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I.
Die Rechtsverhältnisse im privaten Baurecht (Bauherr
- Architekt - Unternehmer - evtl. Nachunternehmer) sind in den letzten
Jahren immer komplizierter geworden. Sie sind teilweise auf völlig
neue Grundlagen gestellt worden. Allein die Schuldrechtsreform mit
dem neuen Werkvertragsrecht sowie die neue VOB/B 2002, des weiteren
aber auch etliche Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung
haben das Baurecht zuletzt teilweise auf den Kopf gestellt. Dies
bedingt erheblichen Prüfungs- und Anpassungsbedarf für
alle, die Bauverträge schließen oder abwickeln wollen,
und zwar sowohl auf der Bauherren- als auch auf der Unternehmerseite.
Sowohl das gesetzliche Werkvertragsrecht als auch die Regelungen
der neuen VOB/B kennen einen neuen Mangelbegriff, neue Gewährleistungsrechte
und geänderte Verjährungsregeln.
Wichtige neue Rechtsprechungsentscheidungen sind ergangen
zur Frage von Sicherheiten beim Bauvertrag, und zwar sowohl für
den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer, ferner zur
Bauhandwerker-Sicherungshypothek, zur Abrechnung eines gekündigten
Bauvertrages, zur Prüfbarkeit der Schlußrechnung, zur
Frage der Unwirksamkeit von Bauvertragsklauseln (Vertragsstrafe,
Voraussetzungen der Abnahme, Definition der Schlüsselfertigklausel). ^ top
All diese Änderungen müssen Niederschlag finden
in der vertraglichen Gestaltung, gleichgültig, ob es sich um
einen VOB/B-Bauvertrag, einen BGB-Vertrag oder einen Generalunternehmer-Vertrag
handelt.
Dabei sind derart vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten
gegeben, für deren Wahl die jeweilige Konstellation bedeutungsvoll
ist, daß von dem Gebrauch allgemeiner Musterverträge
abzuraten ist. Nur mit individuell an der Parteistellung und den
jeweiligen Erfordernissen orientierter Vertragsgestaltung ist dem
ratsuchenden Betroffenen angemessen zu helfen. ^ top
II. Beratungs-Schwerpunkte ^ top
Schwerpunkte der Beratung müssen dabei die nachstehenden stichwortartig
aufgeführten Gesichtspunkte sein:
- Klare Beschreibung der Leistungspflichten und deren individualvertragliche
Aushandlung.
- Eindeutige Regelung der Vergütungsart (Einheitspreisvertrag,
Pauschalpreisvertrag, Stundenlohnvertrag, garantierter Maximalpreis)
sowie eine eindeutige Regelung über Mehr- beziehungsweise
Minderleistungen, jeweils abgestellt darauf, ob ein BGB- oder
ein VOB/B-Bauvertrag geschlossen wird.
- Fälligkeitsregelung des Vergütungsanspruches und Abnahme,
prüffähige Schlußrechnung.
- Vergütungsanspruch bei eventuell vorzeitiger Vertragsbeendigung
(einseitig oder einvernehmlich).
- Individualvertragliche Regelungen zum Leistungsstörungsrecht
(Schadensersatz, Rücktritt, Vertragsstrafe).
- Gesetzliche primäre und sekundäre Mängelansprüche
(Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Anspruch auf Nacherfüllung,
Selbstvornahme, Nacherfüllungsrecht nach Fristablauf, Schadensersatz).
- Sonstige Leistungsstörungen (Unmöglichkeit der Leistung,
Verletzung von Nebenpflichten, vorvertragliche Pflichtverletzungen).
- Verjährungsregelungen.
- Schiedsvereinbarung. ^ top
III. Vertragliche Schwerpunkte ^ top
Aufgrund langjähriger Tätigkeit des Unterzeichners im
Baurecht und umfangreicher Vertretung sowohl gewerblicher Bauunternehmer
als auch privater Bauherren ergeben sich folgende Schwerpunkte,
in denen das Versäumnis rechtzeitiger, klarer und angemessener
Regelungen sich äußerst negativ auswirken kann und häufig
langwierige prozessuale Auseinandersetzungen zur Folge hat:
1. Für den Bauunternehmer:
- Nicht hinreichend durchdachte Pauschalpreisverträge.
- Unangemessene, aber individualvertraglich auferlegte Vertragsstrafen.
- Fehlende Absicherung des Vergütungsanspruches.
- Unzureichende Leistungsbeschreibung im Schlüsselfertigbau.
- Fehlende Deckungsgleichheit zwischen Haupt- und Nachunternehmervertrag.
2. Für den privaten Bauherren:
- Unklare Leistungsbeschreibung, insbesondere nicht eindeutig
geklärte Standards der Ausstattungsmerkmale.
- Nicht hinreichend klare Ausführungsfristen und Vertragsstrafenregelungen.
- Ausufernde Stundenlohnvereinbarungen.
- Vollständig fehlende oder unangemessene Sicherung gegen
ein Insolvenzrisiko. ^ top
IV. Schadensvermeidung ^ top
Die beste Sicherung gegen die voraufgeführten "Fallstricke"
ist eine rechtzeitige Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt.
Hierdurch können erfahrungsgemäß spätere, zeit-
und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
Selbst wenn diese rechtzeitige Interessenswahrung durch angemessene
Vertragsgestaltung versäumt wurde oder gleichwohl Streitigkeiten
entstanden sind, ist in der Regel umgehende rechtswahrende Tätigkeit
zur Vermeidung von Schäden und Rechtsverlusten angezeigt, möglich
und geboten. Das gesetzlich und vertraglich gegebene Instrumentarium
bietet sowohl dem Unternehmer als auch dem Bauherren hinreichende
und zufriedenstellende Möglichkeiten einer Rechtswahrung, wenn
sie denn früh genug ergriffen werden.
Beispielhaft genannt seien
- für den Bauherren die rechtzeitige Inverzugsetzung,
gegebenenfalls Kündigung, Beschlagnahme und Ersatzvornahme,
- für den Unternehmer die Sicherung seines Vergütungsanspruches
durch Sicherungshypothek oder Sicherheitsleistung,
- für beide Seiten die Möglichkeiten der
vertraglichen oder gesetzlichen Beweissicherung
- und als "ultima ratio" die gerichtliche Auseinandersetzung
inklusive der in Bauprozessen häufig bestehenden Notwendigkeiten
einer Streitverkündung gegenüber anderen Baubeteiligten
(beispielsweise dem Architekten oder dem Statiker). ^ top
Seit einigen Monaten bieten wir unseren Mandanten und interessierten
Dritten auf unserer Homepage die Möglichkeit, sich allmonatlich
eine Übersicht über die wichtigsten neuen Entscheidung
der Rechtsprechung zu verschaffen und sich in verständlicher
Kommentierung mit dem wesentlichen Inhalt dieser Entscheidungen
vertraut zu machen. Wir laden Sie herzlich ein, unsere Homepage
hierzu zu besuchen und unsere angebotenen Entscheidungssammlungen
zu nutzen, zum Beispiel aus dem Bereich >Baurecht.
Wir freuen uns über Ihren Besuch.
Rudolf Meyer-Volland
Rechtsanwalt
07.11.2003
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