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Architektenrecht
 11 | 2003 
Architektenrecht
nach der Schuldrechtreform
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Aufgaben des Architekten
Gewährleistungsrechte
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Honorar des Architekten
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Verjährung : Fristen
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Architektenrecht
 
Architektenrecht nach der Schuldrechtreform
 

Mit der Schuldrechtreform haben sich auch die für das Architektenrecht maßgeblichen Regelungen gravierend geändert. Betroffen ist insbesondere der Bereich der Verjährung, die Umgestaltung des Werkvertrags- und insbesondere des Werkgewährleistungsrechts sowie das allgemeine Haftungsrecht des Architekten. ^ top 

1.
Vertragsgestaltung
und allgemeine Geschäftsbedingungen: ^ top 

Architektenverträge unterliegen dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB.Zu beachten sind hier vor allem die folgenden Punkte:

  • Bei Verträgen mit Verbrauchern wird nach § 310 Abs. 3 BGB fingiert, daß der Architekt die (vorformulierten) allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt hat. Damit unterliegen solche Verträge, selbst wenn Einzelheiten mit den Verbrauchern ausgehandelt wurden, der strengen Kontrolle der §§ 305ff. BGB.
    Für Verträge mit Unternehmen oder der öffentlichen Hand gilt dies nicht. ^ top 

  • Bisher verwendete Haftungsbeschränkungen sind unwirksam, wenn sie nicht den neuen Anforderungen genügen. Vor allem kann die Haftung nicht mehr beschränkt - auch zeitlich - oder ausgeschlossen werden bei vertragswesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten).
    Gleiches gilt, wenn der Haftungszugriff auf den Architekten davon abhängig gemacht wird, daß zuvor gegen einen Dritten gerichtlich vorgegangen wird oder auch für die sog. Quotenhaftungsklausel (Architekt hat bei Verantwortlichkeit eines Dritten für den Schaden nur insoweit einzustehen, wie er im Verhältnis zum Dritten haftbar ist), da hier eine sog. unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB vorliegt.
    Klauseln, die eine Haftung nur für nachweislich verschuldete Schäden vorsehen, sind unwirksam, da hiermit verschuldensunabhängige Tatbestände ausgeschlossen werden und die Beweislast umgekehrt wird, § 309 Nr. 8 b) bb) und Nr. 12a BGB.
    Die Haftungsbeschränkung auf die Haftsumme einer Haftpflichtversicherung ist unwirksam. Gleiches gilt für die Haftungsbeschränkung der Höhe nach, wenn der Architekt nicht haftpflichtversichert ist.
    In der Regel haftet der Architekt für den vorhersehbaren typischen Durchschnittsschaden und kann nur entfernte Schadensexzesse wirksam formularvertraglich ausschließen. ^ top 

  • Der Kündigungsausschluß des Auftraggebers nach § 649 BGB ist und bleibt unwirksam, § 307 Abs. 2 BGB.
    Gleiches gilt allerdings auch für den Ausschluß bzw. die pauschale Festlegung (Ersparnis = 40%) der Vergütung nach § 649 Abs. 2 BGB. Hier wird dem Auftraggeber der Nachweis einer höheren Ersparnis abgeschnitten, so daß eine Unwirksamkeit nach §§ 309 Nr. 5 b), 309 Nr. 7 BGB vorliegt.

  • Der Vertragspartner einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist ebenfalls durch die §§ 305 ff. BGB geschützt (die öffentliche Hand allerdings nicht, § 310 Abs. 1 BGB).
    Zahlreiche Bedingungen (RBBau, Ausschluß von Abschlagszahlungen, Leistungen der Objektüberwachung nur nach nachgewiesenem notwendigen Aufwand bei Kündigung des Vertrages gem. § 8.2. AVB) sind damit ebenfalls unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung darstellen, § 307 Abs. 2 BGB. ^ top 

Fazit: die bisher verwendeten Architektenverträge dürften in so wesentlichen Teilen unwirksam sein, daß eine erhebliche rechtliche und prozessuale Unsicherheit geschaffen wird, so dass im Interesse der Rechtssicherheit eine Überprüfung noch verwendeter Altverträge geboten ist. ^ top 

2.
Aufgaben des Architekten: ^ top 

Der Architekt hat im Rahmen der Leistungsphase 8 gem. § 15 HOAI die Gewährleistungsfristen aufzulisten und Rechnungen zu prüfen. Noch weitergehend sind die Pflichten in der Leistungsphase 9. Die Rspr. legt darüber hinaus Hinweispflichten auf Vorbehalte, die Ausübung von Gewährleistungsrechten, die Rüge von Mängeln und den Ausspruch von Fristsetzungen auf. Damit wird eine qualifizierte Kenntnis des neuen Werkvertrags-, insbesondere des Gewährleistungsrechts verlangt:

Zunächst ist zu prüfen, welches Gewährleistungsrecht Anwendung findet.

Grundsätzlich gilt, daß Verträge die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, sich nach altem Recht richten. Auf Verträge, die nach dem 01.01.2002 geschlossen wurden findet neues Recht Anwendung.

Zu einem gespaltenen Rechtszustand (altes und neues Recht) kann es bei einer stufen- oder abschnittsweisen Auftragvergabe kommen. ^ top 

Die neuen Verjährungsvorschriften finden für alle am 01.01.2002 noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Die Berechnung der Verjährungsfristen selbst richtet sich nach altem Recht, sie enden aber am 31.12.2004 insgesamt. Hinsichtlich Hemmung, Unterbrechung, etc. gilt neues Recht. Aus Gründen des Schuldnerschutzes sind jeweils - die im Vergleich zwischen altem und neuem Recht - kürzeren Verjährungsfristen maßgebend.

Die Verjährungsfristen sind insgesamt neu geregelt. ^ top 

  • Bei Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, § 634a Nr. 2 BGB. Hier sind nicht nur der Neubau, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk gemeint, wenn sie für den Bestand, die Nutzung, Konstruktion oder Erhaltung von wesentlicher Bedeutung sind (z.B. Reparatur des Dachstuhls, Isolierung der Kelleraußenwände, Verlegung von Drainagerohren).

  • Bei Werken, gerichtet auf Planungs- und Überwachungsleistungen, Wartungen oder Veränderungen einer Sache, verjähren die Mängelansprüche in 2 Jahren, § 634a Nr. 1 BGB. Achtung: Bezieht sich die Planungs- und Überwachungsleistung auf ein Bauwerk, gilt auch hier die 5jährige Verjährungsfrist, § 634a Nr. 2, beginnend mit der Abnahme. Im übrigen gilt die 3jährige Verjährungsfrist, § 634a Nr. 3 BGB.

Die Verjährung wird gehemmt nach den allgemeinen Regeln, z.B. durch Klage, Mahnbescheid oder Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens. Ein neuer Hemmungstatbestand ist die Verhandlung über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Tatsachen, § 203 BGB. Hier kann die Verjährung also durch ein bloßes "sich einlassen" auf Erörterungen über den Anspruch hinausgezögert werden.  ^ top 

3.
Haftung des Architekten: ^ top 

Aus den Aufgaben des Architekten folgt die Haftung bei Pflichtverstößen. Hier kann zunächst zu den o.g. Grundsätzen des Werkvertrages verwiesen werden.
Besonderheiten bestehen in den folgenden Punkten:

  • Bei Architektenleistungen kommt im Rahmen der Gewährleistung bei nur geringfügigen Mängeln die Minderung in Betracht. Beispiel: Bei einem nicht vollständigen Leistungsverzeichnis fehlt eine Position. Hier kann in Leistungsphase 6 das Honorar gemindert werden, wobei der Wert des Werkes im mangelfreien zum wirklichen Wert maßgeblich ist, § 638 Abs. 3 Satz 1 BGB. Es müssen also Teilleistungen und u.U. Teile von Teilleistungen bewertet werden.

  • Schadensersatz nach den §§ 280, 281 BGB kann auch für die Verletzung von Nebenpflichten, wie Informations- und Aufklärungspflichten, relevant sein. Ein Recht zur Nacherfüllung besteht bei Nebenpflichtverletzungen bereits gedanklich nicht. Nur bei Pflichtverletzung im Werkvertragsbereich kann Nacherfüllung verlangt werden. Eine Nacherfüllung wegen Planungsmängeln, die sich bereits im Bauwerk verwirklicht haben, wird ebenfalls in der Regel ausscheiden. Hier wird zumeist nur der Schadensersatz bleiben.

  • Dem Mangelbegriff unterfallen jetzt auch Fälle der Rechtsmängel, in denen z.B. ein Urheberrecht streitig ist, z.B. weil der Architekt nicht Urheber der urheberrechtsfähigen Planung ist, sondern ein freier Mitarbeiter oder Subplaner zumindest Miturheber.

  • Die Nacherfüllung des Architekten kann in der Neuplanung oder Korrektur der Planung nach dessen Wahl liegen. Gleiches gilt für Vergabeleistungen, wie das Aufstellen einer neuen Leistungsbeschreibung, das Eintragen richtiger Mengen oder dem nochmaligen Ausschreiben. Das Wahlrecht des Architekten hinsichtlich Nachbesserung oder Neuherstellung ist nur dann eingeschränkt, wenn nur durch Neuherstellung eine mangelfreie Leistung erbracht werden kann. Dies dürfte allerdings bei Architektenleistungen in der Regel nicht der Fall sein.

  • Die Nacherfüllung kann wegen Unzumutbarkeit oder unverhältnismäßiger Kosten verweigert werden, mit der Folge, daß dem Auftraggeber dann die anderen Gewährleistungsrechte mit Ausnahme der Selbstvornahme zustehen, § 635 BGB.

  • Ein Aufwendungsersatz- oder Vorschußanspruch bei Selbstvornahme besteht gegenüber Architekten nur hinsichtlich eigener Leistungen, nicht für Mängel am Bauwerk selbst.

  • Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Bei der Mangelhaftigkeit von Teilleistungen kann vom gesamten Vertrag nur zurückgetreten werden, wenn der Auftraggeber an der Teilleistung kein Interesse hat. Dies wird in der Regel nur bei Aufgabe oder völliger Umgestaltung des Projektes der Fall sein (allerdings streitig). Unberührt davon bleibt allerdings die Kündigung aus wichtigem Grund, wenn das Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden ist.

  • Mängel der Planungsleistungen für ein Bauwerk verjähren in 5 Jahren seit Abnahme, § 634a Nr. 2 BGB. Die Leistung des Architekten wird als einheitlicher Werkvertrag mit einheitlicher Verjährung betrachtet, so daß auch Pflichtverletzungen im wirtschaftlichen Bereich, Leistungen der Vergabe, Leistungen der Objektbetreuung und Dokumentation der langen Verjährungsfrist unterliegen, auch wenn sie nur mittelbar mit dem Objekt zu tun haben. Ebenfalls unter § 634a Nr. 2 BGB fallen die Leistungen des Bodengutachters, Vermessungs- und Heizungsingenieurs. Die 5jährige Verjährung des § 634a Nr. 2 BGB ist sogar anwendbar, wenn das Gebäude nicht errichtet wird. Beginn der Verjährungsfrist ist die Abnahme oder der Zeitpunkt der -ausdrücklichen oder konkludenten-Abnahme-Verweigerung bzw. der Kündigung des Vertrages. Nicht unter die 5jährige Verjährung fallen Architektenwerke, die nicht der Planung oder Überwachung von Bauwerken dienen. Das kann z.B. bei Beratung, Auskunft, Gutachten, etc. der Fall sein. Die Verjährungsfrist beginnt hier mit dem Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis des Mangels und beträgt 3 Jahre, § 634a Nr. 3 BGB. ^ top 

4.
Honorar des Architekten: ^ top 

Bei den Honoraransprüchen haben sich insb. die Verjährung und die Hemmungs- bzw. Unterbrechungstatbestände geändert.

Der Honoraranspruch verjährt nunmehr in 3 Jahren seit Fälligkeit, also dem Erbringen der Leistungen und Vorliegen einer prüfbaren Schlußrechnung gem. § 8 HOAI. Die Verjährungsfrist beginnt am Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auch hier wird die Verjährung durch Klage, Mahnbescheid, etc. gehemmt. Eine Hemmung kann weiter durch Verhandlungen eintreten, § 203 BGB. In wie weit angeforderte Abschlagszahlungen selbstständig verjähren, ist weiter ungeklärt.

Von besonderer Bedeutung sind die Übergangsvorschriften.

Nach altem Recht verjährte der Honoraranspruch in der kurzen Frist des § 196 BGB in zwei Jahren, egal ob gegenüber Verbrauchern oder Kaufleuten. Lediglich wenn Architektenleistungen durch einen Kaufmann erbracht wurden, war die 4jährige Verjährung des § 196 Abs. 2 BGB anwendbar.

Regelmäßig ist die kurze Verjährungsfrist damit innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31.12.2004 abgelaufen. Anderes gilt, wenn die Verjährung vor dem 01.01.2002 unterbrochen wurde und die Unterbrechung als Hemmung fortwirkt. Ebenfalls kann eine Hemmung durch Verhandlungen eingetreten sein, § 203 BGB.

Damit sollte wegen noch offener Honoraransprüche in jedem Fall eine Prüfung der Verjährung erfolgen. ^ top 

 

Abschließend: Ein aktueller Fall zur Architektenhaftung  ^ top 
(BGH, Urteil vom 10.7.2003, VII ZR 4/02 u. VII ZR 8/02)

Haftung des Architekten für Fehler eines Sachverständigen?

Sachverhalt: Der Architekt war mit der Planung eines Einkaufs- und Logistikzentrums mit zugehöriger Tiefgarage beauftragt. Im Zuge der Vorplanung wies er den Bauherrn auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bodengutachters hin. Der sodann beauftragte Sachverständige stellte kein drückendes Grundwasser fest, weshalb entsprechende planerische Maßnahmen nicht vorgesehen wurden. Auch nach Fertigstellung der Gründungssohle wurden von dem Gutachter weitere Maßnahmen nicht für notwendig erachtet. Nach Fertigstellung des Rohbaus der Tiefgarage trat Wasser in geringen Mengen auf; auch hier hielt der Sachverständige Gegenmaßnahmen nicht für geboten. Nach Fertigstellung der Tiefgarage drang Wasser durch den Boden ein. Ergebnis des sodann eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahrens war, dass die Bodenplatte wegen des vorhandenen drückenden Grundwassers nicht ausreichte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint eine Haftung des mit den Leistungsphasen 1-7 des § 15 HOAI beauftragten Architekten entgegen der Auffassung der Vorinstanz. Der Architekt hätte sich nicht bei dem Bodengutachter erkundigen müssen, für welche Tiefen das Gründungsgutachten ausgelegt werden könne. Die fehlenden Vorgaben des Architekten über die Gründungstiefe seien offensichtlich für den Bodengutachter nicht von Bedeutung gewesen, da dieser sich sonst danach hätte erkundigen müssen. Der Sachverständige hatte zudem zunächst angeboten, Sondierungsbohrungen bis zu einer Tiefe von 5 m durchzuführen, dies aber später als nicht nötig angesehen. Deshalb wären genauere Vorgaben für die gutachterlichen Feststellungen bedeutungslos gewesen. Es sei außerdem nicht beachtet worden, dass es sich bei dem Gutachter um den erfahrensten und kompetentesten Gutachter der Region handelte. Der Umstand, dass ein solcher Gutachter ohne Rücksicht auf die Gründungstiefe das Vorhandensein drückenden Grundwassers ausschloß, auch nach Abnahme der Gründung und trotz Eindringens von Wasser in den Rohbau, sei derart bedeutend, dass er bei der Beurteilung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Architekten nicht außer Acht gelassen werden dürfe.

Fazit: Von einem Architekten kann nicht verlangt werden, sich das gleiche Wissen anzueignen, aufgrund dessen gerade erst die Einschaltung eines Sonderfachmannes erforderlich wird.

Lesen Sie im >infoRecht auch unsere umfangreiche Entscheidungssammlung zu vielen wichtigen Rechtsgebieten, unter anderem zum >Baurecht. Hier finden Bauherren, Architekten und Bauunternehmer manch interessante Anregung für die tägliche Praxis.

Rudolf Meyer-Volland
Rechtsanwalt

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