • der Umfang der Eintrittspflicht sowie
  • Inhalt und die Auslegung von Versicherungsverträgen

sind oft Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern. Diese Streitfälle sind für den Versicherten allein deshalb misslich, weil er auf die Versicherungsleistung dringend angewiesen ist.   ^ top   


Zudem ist das Versicherungsrecht eine echte Spezialmaterie. Neben dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis vor allem aus den unterschiedlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) die für jeden Versicherungstyp (genannt seien nur die klassischen Kraftfahrt-, Hausrat-, Wohngebäude-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Raub-, Reisegepäck- und Reiserücktritt- allgemeine Haftpflicht-, Berufshaftpflicht- Arzthaftpflicht- Rechtsschutz-, Lebens-Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherung) individuelle Regelungen vorsehen. Durch mehrfache Überarbeitung - alleine die Bedingungen für die allgemeine Hausratversicherungen (VHB) wurden vier mal überarbeitet, so daß sich der Versicherungsvertrag nach den VHB 1942, VHB 1966, VHB 1974 oder VHB 1992 richten kann - ist auch der jeweilige Stand der Versicherungsbedingungen bedeutend.   ^ top   

Zudem vereinbaren die Versicherer regelmäßig in ergänzenden Klauseln besondere Versicherungsbedingungen, so daß auch diese zu beachten sind.

Es wird schnell deutlich, daß ein Versicherungsnehmer -unabhängig von Beruf oder Bildungsstand- durch die Komplexität der Materie überfordert ist und künftige Streitigkeiten vorprogrammiert sind.

Beispiele aus der Praxis : wo können Fallstricke des Versicherungsrechts liegen?   ^ top   

Auf Unkenntnis beim Versicherten stoßen oft sogenannte Obliegenheiten und Risikoausschlüsse.   ^ top   

Obliegenheiten sind vertraglich oder gesetzliche Bestimmungen, die der Versicherungsnehmer beachten muß, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Sie sind Voraussetzungen für den Leistungsanspruch gegen den Versicherer.   ^ top   

Folge der Verletzung von Obliegenheiten ist, daß der Versicherer leistungsfrei wird, also im Schadensfall nicht zahlen muß. Im übrigen besteht der Versicherungsvertrag aber fort, Prämien müssen also weiter gezahlt werden.   ^ top   

Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalles führen selbst bei einfacher Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Ein Verstoß liegt etwa vor, wenn bei der Hausratversicherung Schmuck- und Wertsachen nicht in verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden (§ 2 Nr. 4b VHB 66).   ^ top   

Ein Beispiel für eine Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles ist es z.B., dem Versicherer über Schadenshergang und Schadensumfang wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu erteilen.   ^ top   

Jeder, der sich nach einem Verkehrsunfall mit einem Fragebogen seines Versicherers konfrontiert gesehen hat, weiß, daß die wahrheitsgemäße Angabe erschwert wird dadurch, daß die Fragebögen intransparent und widersprüchlich erscheinen. Häufig wird etwa nach dem Wert des Fahrzeuges gefragt. Ist hier etwa der günstigere Kaufpreis oder der objektive Marktwert des Fahrzeugs anzugeben? Muß ein Werksangehörigenrabatt angegeben werden? Eine unzutreffende Antwort führt in der Regel dazu, daß sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit berufen kann.   ^ top   

Auch darf der Versicherungsnehmer die Unfallaufklärung nicht behindern. Bei allen Angaben besteht Wahrheitspflicht (z.B. bei Alkoholgenuß), selbst wenn deshalb der Versicherungsschutz entfällt und eine Strafverfolgung droht.   ^ top   

Ähnliches gilt für Vorerkrankungen in der Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung, die -z.B. wegen einer missverständlichen Formulierung- nicht zutreffend in den Versicherungsantrag des Versicherers aufgenommen werden.

Tritt dann der Versicherungsfall - also der Tod oder die Berufsunfähigkeit - ein, kann der Versicherer gegebenenfalls vom Versicherungsvertrag zurücktreten oder ihn anfechten, weil die Angaben nicht vollständig und wahrheitsgemäß waren. Folge ist, daß dem Versicherungsnehmer keine Leistungen gewährt werden.   ^ top   

Zwar reicht grundsätzlich. die Angabe von Vorerkrankungen gegenüber dem Versicherungsagenten -z.B. beim gemeinsamen Ausfüllen des Formulars- aus. Wenn jedoch die Angabe, z.B. aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses, nicht exakt in den Versicherungsvertrag aufgenommen wird, können schwerwiegende Beweisprobleme hinsichtlich der Kenntnis dieses Wissensvertreters entstehen.   ^ top   

Häufiges Problemfeld bei Berufsunfähigkeitsversicherungen ist das Verweisungsrecht des Versicherers. Der Versicherungsnehmer kann, obwohl er für die konkrete berufliche Tätigkeit aufgrund z.B. einer Erkrankung- nicht mehr geeignet ist, auf eine andere Berufstätigkeit verwiesen werden.   ^ top   

Die Versicherungsleistung ist dann nicht zu zahlen, da aufgrund der Verweisung eine Berufsunfähigkeit ja nicht vorliegt.

Unerheblich ist, ob in dem verwiesenen Beruf tatsächlich eine Beschäftigungsmöglichkeit besteht oder Arbeitslosigkeit droht, denn die Berufsunfähigkeitsversicherung soll vor Berufsunfähigkeit und nicht vor Arbeitslosigkeit schützen. Auch Gehaltseinbußen bis zu 20% sind hinzunehmen.

Auch sind die Verweisungsberufe in der Regel nicht die Wunschberufe des Betroffenen. So kann etwa eine Friseurauszubildende auf eine Ausbildung als Verkäuferin verwiesen werden, ein Lokführer muß im Ausbesserungs- oder Wartungsdienst arbeiten, ein Berufskraftfahrer wird zum Hausmeister, ein Maurer zum Verkäufer im Baumarkt, etc...   ^ top   

Zudem befindet sich der Versicherungsnehmer zumeist in einer existenzbedrohenden Lage, da er mit der Berufsunfähigkeit auch sein Einkommen verliert und auf die Berufsunfähigkeitsrente angewiesen ist, will er nicht von Sozialhilfe leben. Es soll Versicherungen geben, die den Eintritt des Versicherungsfalles buchstäblich über Jahre prüfen, um mit einem günstigen Abfindungsvergleich ansonsten erhebliche Versicherungsleistungen zu sparen.   ^ top   

Die Beispiele zeigen, daß sowohl bei Abschluß eines Versicherungsvertrages -bei Auswahl der richtigen Versicherungsbedingungen- wie auch im Schadensfall hinsichtlich Pflichtverletzung und Aufklärungspflichten stets erhebliche Vorsicht geboten ist.

Dies umso mehr, als bei den Versicherern naturgemäß ein erhebliches Übergewicht an fachlichem Wissen besteht, mit dem der Versicherungsnehmer in der Regel nicht konkurrieren kann.   ^ top   

Aus diesem Problemkreis entwickelt sich eine erhebliche Zahl von Streitfällen, bei denen die Beratung oder Vertretung durch einen qualifizierten Anwalt notwendig wird.

Zumindest bei der Versicherung existenzieller oder betragsmäßig hoher Risiken sollte daher erwogen werden, bereits hinsichtlich des Versicherungsvertrages anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für den Fall, daß bei der Meldung des Versicherungsschadens Zweifelsfragen auftreten.

In vielen Fällen kann bei anwaltlicher Interessensvertretung auch nach einer erfolgten Ablehnung der Eintrittspflicht durch die Versicherung eine vollständige oder teilweise Versicherungsleistung durchgesetzt werden.

 
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