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Familienrecht
 2 | 2004 
Eheverträge
Problematik und Lösungsansätze
 Inhalt
1. Überblick
> Kleine Scheidungsstatistik
> Scheidungsalter
> Lebensplanung
 
 
2. Problemlage
> Konflikte
> Vertragliche Regelungen
> berufliche Risiken
> Gütertrennung
 
 
3. Rechtslage
> Ehevertrag : Kriterien
> eheliche Krise
> Zwangssituation
> Rechtsunsicherheit
> Künftige Eheverträge
 
 
4. Einzelfall-Lösungen
> Schwangerschaft
> Vermögensausgleich
> Gütertrennung
> voreheliche Kinder
> Vorkehrungen 
   gegen Unwirksamkeit
> Vertragstext-Formulierung
> Beratung
 
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 Eheverträge:
 Problematik und Lösungsansätze
AKTUELL : BGH-Urteil vom 11.02.2004

Zum Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 11.02.2004:


Der Bundesgerichtshof erklärte es grundsätzlich für zulässig, bei Eheschließung einen gegenseitigen Verzicht z.B. auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich vertraglich festzulegen.

Eheverträge seien nur dann ungültig, "wenn sie einen der Partner völlig einseitig belasten und die Unterhaltsregelung der Aufgabeverteilung in der Ehe nicht gerecht wird" (aus der Urteilsbegründung). Dem Ausschluss von Unterhaltszahlungen oder einer Altersvorsorge sind also enge Grenzen gesetzt.

 

1. Überblick

Kleine Scheidungs-Statistik
Je nach regionaler Lage, Religionszugehörigkeit und Wohnort in einer Klein- oder Großstadt werden 35% bis 50% aller Ehen geschieden. Häufigste Scheidungsursache ist, dass sich die Ehegatten auseinandergelebt haben, so dass die innere Verbundenheit als Basis der ehelichen Gemeinschaft weggefallen ist. Viele Ehen werden nach dem 5. Ehejahr geschieden, so dass das verflixte 7. Ehejahr nur einen sehr unscharfen Prognosehorizont abgibt und wohl nur im Zusammenspiel mit der Kennenlern- und Verlöbnisphase zutreffend ist.  ^ top 

Signifikant ist allerdings das Scheidungsalter Ende 30 / Anfang 40, in dem die Ehepaare nach Geburt und Erreichen des Grundschulalters der Kinder häufig eine persönliche Umbruchphase durchleben, deren Ergebnis Trennung und Scheidung ist. Frauen streben nach der Geburt der Kinder und der Erziehungszeit nach einem neuen Lebensinhalt und neuen Zielen der Selbstverwirklichung. Männer sind beruflich konsolidiert, aber dennoch in der wichtigsten Phase ihres Erwerbslebens beruflich extrem beansprucht. Die Lebensplanungen beginnen auseinanderzulaufen. Der Bogen gemeinsamen Erlebens wird so sehr angespannt, dass er zerbricht.

Häufig sind aus der ehelichen Gemeinschaft ein bis zwei Kinder hervorgegangen. Ein ansehnliches Vermögen wurde angespart oder es ist in Form einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes vorhanden. ^ top 


2. Problemlage

Neben der höchstpersönlichen und emotionalen Bewältigung der Trennungssituation entstehen alsbald Konflikte über

  • die Obhut der Kinder,
  • die Verteilung des Erworbenen,
  • die künftige Verteilung des Einkommens,
  • die Ehewohnung, die Aufteilung des Hausrats.

Mit der steigenden Zahl der Ehescheidungen hat sich auch ein zunehmendes Bedürfnis entwickelt, die Trennungs- und Scheidungsfolgen zu regeln. Die gesetzlich vorgesehenen Formen der Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft haben sich im Bereich des ehelichen Vermögensrechts als nur sehr unzureichend erwiesen. Eigenständige Gestaltungsspielräume für die Gestaltung des Unterhaltes sind als gesetzliche Regelung jedenfalls nicht vorgesehen.  ^ top 

Vertragliche Regelungen betreffend die Trennungs- und Scheidungsfolgen sind in sämtlichen Bereichen, also

  • Renten- oder sonstige Versorgungsanwartschaften,
  • Unterhalt,
  • eheliches Vermögensrecht,
  • Hausrat,
  • Erbfolgeregelung

möglich.

Ausnahme: Einer vertraglichen Regelung nicht zugänglich sind die Bereiche

  • elterliche Sorge,
  • Kindesobhut,
  • Kindesumgangsrecht.

Hier orientiert sich der Gesetzgeber streng am Kindeswohl — und nicht an etwaigen Vertragsgestaltungen der Ehegatten.  ^ top 

Auch unabhängig der Frage einer möglichen Trennung oder Scheidung haben sich Eheverträge dort etabliert, wo berufliche Risiken abzufedern waren. So sehen etwa die meisten Gesellschaftsverträge vor, dass die Gesellschafter dafür zu sorgen haben, dass ihr Gesellschaftsanteil nicht in den Konflikt um die eheliche Vermögensauseinandersetzung fällt. Auch erbrechtliche Beschränkungen sind häufig vorgesehen.

Immer dort, wo ein Ehegatte besondere berufliche Risiken auf sich nimmt, die möglicherweise auch sein Privatvermögen gefährden, wird eine Gütertrennung zum Schutz des anderen Ehegatten vorgesehen.

Andere Risiken werden häufig durch entsprechende Versicherung abgemildert.  ^ top 


3. Rechtslage

So sehr sich der Ehevertrag in seinen verschiedenen Erscheinungsformen damit als sinnvolles Instrument der Gestaltung der wirtschaftlichen ehelichen Beziehungen und auch für den Fall von Trennung und Scheidung darstellt, so sehr sind entsprechende Vereinbarungen in letzter Zeit problembehaftet geworden.

Ausgangspunkt war das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgericht, NJW 2001, Seite 957; NJW 2001, Seite 2248), das im Rahmen der Überprüfung einer höchstrichterlichen Entscheidung Kriterien dafür aufgestellt hat, wann ein Ehevertrag sittenwidrig und damit wirkungslos ist. Dies hat die fachgerichtliche Rechtsprechung aufgegriffen mit der Folge, dass zuvor ohne weiteres wirksame Ehevertragsklauseln nunmehr unter dem Damoklesschwert der Nichtigkeit stehen.

Wesentlichen Anstoß hat hier eine Entscheidung des OLG München gegeben, die sich mit einem Ehevertrag befasst, in dem der nacheheliche Unterhalt, der Zugewinn- und der Rentenausgleich ausgeschlossen wurden. Der Ehevertrag wurde während einer ehelichen Krise geschlossen, ein Kind war bereits geboren, die Ehefrau war ungelernt und ohne wesentliche Aussichten auf Erwerb eines eigenen Berufseinkommens, während der Ehemann über ein monatliches Bruttoeinkommen von gut 10.000,00 € verfügte. Eheliches Vermögen war vorhanden. ^ top 

Das OLG München befand den Ehevertrag, in dem die -allerdings frei vereinbarten- Rechte der Ehefrau nach Trennung und Scheidung weitgehend beschnitten wurden, für unwirksam. Die Verhandlungsposition der Ehegatten untereinander sei durch das wirtschaftliche Übergewicht des Ehemannes ungleich gewesen. Zudem habe sich die Ehefrau aufgrund der ehelichen Krise in einer Zwangssituation befunden. Diese Situation wäre -so mutmaßt das Gericht allerdings nur aus den Umständen, ohne dies konkret festzustellen- genutzt worden, um die Ehefrau bei Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft zu den Zugeständnissen zu nötigen. Folge war, dass das OLG München den Ehevertrag insgesamt als nicht wirksam angesehen hat, so dass die Ehefrau ihre vollen gesetzlichen Rechte geltend machen konnte.  ^ top 

Das Urteil ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur auf heftige Kritik gestoßen. Kritisiert wurde, dass durch das Urteil die autonome Gestaltung der Ehegatten im Hinblick auf ihre Beziehung nach Trennung und Scheidung missachtet werde. Überall dort, wo Eheverträge aus erbrechtlichen, unternehmenspolitischen oder steuerrechtlichen -billigenswerten- Motiven abgeschlossen wurden, wird diese Intention durchbrochen. Im Vertrauen auf die bisher geltende Rechtslage bereits abgeschlossene Eheverträge würden nachträglich unwirksam, was zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führt.

Auch deutliche inhaltliche Kritik wurde an der Entscheidung des OLG München geübt. Eheliche Krisen, in denen die Ehepartner vorbereitend eine Einkommens- und Vermögensaufteilung vereinbaren, um die Ehe ungeachtet wirtschaftlicher Vorteile zu erhalten, müssten künftig an diesem Punkt zur Trennung führen, da die Ehegatten wegen der Nichtigkeit von Vereinbarungen, die in diesem Zeitraum geschlossen werden, naturgemäß ihr Einkommen und Vermögen gegen den anderen Ehegatten schützen müssten.  ^ top 

Unabhängig von der Frage, ob der weitgehenden Auffassung des OLG München zu folgen ist, oder ob mit der Auffassung der anders lautenden Rechtsprechung Einschränkungen zu machen sind, ist das Gebiet der Ehevertragsgestaltung äußerst komplex geworden und von Einzelheiten der Rechtsprechung und einer gewissen Rechtsunsicherheit geprägt.

Künftige Eheverträge werden sich an einer Vielzahl von Einzelentscheidungen zu orientieren haben, wobei sich derzeit nur grobe Leitlinien herauskristallisieren.

Bereits bestehende Eheverträge sind unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung kritisch auf deren Bestand zu überprüfen. Möglicherweise unwirksame Regelungen wären zu ersetzen.  ^ top 


4. Einzelfall-Lösungen

Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die bisherige Rechtsprechung vermittelt werden, wobei die Flut weiterer Entscheidungen derzeit nicht absehbar ist:

Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgericht, NJW 2001, Seite 957; NJW 2001, Seite 2248).

Die vornehmlich verfassungsrechtlich geprägten Kriterien bereiten bei der Übertragung in die Praxis der familienrechtlichen Fachgerichte Schwierigkeiten und erschweren eine einheitliche Rechtspraxis.

Bei vorsorgenden Eheverträgen bei Schwangeren betrifft die Mehrzahl der Fallkonstellationen den Ausschluss des Ausgleiches der Rentenanwartschaften, die Gütertrennung mit einem eingeschränkten Vermögensausgleich und einen Verzicht auf Unterhalt.

Eine solche umfassende Regelung hält das OLG Koblenz (OLG Koblenz, FF 2003, Seite 138) für sittenwidrig. Entscheidend ist, dass die Frau aufgrund der Schwangerschaft in den Vertragsverhandlungen ein deutlich geringeres Gewicht hat und durch ihre Ausbildung geringere künftige Erwerbschancen verzeichnet. Zudem sei bei einer solchen Konstellation davon auszugehen, dass sich die Frau im wesentlichen dem Haushalt und der Kindererziehung widme, so dass dadurch der Ausschluss des Ausgleiches der Rentenanwartschaften und des Vermögens dazu führe, dass der Anteil der Ehefrau an der gemeinschaftlichen ehelichen Lebensführung nicht angemessen berücksichtigt werde.  ^ top 

Demgegenüber hat das Amtsgericht Warendorf (AG Warendorf FamRZ 2003, Seite 609) einen Ausschluss des Vermögensausgleiches gebilligt, wenn die Lebensplanung der Ehegatten offen war und eine beiderseitige Erwerbstätigkeit im Bereich des Möglichen lag. Offen blieb hier allerdings die Frage, wer das zu erwartende Kind künftig betreuen wird.

Allein die Vereinbarung einer Gütertrennung hält das OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt/a.M., FUR 2003, Seite 181) für unbedenklich. Anderes gilt allerdings, wenn die Gütertrennung nachträglich vereinbart ist und der bisherige eheliche Zugewinn entschädigungslos ausgeschlossen wird.  ^ top 

Nach Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg, FF 2003, Seite 139) steht es einem Ungleichgewicht der Ehepartner gleich, wenn die Frau zwei vorehelich geborene Kinder zu versorgen hat. Rechtsfolge ist auch hier, dass ein eventueller Ehevertrag nichtig wäre.

Das für den hiesigen Bezirk zuständige OLG Köln (OLG Köln, FamRZ 2002, Seite 139) hält es mindestens für zweifelhaft, ob eine eheliche Krise ausreicht, um ein Ungleichgewicht der Ehepartner zu begründen. In der zitierten Entscheidung war zugleich eine bereits in die Wege geleitete Adoption eines Kindes in Rede, die eine zusätzliche Unterhaltspflicht begründet hätte.

Auch nach Auffassung des OLG München (FamRZ 2003, Seite 376) ist es unbedenklich, wenn die beiden Ehegatten berufstätig sind und beiderseits kein Kinderwunsch besteht, auf nachehelichen Unterhalt und Rentenausgleich sowie einen Vermögensausgleich zu verzichten.

Demgegenüber hält es das OLG München in einer anderen Entscheidung (OLG München, NJW 2003, Seite 592) für unwirksam, wenn ein gut verdienender und vermögender Ehemann mit einer den Haushalt führenden und die Kinder betreuenden Ehefrau vereinbart, dass der Unterhalt bis auf einen Sockelbetrag von 730,00 € ausscheidet, Rentenanwartschaften nicht angepaßt werden und ein Vermögensausgleich ausgeschlossen wird. Nach Auffassung des OLG München liegt hier eine unangemessene Benachteiligung vor, die zur Unwirksamkeit führt. ^ top 

Die wenigen Beispiele zeigen, wie komplex die Gestaltung von Eheverträgen geworden ist.

Mittlerweile dürfte es bei einer praktisch umgesetzten Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Gebiet erforderlich sein, entsprechende vertragliche Vorkehrungen gegen die Unwirksamkeit einzelner Regelungen vorzusehen. So etwa durch ein gestuftes System, wobei eine vorrangige, aber möglicherweise unwirksame Klausel durch eine wirksame, allerdings etwas ungünstigere, aufgefangen wird. Der komplette Ausschluss könnte etwa durch einen nur teilweisen Ausschluss aufgefangen und damit auf das zulässige Maß reduziert werden, so dass auch künftigen Rechtsentwicklungen Genüge getan wird.

So kann etwa in einem Ehevertrag vereinbart werden, dass der während der Ehezeit erzielte Vermögenszugewinn insgesamt nicht ausgeglichen wird. Nach Auffassung verschiedener Gerichte wäre dies je nach Fallkonstellation unwirksam. Für den Fall der Unwirksamkeit könnte aber zugleich vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich beschränkt wird, etwa auf bestimmte Vermögensgegenstände oder unter Ausschluss bestimmter Vermögensgegenstände (Gesellschaftsvermögen) oder weiter nachrangig auf einen bestimmten Geldbetrag oder prozentualen Anteil am Vermögen des Ehemanns.

Ähnliches gilt für den nachehelichen Unterhalt, der ausgehend von einem vollständigen Unterhaltsausschluss gestuft abgesenkt wird auf den gesetzlich vorgesehenen Regelunterhalt.  ^ top 

Zudem wird bei der Formulierung von Eheverträgen künftig verstärkt darauf geachtet werden müssen,

  • die Motivlage der Ehepartner,
  • die Einkommensverhältnisse,
  • eine eventuelle Berufsausbildung,
  • künftige Erwerbsaussichten
  • sowie den Anteil an der Vermögensbildung

bereits in der Formulierung des Vertragstextes zu beachten, um einem später entscheidenden Familiengericht Anhaltspunkte dafür zu liefern, ob zwischen den Ehepartnern ein Verhältnis von ungleicher Stärke bestanden hat oder ob sich gleichrangige Vertragspartner getroffen haben.  ^ top 

Naturgemäß ist die Gestaltung eines Ehevertrages höchst persönliche Angelegenheit der Ehegatten untereinander. Eine kompetente und fachkundige Beratung ist aber unumgänglich, sofern für den Fall der Trennung und Scheidung nicht -entgegen des ursprünglichen Willens- ein finanzielles Fiasko für die Ehepartner entstehen soll.

Die Bedeutung dieser Frage erschließt sich aus einer einfachen mathematischen Betrachtung. Nur 500,00 € Ehegattenunterhalt im Monat bedeuten bereits in einem Jahr 3.000,00 €, in 10 Jahren 30.000,00 € bis zum Erreichen des (mutmaßlichen) Rentenalters wohl 90.000,00 €. In einigermaßen begüterten Verhältnissen wächst allein der monatliche Unterhaltsbetrag für den Ehegatten schnell auf 1.500,00 € an, womit sich der Betrag rechnerisch um ein Vielfaches steigert.

Dies abgesehen vom Ausgleich des Vermögenszuwachses während der Ehezeit, der in der Regel die zwangsweise Veräußerung erworbenen Vermögens, wie des familiären Hauses, nach sich zieht. Eine Zahlung des vollständigen Ausgleiches ist häufig nur unter Inkaufnahme einer erheblichen Darlehensbelastung möglich, die angesichts hoher Unterhaltszahlungen kaum mehr realisierbar ist.

Jenseits dieses Schreckensszenarios steht es den Ehegatten natürlich frei, entsprechende angemessene Regelungen zu treffen, um grobe Unbilligkeiten und unnütze Vermögensverschwendung nach Eintritt von Trennung und Scheidung zu vermeiden. Eine entsprechend qualifizierte und fachkundige Beratung können wir natürlich gerne erteilen.



 
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