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Pflegebedürftige Personen, die in einem Heim untergebracht
werden müssen, sollten sich vor Abschluss eines Heimvertrages
zunächst dessen Inhalt genau ansehen. Abschluss und notwendiger
Inhalt eines Heimvertrages sind zwar im Gesetz (§ 5 Heimgesetz)
detailliert geregelt, die Entgelte können jedoch höchst
unterschiedlich sein, und die Leistungen können auch
variieren. Vor Abschluss des Vertrages muss jedenfalls über
den Vertragsinhalt informiert werden. Im Vertrag müssen
die Leistungen des Heimes und die hierfür jeweils zu
entrichtenden Entgelte nachvollziehbar aufgeführt sein.
In der Praxis bestimmt die Pflegestufe, der die pflegebedürftige
Person zugeordnet ist, die Pflegeklasse - und damit die Höhe
der an das Pflegeheim zu zahlenden Vergütung. Neben den
Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen sind die
Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten
und eventuelle Zusatzkosten abzudecken, die jeweils höchst
unterschiedlich sein können. Im Gesetz ist auch genau
geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Heimträger
die Entgelte erhöhen darf. Vereinbarungen zur Vertragsdauer
sind in begrenztem Umfang möglich. Auch bei vollstationärer
Pflege kann die Krankenkasse übrigens die Kosten von
Hilfsmitteln (z.B. Geh-Hilfen, Absauggeräte) zu übernehmen
haben.
Wir beraten gerne. ^ top
Damit eine Pflegeeinrichtung ambulante und stationäre
Pflegeleistungen erbringen kann, bedarf es der Zulassung durch
Abschluss eines Versorgungsvertrages (§ 72 SGB
XI) mit der Pflegekasse. Wenn die Pflegeeinrichtung die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt, hat sie auf Abschluss eines
solchen Vertrages einen Anspruch. Zieht das Heim nach erfolgter
Zulassung um oder ändert der Heimträger seine Rechtsform,
so ist nach diesseitiger Auffassung übrigens keine Neuzulassung
erforderlich. Zu beachten ist, dass die Pflegekasse den Versorgungsvertrag
fristlos kündigen kann, wenn nicht erbrachte Leistungen
abgerechnet werden (§ 75 SGB XI). Steht dieser Vorwurf
im Raum, sollte umgehend anwaltlicher Rat eingeholt werden,
zumal Klagen gegen solche Kündigungen keine aufschiebende
Wirkung haben. ^ top
Für eine Pflegeeinrichtung von existentieller Bedeutung
ist der Abschluss der Vergütungsvereinbarung
mit der Pflegekasse (§ 85 SGB XI) und dem Sozialhilfeträger.(§§
93 ff BSHG). Für jede Pflegeeinrichtung ist individuell
eine leistungsgerechte Vergütung zu vereinbaren. Dass
diese in ausreichender Höhe vereinbart wurde, ist deshalb
besonders wichtig, weil ein Verlust durch zu niedrig kalkulierte
Vergütungen in der nächsten Verhandlungsrunde nicht
berücksichtigt wird. Die untere Basis bilden die Gestehungskosten,
wobei streitig ist, was diesen im einzelnen alles unterfällt.
Hinzu kommen beispielsweise die Sach- und Verwaltungskosten.
Bei der Verhandlung sind eine sachkundige Argumentation sowie
die Vorlage aussagekräftiger und (nur) pflegesatzerheblicher
Unterlagen erforderlich. ^ top
Auch auf den Abschluss einer angemessenen Leistungs-
und Qualitätsvereinbarung (§ 80 a SGB XI) mit
der Pflegekasse sollte vom Heimträger Wert gelegt werden.
Insbesondere sollte der Heimträger vor Abschluss der
Vereinbarung für sich die Frage klären, ob auf die
(preisliche) Vergleichbarkeit mit anderen Pflegeheimen Wert
gelegt wird - oder aber auf die Herausstellung besonderer
Leistungen.
Sollte der Abschluss vorerwähnter Vereinbarungen an
den unterschiedlichen Vorstellungen der Verhandlungspartner
scheitern und deshalb die Anrufung der Schiedsstelle notwendig
werden, so ist spätestens jetzt fachanwaltliche Hilfe
anzuraten, da die dortige Verhandlung einer eingehenden Vorbereitung
bedarf, wenn sie erfolgversprechend sein soll.
Ist die Pflegevergütung schließlich mühsam
ausgehandelt worden, so wird sie von der Pflegekasse wieder
gekürzt, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Verpflichtungen
zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung aus dem
Versorgungsvertrag oder aus der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
nicht einhält (§ 115 SGB XI). Wird über die
Höhe der Kürzung kein Einvernehmen erzielt, entscheidet
neuerlich die Schiedsstelle.
Wesentliche Veränderungen in den Belegungs- und Leistungsstrukturen
erfordern übrigens nach dem Gesetz (§ 80 a Abs.
4 SGB XI) ebenfalls eine Neuverhandlung mit der Pflegekasse. ^ top
Auch bei Verträgen mit anderen Leistungserbringern
sollte auf die Inhalte geachtet werden. Dies gilt insbesondere
auch für die gemäß § 12 a ApothekenG
nun möglichen Kooperationsverträge zwischen Pflegeheimen
und Apotheken. Das für Apotheken genehmigungspflichtige
"Verblistern" von Arzneimitteln könnte nach
derzeitiger Rechtslage allenfalls dann zulässig sein,
wenn die Apotheke hierfür ein gesondertes Entgelt erhält.
Insgesamt ist festzuhalten, dass es sich beim Recht der stationären
Pflege um eine komplexe und nicht ganz einfache Rechtsmaterie
für Spezialisten handelt. Erschwerend kommt hinzu, dass
es die Pflegeversicherung in heutiger Form erst seit 1994
gibt und deshalb viele Streitfragen der Gesetzesauslegung
und Gesetzesanwendung noch der Klärung durch die Rechtsprechung
harren. Dies kann für den kundigen Fachmann von Vorteil,
für den Laien aber auch nachteilig sein. Die Unkenntnis
geltender Vorschriften kann jedenfalls teuer zu stehen kommen.
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Ralf H.
Speck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
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