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Mit der Schuldrechtreform haben sich auch die für das Architektenrecht
maßgeblichen Regelungen gravierend geändert. Betroffen
ist insbesondere der Bereich der Verjährung, die Umgestaltung
des Werkvertrags- und insbesondere des Werkgewährleistungsrechts
sowie das allgemeine Haftungsrecht des Architekten. ^ top
1.
Vertragsgestaltung
und allgemeine Geschäftsbedingungen: ^ top
Architektenverträge unterliegen dem Recht der allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB.Zu beachten
sind hier vor allem die folgenden Punkte:
- Bei Verträgen mit Verbrauchern wird nach §
310 Abs. 3 BGB fingiert, daß der Architekt die (vorformulierten)
allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt hat. Damit
unterliegen solche Verträge, selbst wenn Einzelheiten mit
den Verbrauchern ausgehandelt wurden, der strengen Kontrolle der
§§ 305ff. BGB.
Für Verträge mit Unternehmen oder der öffentlichen
Hand gilt dies nicht. ^ top
- Bisher verwendete Haftungsbeschränkungen sind
unwirksam, wenn sie nicht den neuen Anforderungen genügen.
Vor allem kann die Haftung nicht mehr beschränkt - auch zeitlich
- oder ausgeschlossen werden bei vertragswesentlichen Pflichten
(sog. Kardinalpflichten).
Gleiches gilt, wenn der Haftungszugriff auf den Architekten davon
abhängig gemacht wird, daß zuvor gegen einen Dritten
gerichtlich vorgegangen wird oder auch für die sog. Quotenhaftungsklausel
(Architekt hat bei Verantwortlichkeit eines Dritten für den
Schaden nur insoweit einzustehen, wie er im Verhältnis zum
Dritten haftbar ist), da hier eine sog. unangemessene Benachteiligung
nach § 307 BGB vorliegt.
Klauseln, die eine Haftung nur für nachweislich verschuldete
Schäden vorsehen, sind unwirksam, da hiermit verschuldensunabhängige
Tatbestände ausgeschlossen werden und die Beweislast umgekehrt
wird, § 309 Nr. 8 b) bb) und Nr. 12a BGB.
Die Haftungsbeschränkung auf die Haftsumme einer Haftpflichtversicherung
ist unwirksam. Gleiches gilt für die Haftungsbeschränkung
der Höhe nach, wenn der Architekt nicht haftpflichtversichert
ist.
In der Regel haftet der Architekt für den vorhersehbaren
typischen Durchschnittsschaden und kann nur entfernte Schadensexzesse
wirksam formularvertraglich ausschließen. ^ top
- Der Kündigungsausschluß des Auftraggebers
nach § 649 BGB ist und bleibt unwirksam, § 307 Abs.
2 BGB.
Gleiches gilt allerdings auch für den Ausschluß bzw.
die pauschale Festlegung (Ersparnis = 40%) der Vergütung
nach § 649 Abs. 2 BGB. Hier wird dem Auftraggeber der Nachweis
einer höheren Ersparnis abgeschnitten, so daß eine
Unwirksamkeit nach §§ 309 Nr. 5 b), 309 Nr. 7 BGB vorliegt.
- Der Vertragspartner einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts ist ebenfalls durch die §§ 305 ff. BGB geschützt
(die öffentliche Hand allerdings nicht, § 310 Abs. 1
BGB).
Zahlreiche Bedingungen (RBBau, Ausschluß von Abschlagszahlungen,
Leistungen der Objektüberwachung nur nach nachgewiesenem
notwendigen Aufwand bei Kündigung des Vertrages gem. §
8.2. AVB) sind damit ebenfalls unwirksam, weil sie eine unangemessene
Benachteiligung darstellen, § 307 Abs. 2 BGB. ^ top
Fazit: die bisher verwendeten Architektenverträge
dürften in so wesentlichen Teilen unwirksam sein, daß
eine erhebliche rechtliche und prozessuale Unsicherheit geschaffen
wird, so dass im Interesse der Rechtssicherheit eine Überprüfung
noch verwendeter Altverträge geboten ist. ^ top
2.
Aufgaben des Architekten: ^ top
Der Architekt hat im Rahmen der Leistungsphase 8 gem. § 15
HOAI die Gewährleistungsfristen aufzulisten und Rechnungen
zu prüfen. Noch weitergehend sind die Pflichten in der Leistungsphase
9. Die Rspr. legt darüber hinaus Hinweispflichten auf Vorbehalte,
die Ausübung von Gewährleistungsrechten, die
Rüge von Mängeln und den Ausspruch von Fristsetzungen
auf. Damit wird eine qualifizierte Kenntnis des neuen Werkvertrags-,
insbesondere des Gewährleistungsrechts verlangt:
Zunächst ist zu prüfen, welches Gewährleistungsrecht
Anwendung findet.
Grundsätzlich gilt, daß Verträge die vor
dem 01.01.2002 geschlossen wurden, sich nach altem
Recht richten. Auf Verträge, die nach dem 01.01.2002
geschlossen wurden findet neues Recht Anwendung.
Zu einem gespaltenen Rechtszustand (altes und neues Recht) kann
es bei einer stufen- oder abschnittsweisen Auftragvergabe kommen. ^ top
Die neuen Verjährungsvorschriften finden für
alle am 01.01.2002 noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.
Die Berechnung der Verjährungsfristen selbst richtet sich nach
altem Recht, sie enden aber am 31.12.2004 insgesamt. Hinsichtlich
Hemmung, Unterbrechung, etc. gilt neues Recht. Aus Gründen
des Schuldnerschutzes sind jeweils - die im Vergleich zwischen altem
und neuem Recht - kürzeren Verjährungsfristen maßgebend.
Die Verjährungsfristen sind insgesamt neu geregelt. ^ top
- Bei Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist
5 Jahre, § 634a Nr. 2 BGB. Hier sind nicht nur der Neubau,
sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk gemeint, wenn sie für den Bestand, die Nutzung, Konstruktion
oder Erhaltung von wesentlicher Bedeutung sind (z.B. Reparatur
des Dachstuhls, Isolierung der Kelleraußenwände, Verlegung
von Drainagerohren).
- Bei Werken, gerichtet auf Planungs- und Überwachungsleistungen,
Wartungen oder Veränderungen einer Sache, verjähren
die Mängelansprüche in 2 Jahren, § 634a Nr. 1 BGB.
Achtung: Bezieht sich die Planungs- und Überwachungsleistung
auf ein Bauwerk, gilt auch hier die 5jährige Verjährungsfrist,
§ 634a Nr. 2, beginnend mit der Abnahme. Im übrigen
gilt die 3jährige Verjährungsfrist, § 634a Nr.
3 BGB.
Die Verjährung wird gehemmt nach den allgemeinen
Regeln, z.B. durch Klage, Mahnbescheid oder Einleitung des selbstständigen
Beweisverfahrens. Ein neuer Hemmungstatbestand ist die Verhandlung
über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Tatsachen,
§ 203 BGB. Hier kann die Verjährung also durch ein bloßes
"sich einlassen" auf Erörterungen über den Anspruch
hinausgezögert werden. ^ top
3.
Haftung des Architekten: ^ top
Aus den Aufgaben des Architekten folgt die Haftung bei Pflichtverstößen.
Hier kann zunächst zu den o.g. Grundsätzen des Werkvertrages
verwiesen werden.
Besonderheiten bestehen in den folgenden Punkten:
- Bei Architektenleistungen kommt im Rahmen der Gewährleistung
bei nur geringfügigen Mängeln die Minderung
in Betracht. Beispiel: Bei einem nicht vollständigen Leistungsverzeichnis
fehlt eine Position. Hier kann in Leistungsphase 6 das Honorar
gemindert werden, wobei der Wert des Werkes im mangelfreien zum
wirklichen Wert maßgeblich ist, § 638 Abs. 3 Satz 1
BGB. Es müssen also Teilleistungen und u.U. Teile von Teilleistungen
bewertet werden.
- Schadensersatz nach den §§ 280, 281 BGB
kann auch für die Verletzung von Nebenpflichten, wie Informations-
und Aufklärungspflichten, relevant sein. Ein Recht zur Nacherfüllung
besteht bei Nebenpflichtverletzungen bereits gedanklich nicht.
Nur bei Pflichtverletzung im Werkvertragsbereich kann Nacherfüllung
verlangt werden. Eine Nacherfüllung wegen Planungsmängeln,
die sich bereits im Bauwerk verwirklicht haben, wird ebenfalls
in der Regel ausscheiden. Hier wird zumeist nur der Schadensersatz
bleiben.
- Dem Mangelbegriff unterfallen jetzt auch Fälle der Rechtsmängel,
in denen z.B. ein Urheberrecht streitig ist, z.B. weil der Architekt
nicht Urheber der urheberrechtsfähigen Planung ist, sondern
ein freier Mitarbeiter oder Subplaner zumindest Miturheber.
- Die Nacherfüllung des Architekten kann in
der Neuplanung oder Korrektur der Planung nach dessen Wahl liegen.
Gleiches gilt für Vergabeleistungen, wie das Aufstellen einer
neuen Leistungsbeschreibung, das Eintragen richtiger Mengen oder
dem nochmaligen Ausschreiben. Das Wahlrecht des Architekten hinsichtlich
Nachbesserung oder Neuherstellung ist nur dann eingeschränkt,
wenn nur durch Neuherstellung eine mangelfreie Leistung erbracht
werden kann. Dies dürfte allerdings bei Architektenleistungen
in der Regel nicht der Fall sein.
- Die Nacherfüllung kann wegen Unzumutbarkeit
oder unverhältnismäßiger Kosten verweigert werden,
mit der Folge, daß dem Auftraggeber dann die anderen Gewährleistungsrechte
mit Ausnahme der Selbstvornahme zustehen, § 635 BGB.
- Ein Aufwendungsersatz- oder Vorschußanspruch bei Selbstvornahme
besteht gegenüber Architekten nur hinsichtlich eigener Leistungen,
nicht für Mängel am Bauwerk selbst.
- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
Mangel nur unerheblich ist. Bei der Mangelhaftigkeit von Teilleistungen
kann vom gesamten Vertrag nur zurückgetreten werden, wenn
der Auftraggeber an der Teilleistung kein Interesse hat. Dies
wird in der Regel nur bei Aufgabe oder völliger Umgestaltung
des Projektes der Fall sein (allerdings streitig). Unberührt
davon bleibt allerdings die Kündigung aus wichtigem
Grund, wenn das Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden
ist.
- Mängel der Planungsleistungen für ein Bauwerk verjähren
in 5 Jahren seit Abnahme, § 634a Nr. 2 BGB. Die Leistung
des Architekten wird als einheitlicher Werkvertrag mit einheitlicher
Verjährung betrachtet, so daß auch Pflichtverletzungen
im wirtschaftlichen Bereich, Leistungen der Vergabe, Leistungen
der Objektbetreuung und Dokumentation der langen Verjährungsfrist
unterliegen, auch wenn sie nur mittelbar mit dem Objekt zu tun
haben. Ebenfalls unter § 634a Nr. 2 BGB fallen die Leistungen
des Bodengutachters, Vermessungs- und Heizungsingenieurs. Die
5jährige Verjährung des § 634a Nr. 2 BGB ist sogar
anwendbar, wenn das Gebäude nicht errichtet wird. Beginn
der Verjährungsfrist ist die Abnahme oder der Zeitpunkt der
-ausdrücklichen oder konkludenten-Abnahme-Verweigerung bzw.
der Kündigung des Vertrages. Nicht unter die 5jährige
Verjährung fallen Architektenwerke, die nicht der Planung
oder Überwachung von Bauwerken dienen. Das kann z.B. bei
Beratung, Auskunft, Gutachten, etc. der Fall sein. Die Verjährungsfrist
beginnt hier mit dem Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und
Kenntnis des Mangels und beträgt 3 Jahre, § 634a Nr.
3 BGB. ^ top
4.
Honorar des Architekten: ^ top
Bei den Honoraransprüchen haben sich insb. die Verjährung
und die Hemmungs- bzw. Unterbrechungstatbestände geändert.
Der Honoraranspruch verjährt nunmehr in 3 Jahren
seit Fälligkeit, also dem Erbringen der Leistungen und Vorliegen
einer prüfbaren Schlußrechnung gem. § 8 HOAI. Die
Verjährungsfrist beginnt am Schluß des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist. Auch hier wird die Verjährung
durch Klage, Mahnbescheid, etc. gehemmt. Eine Hemmung kann weiter
durch Verhandlungen eintreten, § 203 BGB. In wie weit angeforderte
Abschlagszahlungen selbstständig verjähren, ist weiter
ungeklärt.
Von besonderer Bedeutung sind die Übergangsvorschriften.
Nach altem Recht verjährte der Honoraranspruch in der kurzen
Frist des § 196 BGB in zwei Jahren, egal ob gegenüber
Verbrauchern oder Kaufleuten. Lediglich wenn Architektenleistungen
durch einen Kaufmann erbracht wurden, war die 4jährige Verjährung
des § 196 Abs. 2 BGB anwendbar.
Regelmäßig ist die kurze Verjährungsfrist damit
innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31.12.2004 abgelaufen.
Anderes gilt, wenn die Verjährung vor dem 01.01.2002 unterbrochen
wurde und die Unterbrechung als Hemmung fortwirkt. Ebenfalls kann
eine Hemmung durch Verhandlungen eingetreten sein, § 203 BGB.
Damit sollte wegen noch offener Honoraransprüche in jedem Fall
eine Prüfung der Verjährung erfolgen. ^ top
Abschließend: Ein aktueller Fall zur Architektenhaftung
^ top
(BGH, Urteil vom 10.7.2003, VII ZR 4/02 u. VII ZR 8/02)
Haftung des Architekten für Fehler eines Sachverständigen?
Sachverhalt: Der Architekt war mit der Planung eines
Einkaufs- und Logistikzentrums mit zugehöriger Tiefgarage beauftragt.
Im Zuge der Vorplanung wies er den Bauherrn auf die Notwendigkeit
der Hinzuziehung eines Bodengutachters hin. Der sodann beauftragte
Sachverständige stellte kein drückendes Grundwasser fest,
weshalb entsprechende planerische Maßnahmen nicht vorgesehen
wurden. Auch nach Fertigstellung der Gründungssohle wurden
von dem Gutachter weitere Maßnahmen nicht für notwendig
erachtet. Nach Fertigstellung des Rohbaus der Tiefgarage trat Wasser
in geringen Mengen auf; auch hier hielt der Sachverständige
Gegenmaßnahmen nicht für geboten. Nach Fertigstellung
der Tiefgarage drang Wasser durch den Boden ein. Ergebnis des sodann
eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahrens war, dass die
Bodenplatte wegen des vorhandenen drückenden Grundwassers nicht
ausreichte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint eine Haftung
des mit den Leistungsphasen 1-7 des § 15 HOAI beauftragten
Architekten entgegen der Auffassung der Vorinstanz. Der Architekt
hätte sich nicht bei dem Bodengutachter erkundigen müssen,
für welche Tiefen das Gründungsgutachten ausgelegt werden
könne. Die fehlenden Vorgaben des Architekten über die
Gründungstiefe seien offensichtlich für den Bodengutachter
nicht von Bedeutung gewesen, da dieser sich sonst danach hätte
erkundigen müssen. Der Sachverständige hatte zudem zunächst
angeboten, Sondierungsbohrungen bis zu einer Tiefe von 5 m durchzuführen,
dies aber später als nicht nötig angesehen. Deshalb wären
genauere Vorgaben für die gutachterlichen Feststellungen bedeutungslos
gewesen. Es sei außerdem nicht beachtet worden, dass es sich
bei dem Gutachter um den erfahrensten und kompetentesten Gutachter
der Region handelte. Der Umstand, dass ein solcher Gutachter ohne
Rücksicht auf die Gründungstiefe das Vorhandensein drückenden
Grundwassers ausschloß, auch nach Abnahme der Gründung
und trotz Eindringens von Wasser in den Rohbau, sei derart bedeutend,
dass er bei der Beurteilung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung
des Architekten nicht außer Acht gelassen werden dürfe.
Fazit: Von einem Architekten kann nicht verlangt werden,
sich das gleiche Wissen anzueignen, aufgrund dessen gerade erst
die Einschaltung eines Sonderfachmannes erforderlich wird.
Lesen Sie im >infoRecht
auch unsere umfangreiche Entscheidungssammlung zu vielen wichtigen
Rechtsgebieten, unter anderem zum >Baurecht.
Hier finden Bauherren, Architekten und Bauunternehmer manch interessante
Anregung für die tägliche Praxis.
Rudolf Meyer-Volland
Rechtsanwalt
und
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