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Ein Vermieter ist nach dem Gesetz verpflichtet, dem Mieter
ein Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand
zu überlassen und es während der Mietzeit auch in
diesem Zustand zu erhalten. Sollten während der Mietzeit
Mängel auftreten, muß der Vermieter sie sofort
beseitigen. Der Mieter muß dem Vermieter natürlich
den Mangel anzeigen, damit dieser tätig werden kann.
Hat der Mieter dies getan, ist er berechtigt, für die
Zeit, in der die Mietsache mit dem Mangel behaftet ist, die
Miete entsprechend zu kürzen. Viele Mieter fürchten,
daß der Vermieter ihnen kündigt, wenn sie über
mehrere Monate hinweg wegen Mängel die Miete mindern.
Voraussetzung für eine Kündigung wäre jedoch,
daß der Mieter schuldhaft Mietrückstände in
Höhe von 2 Monatsmieten hat auflaufen lassen. Ist er
jedoch zur Mietminderung berechtigt, liegt ein Verschulden
des Mieters nicht vor. Selbst eine überhöhte Mietminderung
hat der Mieter nur in Ausnahmefällen zu vertreten.
Zu beachten ist jedoch, daß nicht jeder Fehler der
Mietsache zur Mietminderung berechtigt, es muß vielmehr
eine spürbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit
vorliegen. ^ top
Nach dem Gesetz ist eine Mietminderung grundsätzlich
auch dann ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel
schon bei Abschluß des Mietvertrages kannte. Das Gesetz
unterstellt hier, daß der Mangel bei der Mietpreisfindung
Berücksichtigung gefunden hat. Problematisch kann es
auch werden, wenn der Mieter während der Mietzeit einen
Mangel erkennt, aber trotzdem über einen längeren
Zeitraum den vollen Mietzins weiter anstandslos zahlt. Das
Minderungsrecht kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen
werden. ^ top
In welcher Höhe darf die Miete gemindert werden?
Während einige Gerichte als Ausgangspunkt für die
Mietzinsminderung die Gesamtmiete, d. h. die Kaltmiete plus
Nebenkosten plus Heizkostenvorauszahlung sehen, darf nach
der Auffassung anderer Gerichte nur die Kaltmiete plus Nebenkostenvorauszahlung
gemindert werden, nicht aber die Heizkostenvorauszahlung.
Wieder andere Gerichte vertreten die Auffassung, daß
lediglich die Kaltmiete gemindert werden dürfe. ^ top
Im übrigen richtet sich die Höhe der Mietminderung
grundsätzlich nach dem Umfang der Beeinträchtigung
des vertragsgemäßen Gebrauchs. Je stärker
sich die Mängel auswirken, desto mehr darf die Miete
gekürzt werden.
Das Landgericht Hamburg (WM 83, 290) hat folgende Tabelle
zur Minderungsquote aufgestellt:
| Raum |
Wohn-
wert
in % |
Miet-
anteil
in € |
Minderungs-
Quote |
Minder-
wert
in € |
| |
| Wohnzimmer |
28
% |
140
€ |
100
% |
140
€ |
| Arbeitszimmer |
20
% |
100
€ |
|
|
| Schlafzimmer |
12
% |
60
€ |
|
|
| Küche |
10
% |
50
€ |
50
% |
25
€ |
| Bad |
10
% |
50
€ |
50
% |
25
€ |
| Abstellraum |
7 % |
35 € |
|
|
| Gäste-WC |
3
% |
15
€ |
|
|
| Balkon |
10 % |
50 € |
|
|
| |
100 % |
500 € |
|
190 €
( 38 % ) |
Um nach dieser Tabelle die richtige Minderungsquote festzustellen,
darf man jedoch nicht nur die Minderungsquote bzw. den Minderwert
der einzelnen Räume zusammenrechnen. Die Richter verlangen
vielmehr eine Gesamtbewertung der örtlichen Gegebenenheiten,
bei der beispielsweise berücksichtigt werden muß,
daß Mängel in Wohnzimmer, Küche und Bad nicht
durch eine verstärkte Nutzung des anderen intakten Räume
auszugleichen sind. Andererseits wirkt sich ein Ausfall der
Warmwasserversorgung zwar nur in Küche und Bad aus, setzt
aber den Wohnwert der gesamten Wohnung herunter.
Auch kann die Tabelle nicht schematisch in jedem Einzelfall
angewendet werden, da sich beispielsweise bei anderer Raumaufteilung,
bei unterschiedlicher Nutzung, oder bei kleineren Wohnungen
durchaus andere Prozentsätze ergeben können. Schließlich
ist zu berücksichtigen, daß die Tabelle davon ausgeht,
daß der Mangel einen ganzen Monat vorlag. War er also
beispielsweise nur 2 Wochen vorhanden, so sind entsprechende
Abschläge zu machen. Auch ist beispielsweise zu berücksichtigen,
ob das Wohnzimmer tatsächlich überhaupt nicht mehr
genutzt werden konnte oder ob es trotz des Mangels zumindest
noch teilweise genutzt werden konnte. Im letztgenannten Fall
wäre eine 28 %-ige Minderungsquote bei Vorliegen des
Mangels selbst während eines gesamten Monates nicht gerechtfertigt.
^ top
Wie bereits erwähnt, muß der Mieter grundsätzlich
auch dann nicht mit einer Kündigung des Mietverhältnisses
rechnen, wenn er einen größeren Teil der Miete
einbehält als den Teil, den er eigentlich mindern dürfte.
Um auf den Vermieter Druck auszuüben, damit dieser den
Mangel beseitigt, darf der Mieter nämlich neben der Mietzinsminderung
auch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, letztendlich
also einen größeren Teil der Miete einbehalten.
Ist der Mangel beseitigt, darf der Mieter den Betrag, in dessen
Höhe eine Mietminderung berechtigt war, endgültig
behalten, den darüber hinausgehenden Betrag, den er aufgrund
des Zurückbehaltungsrechts einbehalten hat, muß
er dann aber an den Vermieter zurückzahlen. ^ top
Verbindliche Aussagen zur Höhe von berechtigten Mietminderungen
bzw. zur Höhe eines berechtigten Zurückbehaltungsrechtes
lassen sich letztlich nicht treffen. Hier empfiehlt sich sowohl
auf Mieterseite als auch auf Vermieterseite die Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe, da letztendlich nur mit einem fundierten
Erfahrungswissen und in Kenntnis der Rechtsprechung des betreffenden
Gerichtes einigermaßen sichere Angaben gemacht werden
können. Unser >
Mietmängel-Minderungs-ABC kann und soll deshalb nur
Beispiel-Charakter haben. ^ top
Ralf H. Speck
Rechtsanwalt
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