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Neue Haftungs-Regelungen nach dem
2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetz
Seit dem 01.08.2002 sind aufgrund des sogenannten
2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes im Bereich des Verkehrsrechts
einige relevante Gesetzesänderungen verwirklicht worden, die
für die tägliche Praxis und insbesondere für die
betroffenen Personen eine große Bedeutung haben. Dies soll
vorliegend kurz beleuchtet werden. Gültigkeit besteht für
alle Kraftverkehrshaftpflicht-Schäden ab dem 01.08.2002, dem
Zeitpunkt der Rechtsänderung.
Vorab sei angemerkt, daß sich positive Änderungen insoweit
vor allem zugunsten des aufgrund eines Verkehrsunfalls geschädigten
Verkehrsteilnehmers ergeben.
Hervorzuheben ist z. B. die Verschiebung der Haftung von Kindern
vom 7. auf das vollendete 10. Lebensjahr. Hierdurch
wird der Erkenntnis Rechnung getragen, daß Kinder zwischen
dem 7. und 10. Lebensjahr nicht zu einer sachgerechten Einschätzung
des heutzutage besonders gefährlichen, intensiven und schnellen
Straßenverkehrs in der Lage sind. Eine Mithaftung des Kindes
im motorisierten Straßenverkehr ist nach der neuen Rechsthaftung
daher bis zum 10. Lebensjahr ausgeschlossen. ^ top
Weiterhin wurde der Veränderung wirtschaftlicher Gegebenheiten
seit dem Zeitpunkt der letzten Angleichung im Jahr 1977 durch Anhebung
der Haftungshöchstsummen gem. § 12 StVG Tribut
gezollt. Bei Tötung oder Verletzung eines Menschen z. B. beträgt
die Haftungshöchstsumme für jährliche Renten nunmehr
600.000 € / 36.000 € statt bis dahin 500.000
DM / 30.000 DM. Bei Sachbeschädigungen ist nunmehr ein Höchstbetrag
von 300.000 € ersatzfähig gegenüber vormals 100.000
DM. Zu beachten ist, daß die jeweilige Haftungshöchstsumme
auf die Anzahl der Schädiger zu beziehen ist, so daß
pro Schädiger die volle Höchtsumme zum Tragen kommen kann. ^ top
Im haftungsrechtlichen Bereich des Straßenverkehrsgesetzes
StVG war die Rechtslage bis zum 31.07.2002 so, daß eine haftungsbegründende
Gefährdungshaftung ausgeschlossen war, wenn dem Unfall
ein für den Haftenden sogenanntes "unabwendbares Ereignis"
zugrunde lag. Aufgrund der Neuregelung ist ein Haftungsausschluß
jetzt aber erst bei Vorliegen von "höherer Gewalt"
anzunehmen. Bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen bleibt es
indes bei der Beibehaltung des Erfordernisses eines unabwendbaren
Ereignisses.
Diese Neuregelung trägt der Absicht des Gesetzgebers Rechnung,
die gegenüber einer Krafteinwirkung durch Motorisierung besonders
Schwachen zu schützen. Einher geht hiermit die Möglichkeit
des Geschädigten, zwischen mehreren Schädigern auszuwählen,
denn der Eingriff höherer Gewalt wird in weitaus weniger Fällen
anzunehmen sein als der bloße Eintritt eine unabwendbaren
Ereignisses, so daß sich die Zahl der aufgrund der Gefährdungshaftung
haftenden Verkehrsteilnehmer erhöhen wird. Höhere
Gewalt in diesem Sinne kann bejaht werden bei Einwirkungen
infolge von Naturereignissen oder auch bei Sabotageakten Dritter.
Dies zeigt, daß die Entlastungsmöglichkeit des Schädigers
erheblich eingeschränkt wird. ^ top
Eine weitere interessante und in der Praxis relevante Neuerung
ist die nunmehr konstruierte eigenständige Gefährdungshaftung
des Anhängers. Diese bestand bislang lediglich bezüglich
der Zugmaschine, mit der der Anhänger verbunden war. Auch hier
kommt es zu einer Besserstellung des Geschädigten, der künftig
wählen kann, ob er Ansprüche gegenüber dem Versicherer
der Zugmaschine oder des Anhängers geltend machen will, soweit
der schädigende Anhänger mit einer Zugmaschine verbunden
war. Ein Ausgleich anhand der jeweiligen Verursachungsbeiträge
erfolgt dann zwischen den beteiligten Versicherern im Innenverhältnis. ^ top
Darüber hinaus besteht nunmehr gegenüber Fahrzeuginsassen
eine unbeschränkte Gefährdungshaftung. Bislang war die
Haftung von einer entgeltlichen Beförderung des Insassen abhängig.
Aufgrund der Novellierung erhält der geschädigte Insasse
nunmehr einen Schadensersatzanspruch, der überdies
auch ein angemessenes Schmerzensgeld umfaßt.
In diesem Zusammenhang ist anzuführen, daß eine wesentliche
Errungenschaft der Gesetzesnovellierung darin besteht, daß
jetzt auch ein Schmerzensgeldanspruch im Falle der bloßen
Gefährdungshaftung besteht, d. h., ein Schmerzensgeld ist nun
auch dann zu zahlen, wenn den Schädiger an dem Eintritt des
Unfalls gar kein Verschulden trifft. Mit dieser Regelung nimmt der
Gesetzgeber auch eine Gesetzesanpassung an vergleichbare Regelungen
vieler anderer europäischer Staaten an. ^ top
Schließlich sei auf eine schadensrechtliche Neuerung verwiesen,
die in einer Vielzahl der Schadensfälle zum Tragen kommt und
einen Großteil der Geschädigten betrifft: Konnte nach
der alten Rechtslage noch ein Schaden fiktiv einschließlich
zu veranschlagender Umsatzsteuer abgerechnet werden, so ist die
Umsatzsteuer nunmehr nur noch zu ersetzen, soweit sie tatsächlich
angefallen ist. Der Geschädigte muß insoweit beweisen,
daß tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Es muß
daher in der Regel sorgfältig überprüft werden, auf
welche Weise der Schadensfall für den Geschädigten am
besten abzurechnen ist. Besonderheiten ergeben sich vor allem, wenn
der Geschädigte eine Rechnung über den Kauf eines gebrauchten
Ersatzfahrzeugs von einem KFZ-Händler vorlegt. In einem solchen
Fall unterliegt nur die Differenz zwischen Händlereinkaufs-
und Händlerverkaufspreis der Umsatzsteuer (sogenannte Differenzbesteuerung).
Von den Händlern wird dieser Betrag nicht gesondert ausgewiesen,
so daß der Nachweis der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer
schwer fällt. Dies wird in der Praxis so zu handhaben sein,
daß ausgehend von einer Händlerspanne von 10-20% pauschal
2% des Kaufpreises bei Vorlage der Rechnung über ein Ersatzfahrzeug
zu ersetzen sind. Es handelt sich hierbei um einen Durchschnittswert,
welchem gegenüber auch der Nachweis gestattet ist, daß
tatsächlich mehr Umsatzsteuer angefallen und folglich auch
zu ersetzen ist. ^ top
Selbstverständlich ist an dieser Stelle nur ein Überblick
über die Unfallregulierung anhand des neuen Schadensersatzrechts
möglich. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht.
Die im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung anhand
des konkreten Schadensfalles kann hierdurch nicht ersetzt werden.
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