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Wohnungseigentums-
recht (WEG)
 9 | 2003 
Problemfeld :
Vermietetes Wohnungseigentum
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 Problemfeld:
 Vermietetes Wohnungseigentum
 

Eine Eigentumswohnung ist rechtlich die Kombination von Eigentum an einer Wohnung (sog. Sondereigentum) und dem Miteigentum an Haus und Grundstück (sog. Gemeinschaftseigentum). Eingeführt wurde das Wohnungseigentum durch das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951. Absicht war damals die Behebung der akuten Wohnungsnot, insbesondere in den Städten.

Die Konzeption des Gesetzgebers sieht daher in erster Linie die Selbstnutzung durch den jeweiligen Wohnungseigentümer vor, der in der Anlage wohnt und an Versammlungen und Gemeinschaftsleben teilnimmt.


Neu hinzugetreten ist die "Fremdnutzung" der Eigentumswohnung durch Vermietung.
Hierzu kommt es häufig, wenn

  • die Eigentumswohnung durch Erbschaft übergeht,
  • der Eigentümer wegzieht und die Wohnung nicht veräußern will oder kann,
  • die Nutzung der Wohnung als Kapitalanlage dient.

Der Wohnungseigentümer gerät hier in das Spannungsfeld seiner Stellung als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft einerseits und seiner vertraglichen Pflichten als Vermieter andererseits. Beide Positionen überschneiden sich in dem Punkt der Raumüberlassung, sind im übrigen aber rechtlich unterschiedlich ausgestaltet, so dass es zwangsläufig zu Konflikten kommen muss.

So kann die Eigentümergemeinschaft mit Stimmenmehrheit (§ 23 WEG) wirksam Regelungen zur Nutzung (§ 15 WEG) treffen, wie z.B. eine Beschränkung der Haustierhaltung auf maximal 2 Katzen, ein Duschverbot nach 22:00 Uhr, eine Musizierbeschränkungen oder die Umwidmung einer Waschküche in einen Fahrradkeller.

Ein solcher Beschluss bindet zwar den Eigentümer, wirkt aber nicht gegen den Mieter, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen beiden vereinbart ist. Hält der Mieter dann 5 Katzen oder musiziert auch während der Mittagszeit, kann die Gemeinschaft vom Eigentümer verlangen - und ggf. auch gerichtlich in diese Richtung gegen ihn vorgehen - geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Nutzungsbeschränkung zu treffen.

Ist im Mietvertrag aber eine solche Nutzungsbeschränkung nicht vorgesehen, ist der Mieter nicht im Unrecht, und der Eigentümer hat keine Möglichkeit zur Untersagung.

Die Eigentümergemeinschaft kann daneben auch direkt klageweise gegen den Mieter vorgehen. Folge ist, dass der Mieter zwar verurteilt werden könnte, die Nutzung zu unterlassen, er aber seinerseits gegen den insoweit vertragsbrüchigen Eigentümer Ansprüche wegen der nicht vertragsgemäßen Gewährung des Gebrauchs der Mietsache haben würde.  ^ top 


Problempunkt 1 : Betriebskosten

Der Mieter zahlt - bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung - die umlegbaren Betriebskosten für die Wohnung. Allerdings sind diese Betriebskosten nicht identischen mit den Kosten- und Lastenbeiträgen (§ 16 WEG) des Eigentümers. Nicht umlegbar sind z.B. das Honorar des WEG-Verwalters oder die Instandhaltungskosten.

Bei gemischter Eigen- und Fremdnutzung in der Wohnungsanlage entstehen hier Konflikte. Wird etwa die Aufzugs- oder Heizungswartung im Rahmen eines Vollwartungsvertrages - ohne Differenzierung nach Instandhaltungs- und Betriebskosten, aber i.d.R. kostengünstiger - durchgeführt, hat dies zur Folge, daß die Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Entsprechendes gilt für die Kosten eines Hausmeisters, der gleichzeitig Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.  ^ top 


Problempunkt 2 : Form und Inhalt der Abrechnung

Die WEG-Jahresabrechnung darf ausschließlich tatsächlich geleistete Zahlungen enthalten. Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters enthält den "Verbrauch" in der jeweiligen Mietperiode.

Wird z.B. die -auf den Mieter umlegbare- verbundene Gebäudeversicherung für 2001 erst im Februar 2002 tatsächlich gezahlt, darf sie in der WEG-Jahresabrechnung für das Jahr 2001 nicht angesetzt werden, da die Zahlung erst in 2002 erfolgt ist. In der Betriebskostenabrechnung müssen die Kosten allerdings im Jahr 2001 angesetzt werden, da die Leistung in diesem Jahr "verbraucht" wurde. Nimmt der Vermieter nun diese Kosten fälschlich in die Betriebskostenabrechnung 2002 hinein, kann sich der Mieter weigern, diese Position zu zahlen.

Ähnliches gilt für andere Kosten mit Jahresüberschneidungen (Müllgebühren, Grundsteuern, etc.). Ein bloßes "Durchreichen" der WEG-Jahresabrechnung an den Mieter ist also nicht möglich (allerdings tolerieren einige Gerichte dies, wenn der Mieter nicht unangemessen benachteiligt wird).

Die dargestellten Probleme der "Fremdnutzung" von Eigentumswohnungen sind allerdings überwiegend durch eine - ggf. individualvertragliche - Gestaltung des Mietvertrages lösbar, so daß Risiken und Aufwand der Vermietung minimiert und Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können.


 
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