www.meyer-volland.de     02401-91820    
 
   
 
Arbeitsrecht
 1 | 2004 
Allgemeine Arbeitsbedingungen
und Arbeitsvertrag
 Inhalts-ABC
Änderungsvorbehalte
Arbeitsbedingungen
Ausgleichsquittung
Benachteiligung
Beweislast
Fazit
Formerfordernis
Individualvereinbarungen
Inhaltskontrolle
Klauseln, intransparente
Klauseln, überraschende
Rechtsfolge
Regelungen, mehrdeutige
Übergangsvorschriften
Verjährung
Versetzung
Vertragsgestaltung
Vertragsstrafe
Widerrufsvorbehalte
 
 Service             
> Basiszins | Verzugszinsen 
> Steuertermine des Monats 
> online-Bußgeldrechner 
> Bußgeldkatalog 
> Düsseldorfer Tabelle 
> Vorschrift für Rechnungen 
> Kündigungsfristen : Miete 
> Kündigungsfristen : Arbeit 
> Prozess-Fristen 
> Strafprozess-Fristen 
> Verjährungs-Fristen 
> Aufbewahrungs-Fristen 
> Miet-Minderungs-ABC 
> Reisepreisminderung 
> Alkohol + die Rechtsfolgen
 
 Impressum 
© 2004 |  Anwaltssozietät | GbR
Meyer-Volland, Speck
 
< zurück  > drucken  
Allgemeine Arbeitsbedingungen
und Arbeitsvertrag
 

Bislang war das berüchtigte "Kleingedruckte" bekannt aus Kaufhäusern und Versandkatalogen und hat wegen der oft rechtsmissbräuchlichen Handhabung Anlass zur Schaffung des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen gegeben, das diese Klauseln einer strengen Kontrolle unterwirft.

Mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierung sind diese neuen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen nunmehr auch auf Arbeitsverträge anwendbar.

Immer dann, wenn der Arbeitgeber vorformulierte Vertragesbedingungen stellt, hat er also die gesetzliche Neuregelung zu beachten.

Das hat Konsequenzen für die Gestaltung neuer und die Wirksamkeit bereits bestehender Verträge. Zudem gestalten einige Neuregelungen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu. Im folgenden finden Sie eine Übersicht über einige Punkte, die zu beachten sind.  ^ top 

Vertragsgestaltung:

Der Kontrolle unterliegen nur Arbeitsverträge und Verträge, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag geschlossen werden, wie z.B. Aufhebungsverträge und Vergleiche, Ausgleichsquittungen, etc.. Nicht betroffen sind Tarifverträge, Dienst- und Betriebsvereinbarungen (§§ 310 Abs. 4, 307 Abs. 3 BGB).  ^ top 

Problematisch sind hier vor allem die folgenden Punkte:

  • Abweichungen von gesetzlichen oder durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung zwingenden festgelegten Vorgaben sind nicht zulässig.

  • Der Inhaltskontrolle unterliegen nur Allgemeine Arbeitsbedingungen, also Verträge, bei denen der Arbeitgeber die Absicht hat, sie in mehr als 3 Fällen einzusetzen. Es genügt, dass eine einzelne Klausel mehrfach eingesetzt werden soll, die Verträge aber ansonsten abweichen.  ^ top 

  • Individuell ausgehandelte Vereinbarungen -egal, ob mündlich oder schriftlich- haben Vorrang vor Allgemeinen Arbeitsbedingungen. Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt es sich aber, solche Vereinbarungen schriftlich zu fixieren. Auch Individualvereinbarungen unterliegen -wie bisher- wegen der strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers einer inhaltlichen (Missbrauchs-)Kontrolle durch die Arbeitsgerichte.  ^ top 

  • Überraschende Klauseln ( 305c Abs. 1 BGB) werden nicht Vertragsinhalt. Überraschend sind solche Klauseln, mit denen der Arbeitnehmer nicht rechnen musste, die also einen Überrumpelungseffekt haben. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Klausel mit kleinem Schriftbild an einer Stelle enthalten ist (z.B. Ausschlussklausel unter Verschiedenes), an der mit ihr nicht gerechnet werden musste. Hier kann man allerdings dadurch vorbeugen, dass die Klausel optisch hervorgehoben wird.  ^ top 

  • Mehrdeutige Regelungen gehen zu Lasten des Verwenders. Mehrdeutig ist eine Klausel, wenn sie mehrere Interpretationsmöglichkeiten zulässt, wobei vom Horizont eines rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners auszugehen ist. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten wird zunächst die gewählt, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt, weil diese dann insgesamt entfällt. Sodann wird die arbeitnehmerfreundlichste Auslegung herangezogen, also diejenige, die dem Arbeitnehmer am meisten Rechte oder Vorteile gewährt.  ^ top 

  • Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). Eine solche liegt vor, wenn das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten erheblich gestört oder die vertragliche Risikoverteilung zu Lasten des Arbeitnehmers ausgestaltet ist. Hier ist vor allem eine Differenzierung bei den Arbeitsbedingungen (Arbeitszeiten, Überstundenregelungen) von AT?Angestellten und Arbeitnehmern angebracht. Eine Kompensation kann die unangemessene Benachteiligung wieder wirksam machen, z.B. wird bei einer Rückzahlungsklausel für Fortbildungen innerhalb angemessener Kündigungsfrist einerseits der Marktwert des Arbeitnehmers gesteigert (Vorteil) andererseits ist er unter Umständen an einer vorzeitigen Kündigung gehindert (Nachteil).  ^ top 

  • Intransparente Klauseln werden nicht Vertragsinhalt. Die fehlende Transparenz kann sich aus der Unverständlichkeit, Unbestimmtheit oder einer (verdeckten) Täuschung ergeben. Künftig sind also Änderungs- und Widerrufsvorbehalte für Teile des Arbeitsentgeltes, Versetzungsklauseln und Zusicherungen ("Wir werden Ihnen bei der Wohnungssuche behilflich sein") ausreichend klar und eindeutig zu fassen.  ^ top 

  • Rechtsfolge eines Verstoßes ist, dass die betreffende Klausel unwirksam ist. Die Bestimmung ist also nicht für die Bestimmung der gegenseitigen Rechte und Pflichten heranzuziehen. Eine Auslegung der Klausel dahin, dass der (noch) zulässige Inhalt herangezogen wird, hat die Rechtsprechung bisher abgelehnt. Folge ist z.B., dass eine unwirksame Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten nicht gilt, also der Arbeitgeber die Beträge nicht, auch nicht teilweise, zurückfordern kann. Das kann allerdings auch für den Arbeitnehmer Nachteile haben, wenn der Arbeitgeber infolge einer unwirksamen Versetzungsklausel eine (Änderungs-)Kündigung aussprechen muss und darf.  ^ top 

Einzelne Bespiele:

  • Widerrufs- und Änderungsvorbehalte bei freiwilligen Zusatzleistungen sind auch nach neuem Recht möglich, sofern dadurch nicht die Kündigung des Arbeitnehmers erheblich erschwert oder das Austauschverhältnis beeinträchtigt wird und sachliche Gründe für den Widerruf vorliegen. Von vorne herein nicht erfasst werden die sog. Freiwilligkeitsklauseln, bei denen bereits die Voraussetzung für die Gewährung in der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers liegt.
    Künftig sind die Widerrufsvorbehalte im Arbeitsvertrag deutlich hervorzuheben, um nicht intransparent zu sein. Anzugeben ist, welche Leistung in welchem Umfang dem Widerruf oder der Aufrechnung unterfällt. Ferner sind die Gründe für den Widerruf zu benennen und im übrigen auf "weitere sachliche Gründe" zu verweisen. Solche sachlichen Gründe sind z.B. die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, Erhöhungen des Tarifentgelts und Veränderungen der Leistung des Arbeitnehmers.  ^ top 

  • Auch Versetzungsklauseln -also der Vorbehalt der Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder zu einer anderen Arbeitstätigkeit- bleiben weiterhin grundsätzlich wirksam. Allerdings ist der Arbeitgeber künftig gehalten, sein insoweit vertraglich erweitertes Direktionsrecht so präzise wie möglich zu umreißen, um es ausreichend transparent zu machen. Die Vereinbarung einer Versetzungsmöglichkeit innerhalb des gesamten Unternehmens (an einen anderen Ort sowie auf eine geringer vergütete oder deutlich unterwertige Stelle) dürfte in Zukunft nur noch eingeschränkt möglich sein, wenn der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt wäre, weil der Arbeitgeber einseitig den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund nicht ändern kann. Beinhaltet eine solche Klausel Regeln über die Tragung der Fahrtkosten oder eine Kompensation für eine Verdienstminderung, kann eine unangemessene Benachteiligung vermieden werden.  ^ top 

  • Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist in Zukunft an § 309 Nr. 6 BGB zu messen. Demnach dürfte es in Zukunft unwirksam sein, eine Vertragsstrafe für die unberechtigte außerordentliche Kündigung oder das Wegbleiben vom Arbeitsplatz zu vereinbaren. Hier ist der Arbeitgeber durch die Vorschriften über den Schadensersatz ausreichend geschützt. Zulässig bleibt aber die Pauschalierung von Schäden in den Grenzen des § 309 Nr. 5 BGB.  ^ top 

  • Sogenannte Ausgleichsquittungen, die in der Vergangenheit bei hinreichend klarer Formulierung als zulässig angesehen wurden, dürften in Zukunft eine unangemessene Benachteiligung darstellen, da der Arbeitnehmer hier umfassend auf seine Rechte verzichtet, ohne eine Gegenleistung zu bekommen.  ^ top 

  • Besondere Formerfordernisse für die Abgabe von Erklärungen, wie z.B. Kündigung durch eingeschriebenen Brief anstelle nur der Schriftform, werden künftig wohl unwirksam sein (§ 309 Nr. 13 BGB).
    Erklärungen über Tatsachen, z.B. den Empfang bestimmter Unterlagen, eines Handys, etc., verstoßen gegen § 309 Nr. 12b BGB. Es empfiehlt sich hier, ein gesondertes Empfangsbekenntnis außerhalb des Arbeitsvertrages aufzunehmen.
    Provisonsabreden etc. können unwirksam sein, wenn sie gegen die §§ 86ff. HGB verstoßen.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Aufhebungsverträge, wenn diese vorformuliert sind.  ^ top 

Weitere Neuregelungen im Arbeitsrecht

Auch die allgemeinen Änderungen durch die Schuldrechtsmodernisierung haben Auswirkungen auf Arbeitsverträge.

Im folgenden zwei Beispiele:

  1. Die regelmäßige Verjährung beträgt nunmehr auch im Arbeitsrecht 3 Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Da im Arbeitsrecht tarif- oder individualvertraglich allerdings zumeist wesentlich kürzere Ausschlussfristen vereinbart sind, greift die Regelverjährung in der Regel nicht.

  2. Die Darlegungs- und Beweislast ist im Arbeitsrecht -abweichend vom allgemeinen Recht- zu Lasten des Arbeitgebers verteilt. Er müsste also bei einem Schaden durch den Arbeitnehmer beweisen, dass der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat, § 619a BGB.
    Beispiel: Arbeitnehmer verletzt sich an einer Maschine, die er täglich bedient. Auch die Maschine selbst ist dabei beschädigt worden. Der Arbeitsgeber behauptet, der Arbeitnehmer habe die einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht beachtet. Der Arbeitnehmer meint, die Maschine sei vom Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß gewartet. Hier muss der Arbeitgeber künftig sowohl beweisen, dass die Maschine ordnungsgemäß gewartet wurde, wie auch, dass der Arbeitnehmer die Maschine schuldhaft beschädigt hat und dass er den Arbeitnehmer in die Sicherheitsvorschriften eingewiesen hat.
    Hier kann also jedenfalls für den Bereich eigener Verhaltenspflichten (z.B. ordnungsgemäße Einweisung) nur zu einer umfassenden Dokumentation geraten werden.  ^ top 

Übergangsvorschriften

  • Für nach dem 01.01.2002 geschlossene Arbeitsverträge findet bereits jetzt das dargestellte neue Recht uneingeschränkt Anwendung (Art. 229, § 5 EGBGB).
  • Auch Verträge, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, unterliegen ab dem 01.01.2003 dem neuen Recht. Bestehende vertragliche Klauseln können damit bereits jetzt unerkannt unwirksam sein. Eine gegenseitige Pflicht zur einvernehmlichen Anpassung unwirksamer Klauseln besteht nicht, auch eine Änderungskündigung zur Vertragsanpassung wäre unwirksam.  ^ top 

Als Fazit kann festgehalten werden, dass sich auch im Arbeitsrecht erhebliche Neuerungen ergeben haben, die allerdings in der betrieblichen Praxis noch weitgehend unbeachtet sind.
Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und arbeitsbezogenen Verträgen muss gesteigerte Aufmerksamkeit darauf gelegt werden, ob sie mit dem neuen Recht in Einklang stehen. Alte Vertragsmuster sind wohl nur noch sehr eingeschränkt verwendbar.

Inwieweit Regelungen in bestehenden Arbeitsverträgen noch gültig sind, kann in der Regel nur durch einen Fachmann beurteilt werden. Die oben genannten Beispiele können und sollen insoweit nur eine Leitlinie geben.

In jedem Fall sollten jedoch vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen bestehende oder zu schließende Arbeitsverträge auf möglicherweise unwirksame Regelungen überprüft werden, um ansonsten drohende, unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.

 
< zurück   Impressum   top ^ 
© Anwaltskanzlei Meyer-Volland, Speck GbR
Baesweiler | Kapellenstraße 170-172 | Tel. 02401-91820

Unsere extraThema-Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
 
Inhalt & Redaktion 
 >  
Ihr persönlicher Ansprechpartner
auch und gerade in allen Fragen
des Arbeitsrechts
  Lese-Tipp zum Thema
> Arbeitsrecht 
  Archiv | Alle ExtraThemen
> Sortierung : Rechtsgebiete 
> Sortierung : Anwälte 
> Sortierung : Datum 
 Kanzlei 
Alles über die Kanzlei :
Info | Kontakt | Termine
 infoRecht 
Urteile und Entscheidungen
aus vielen Rechtsbereichen.
 
 
         
     Kanzlei   Rechtsanwälte    ExtraThema    InfoRecht