www.meyer-volland.de     02401-91820    
 
   
 
Verkehrsrecht
 12 | 2003 
Neue Haftungs-Regelungen
 Inhalts-ABC
Differenzbesteuerung
Gefährdungshaftung
Haftung von Kindern
Haftungshöchstsummen
Höhere Gewalt
Insassen
Umsatzsteuer
Unabwendbares Ereignis
Zugmaschine + Anhänger
 
 Service             
> Basiszins | Verzugszinsen 
> Steuertermine des Monats 
> online-Bußgeldrechner 
> Bußgeldkatalog 
> Düsseldorfer Tabelle 
> Vorschrift für Rechnungen 
> Kündigungsfristen : Miete 
> Kündigungsfristen : Arbeit 
> Prozess-Fristen 
> Strafprozess-Fristen 
> Verjährungs-Fristen 
> Aufbewahrungs-Fristen 
> Miet-Minderungs-ABC 
> Reisepreisminderung 
> Alkohol + die Rechtsfolgen
 
 Impressum 
© 2004 |  Anwaltssozietät | GbR
Meyer-Volland, Speck
 
< zurück  > drucken  
 Verkehrsrecht
 

Neue Haftungs-Regelungen nach dem
2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetz

Seit dem 01.08.2002 sind aufgrund des sogenannten 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes im Bereich des Verkehrsrechts einige relevante Gesetzesänderungen verwirklicht worden, die für die tägliche Praxis und insbesondere für die betroffenen Personen eine große Bedeutung haben. Dies soll vorliegend kurz beleuchtet werden. Gültigkeit besteht für alle Kraftverkehrshaftpflicht-Schäden ab dem 01.08.2002, dem Zeitpunkt der Rechtsänderung.

Vorab sei angemerkt, daß sich positive Änderungen insoweit vor allem zugunsten des aufgrund eines Verkehrsunfalls geschädigten Verkehrsteilnehmers ergeben.

Hervorzuheben ist z. B. die Verschiebung der Haftung von Kindern vom 7. auf das vollendete 10. Lebensjahr. Hierdurch wird der Erkenntnis Rechnung getragen, daß Kinder zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr nicht zu einer sachgerechten Einschätzung des heutzutage besonders gefährlichen, intensiven und schnellen Straßenverkehrs in der Lage sind. Eine Mithaftung des Kindes im motorisierten Straßenverkehr ist nach der neuen Rechsthaftung daher bis zum 10. Lebensjahr ausgeschlossen. ^ top 

Weiterhin wurde der Veränderung wirtschaftlicher Gegebenheiten seit dem Zeitpunkt der letzten Angleichung im Jahr 1977 durch Anhebung der Haftungshöchstsummen gem. § 12 StVG Tribut gezollt. Bei Tötung oder Verletzung eines Menschen z. B. beträgt die Haftungshöchstsumme für jährliche Renten nunmehr 600.000 € / 36.000 € statt bis dahin 500.000 DM / 30.000 DM. Bei Sachbeschädigungen ist nunmehr ein Höchstbetrag von 300.000 € ersatzfähig gegenüber vormals 100.000 DM. Zu beachten ist, daß die jeweilige Haftungshöchstsumme auf die Anzahl der Schädiger zu beziehen ist, so daß pro Schädiger die volle Höchtsumme zum Tragen kommen kann. ^ top 

Im haftungsrechtlichen Bereich des Straßenverkehrsgesetzes StVG war die Rechtslage bis zum 31.07.2002 so, daß eine haftungsbegründende Gefährdungshaftung ausgeschlossen war, wenn dem Unfall ein für den Haftenden sogenanntes "unabwendbares Ereignis" zugrunde lag. Aufgrund der Neuregelung ist ein Haftungsausschluß jetzt aber erst bei Vorliegen von "höherer Gewalt" anzunehmen. Bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen bleibt es indes bei der Beibehaltung des Erfordernisses eines unabwendbaren Ereignisses.
Diese Neuregelung trägt der Absicht des Gesetzgebers Rechnung, die gegenüber einer Krafteinwirkung durch Motorisierung besonders Schwachen zu schützen. Einher geht hiermit die Möglichkeit des Geschädigten, zwischen mehreren Schädigern auszuwählen, denn der Eingriff höherer Gewalt wird in weitaus weniger Fällen anzunehmen sein als der bloße Eintritt eine unabwendbaren Ereignisses, so daß sich die Zahl der aufgrund der Gefährdungshaftung haftenden Verkehrsteilnehmer erhöhen wird. Höhere Gewalt in diesem Sinne kann bejaht werden bei Einwirkungen infolge von Naturereignissen oder auch bei Sabotageakten Dritter. Dies zeigt, daß die Entlastungsmöglichkeit des Schädigers erheblich eingeschränkt wird. ^ top 

Eine weitere interessante und in der Praxis relevante Neuerung ist die nunmehr konstruierte eigenständige Gefährdungshaftung des Anhängers. Diese bestand bislang lediglich bezüglich der Zugmaschine, mit der der Anhänger verbunden war. Auch hier kommt es zu einer Besserstellung des Geschädigten, der künftig wählen kann, ob er Ansprüche gegenüber dem Versicherer der Zugmaschine oder des Anhängers geltend machen will, soweit der schädigende Anhänger mit einer Zugmaschine verbunden war. Ein Ausgleich anhand der jeweiligen Verursachungsbeiträge erfolgt dann zwischen den beteiligten Versicherern im Innenverhältnis. ^ top 

Darüber hinaus besteht nunmehr gegenüber Fahrzeuginsassen eine unbeschränkte Gefährdungshaftung. Bislang war die Haftung von einer entgeltlichen Beförderung des Insassen abhängig. Aufgrund der Novellierung erhält der geschädigte Insasse nunmehr einen Schadensersatzanspruch, der überdies auch ein angemessenes Schmerzensgeld umfaßt. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, daß eine wesentliche Errungenschaft der Gesetzesnovellierung darin besteht, daß jetzt auch ein Schmerzensgeldanspruch im Falle der bloßen Gefährdungshaftung besteht, d. h., ein Schmerzensgeld ist nun auch dann zu zahlen, wenn den Schädiger an dem Eintritt des Unfalls gar kein Verschulden trifft. Mit dieser Regelung nimmt der Gesetzgeber auch eine Gesetzesanpassung an vergleichbare Regelungen vieler anderer europäischer Staaten an. ^ top 

Schließlich sei auf eine schadensrechtliche Neuerung verwiesen, die in einer Vielzahl der Schadensfälle zum Tragen kommt und einen Großteil der Geschädigten betrifft: Konnte nach der alten Rechtslage noch ein Schaden fiktiv einschließlich zu veranschlagender Umsatzsteuer abgerechnet werden, so ist die Umsatzsteuer nunmehr nur noch zu ersetzen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Der Geschädigte muß insoweit beweisen, daß tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Es muß daher in der Regel sorgfältig überprüft werden, auf welche Weise der Schadensfall für den Geschädigten am besten abzurechnen ist. Besonderheiten ergeben sich vor allem, wenn der Geschädigte eine Rechnung über den Kauf eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs von einem KFZ-Händler vorlegt. In einem solchen Fall unterliegt nur die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis der Umsatzsteuer (sogenannte Differenzbesteuerung). Von den Händlern wird dieser Betrag nicht gesondert ausgewiesen, so daß der Nachweis der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer schwer fällt. Dies wird in der Praxis so zu handhaben sein, daß ausgehend von einer Händlerspanne von 10-20% pauschal 2% des Kaufpreises bei Vorlage der Rechnung über ein Ersatzfahrzeug zu ersetzen sind. Es handelt sich hierbei um einen Durchschnittswert, welchem gegenüber auch der Nachweis gestattet ist, daß tatsächlich mehr Umsatzsteuer angefallen und folglich auch zu ersetzen ist.  ^ top 

Selbstverständlich ist an dieser Stelle nur ein Überblick über die Unfallregulierung anhand des neuen Schadensersatzrechts möglich. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. Die im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung anhand des konkreten Schadensfalles kann hierdurch nicht ersetzt werden.

 
< zurück   Impressum   top ^ 
© Anwaltskanzlei Meyer-Volland, Speck GbR
Baesweiler | Kapellenstraße 170-172 | Tel. 02401-91820

Unsere extraThema-Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
 
Inhalt & Redaktion 
>  
Ihr Ansprechpartner
auch und gerade in allen Fragen
des Verkehrs- u. Haftungsrechts
  Lese-Tipp zum Thema
> Verkehrsrecht 
  Archiv | Alle ExtraThemen
> Sortierung : Rechtsgebiete 
> Sortierung : Anwälte 
> Sortierung : Datum 
 Kanzlei 
Alles über die Kanzlei :
Info | Kontakt | Termine
 infoRecht 
Urteile und Entscheidungen
aus vielen Rechtsbereichen.
 
 
         
     Kanzlei   Rechtsanwälte    ExtraThema    InfoRecht