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1. Überblick
Kleine Scheidungs-Statistik
Je nach regionaler Lage, Religionszugehörigkeit und Wohnort
in einer Klein- oder Großstadt werden 35% bis 50% aller Ehen
geschieden. Häufigste Scheidungsursache ist, dass
sich die Ehegatten auseinandergelebt haben, so dass die innere Verbundenheit
als Basis der ehelichen Gemeinschaft weggefallen ist. Viele Ehen
werden nach dem 5. Ehejahr geschieden, so dass das verflixte 7.
Ehejahr nur einen sehr unscharfen Prognosehorizont abgibt und wohl
nur im Zusammenspiel mit der Kennenlern- und Verlöbnisphase
zutreffend ist. ^ top
Signifikant ist allerdings das Scheidungsalter Ende 30
/ Anfang 40, in dem die Ehepaare nach Geburt und Erreichen des Grundschulalters
der Kinder häufig eine persönliche Umbruchphase durchleben,
deren Ergebnis Trennung und Scheidung ist. Frauen streben nach der
Geburt der Kinder und der Erziehungszeit nach einem neuen Lebensinhalt
und neuen Zielen der Selbstverwirklichung. Männer sind beruflich
konsolidiert, aber dennoch in der wichtigsten Phase ihres Erwerbslebens
beruflich extrem beansprucht. Die Lebensplanungen beginnen
auseinanderzulaufen. Der Bogen gemeinsamen Erlebens wird so sehr
angespannt, dass er zerbricht.
Häufig sind aus der ehelichen Gemeinschaft ein bis zwei Kinder
hervorgegangen. Ein ansehnliches Vermögen wurde angespart oder
es ist in Form einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes vorhanden. ^ top
2. Problemlage
Neben der höchstpersönlichen und emotionalen Bewältigung
der Trennungssituation entstehen alsbald Konflikte über
- die Obhut der Kinder,
- die Verteilung des Erworbenen,
- die künftige Verteilung des Einkommens,
- die Ehewohnung, die Aufteilung des Hausrats.
Mit der steigenden Zahl der Ehescheidungen hat sich auch ein zunehmendes
Bedürfnis entwickelt, die Trennungs- und Scheidungsfolgen zu
regeln. Die gesetzlich vorgesehenen Formen der Zugewinngemeinschaft,
Gütertrennung und Gütergemeinschaft haben sich im Bereich
des ehelichen Vermögensrechts als nur sehr unzureichend erwiesen.
Eigenständige Gestaltungsspielräume für die Gestaltung
des Unterhaltes sind als gesetzliche Regelung jedenfalls nicht vorgesehen.
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Vertragliche Regelungen betreffend die Trennungs- und
Scheidungsfolgen sind in sämtlichen Bereichen, also
- Renten- oder sonstige Versorgungsanwartschaften,
- Unterhalt,
- eheliches Vermögensrecht,
- Hausrat,
- Erbfolgeregelung
möglich.
Ausnahme: Einer vertraglichen Regelung nicht
zugänglich sind die Bereiche
- elterliche Sorge,
- Kindesobhut,
- Kindesumgangsrecht.
Hier orientiert sich der Gesetzgeber streng am Kindeswohl
und nicht an etwaigen Vertragsgestaltungen der Ehegatten. ^ top
Auch unabhängig der Frage einer möglichen Trennung oder
Scheidung haben sich Eheverträge dort etabliert, wo berufliche
Risiken abzufedern waren. So sehen etwa die meisten Gesellschaftsverträge
vor, dass die Gesellschafter dafür zu sorgen haben, dass ihr
Gesellschaftsanteil nicht in den Konflikt um die eheliche Vermögensauseinandersetzung
fällt. Auch erbrechtliche Beschränkungen sind häufig
vorgesehen.
Immer dort, wo ein Ehegatte besondere berufliche Risiken auf sich
nimmt, die möglicherweise auch sein Privatvermögen gefährden,
wird eine Gütertrennung zum Schutz des anderen Ehegatten
vorgesehen.
Andere Risiken werden häufig durch entsprechende Versicherung
abgemildert. ^ top
3. Rechtslage
So sehr sich der Ehevertrag in seinen verschiedenen Erscheinungsformen
damit als sinnvolles Instrument der Gestaltung der wirtschaftlichen
ehelichen Beziehungen und auch für den Fall von Trennung und
Scheidung darstellt, so sehr sind entsprechende Vereinbarungen in
letzter Zeit problembehaftet geworden.
Ausgangspunkt war das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgericht,
NJW 2001, Seite 957; NJW 2001, Seite 2248), das im Rahmen der Überprüfung
einer höchstrichterlichen Entscheidung Kriterien dafür
aufgestellt hat, wann ein Ehevertrag sittenwidrig
und damit wirkungslos ist. Dies hat die fachgerichtliche
Rechtsprechung aufgegriffen mit der Folge, dass zuvor ohne weiteres
wirksame Ehevertragsklauseln nunmehr unter dem Damoklesschwert der
Nichtigkeit stehen.
Wesentlichen Anstoß hat hier eine Entscheidung des OLG München
gegeben, die sich mit einem Ehevertrag befasst, in dem der nacheheliche
Unterhalt, der Zugewinn- und der Rentenausgleich ausgeschlossen
wurden. Der Ehevertrag wurde während einer ehelichen Krise
geschlossen, ein Kind war bereits geboren, die Ehefrau war ungelernt
und ohne wesentliche Aussichten auf Erwerb eines eigenen Berufseinkommens,
während der Ehemann über ein monatliches Bruttoeinkommen
von gut 10.000,00 € verfügte. Eheliches Vermögen
war vorhanden. ^ top
Das OLG München befand den Ehevertrag, in dem die -allerdings
frei vereinbarten- Rechte der Ehefrau nach Trennung und Scheidung
weitgehend beschnitten wurden, für unwirksam. Die Verhandlungsposition
der Ehegatten untereinander sei durch das wirtschaftliche Übergewicht
des Ehemannes ungleich gewesen. Zudem habe sich die Ehefrau aufgrund
der ehelichen Krise in einer Zwangssituation befunden.
Diese Situation wäre -so mutmaßt das Gericht allerdings
nur aus den Umständen, ohne dies konkret festzustellen- genutzt
worden, um die Ehefrau bei Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft
zu den Zugeständnissen zu nötigen. Folge war, dass das
OLG München den Ehevertrag insgesamt als nicht wirksam angesehen
hat, so dass die Ehefrau ihre vollen gesetzlichen Rechte geltend
machen konnte. ^ top
Das Urteil ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur
auf heftige Kritik gestoßen. Kritisiert wurde, dass durch
das Urteil die autonome Gestaltung der Ehegatten im Hinblick auf
ihre Beziehung nach Trennung und Scheidung missachtet werde. Überall
dort, wo Eheverträge aus erbrechtlichen, unternehmenspolitischen
oder steuerrechtlichen -billigenswerten- Motiven abgeschlossen wurden,
wird diese Intention durchbrochen. Im Vertrauen auf die bisher geltende
Rechtslage bereits abgeschlossene Eheverträge würden nachträglich
unwirksam, was zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit
führt.
Auch deutliche inhaltliche Kritik wurde an der Entscheidung des
OLG München geübt. Eheliche Krisen, in denen die Ehepartner
vorbereitend eine Einkommens- und Vermögensaufteilung vereinbaren,
um die Ehe ungeachtet wirtschaftlicher Vorteile zu erhalten, müssten
künftig an diesem Punkt zur Trennung führen, da die Ehegatten
wegen der Nichtigkeit von Vereinbarungen, die in diesem Zeitraum
geschlossen werden, naturgemäß ihr Einkommen und Vermögen
gegen den anderen Ehegatten schützen müssten. ^ top
Unabhängig von der Frage, ob der weitgehenden Auffassung des
OLG München zu folgen ist, oder ob mit der Auffassung der anders
lautenden Rechtsprechung Einschränkungen zu machen sind, ist
das Gebiet der Ehevertragsgestaltung äußerst komplex
geworden und von Einzelheiten der Rechtsprechung und einer gewissen
Rechtsunsicherheit geprägt.
Künftige Eheverträge werden sich an einer Vielzahl
von Einzelentscheidungen zu orientieren haben, wobei sich derzeit
nur grobe Leitlinien herauskristallisieren.
Bereits bestehende Eheverträge sind unter Berücksichtigung
der neuesten Rechtsprechung kritisch auf deren Bestand zu überprüfen.
Möglicherweise unwirksame Regelungen wären zu ersetzen.
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4. Einzelfall-Lösungen
Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die bisherige
Rechtsprechung vermittelt werden, wobei die Flut weiterer Entscheidungen
derzeit nicht absehbar ist:
Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht
(Bundesverfassungsgericht, NJW 2001, Seite 957; NJW 2001, Seite
2248).
Die vornehmlich verfassungsrechtlich geprägten Kriterien bereiten
bei der Übertragung in die Praxis der familienrechtlichen Fachgerichte
Schwierigkeiten und erschweren eine einheitliche Rechtspraxis.
Bei vorsorgenden Eheverträgen bei Schwangeren betrifft die
Mehrzahl der Fallkonstellationen den Ausschluss des Ausgleiches
der Rentenanwartschaften, die Gütertrennung mit einem eingeschränkten
Vermögensausgleich und einen Verzicht auf Unterhalt.
Eine solche umfassende Regelung hält das OLG Koblenz (OLG
Koblenz, FF 2003, Seite 138) für sittenwidrig. Entscheidend
ist, dass die Frau aufgrund der Schwangerschaft in den
Vertragsverhandlungen ein deutlich geringeres Gewicht hat und durch
ihre Ausbildung geringere künftige Erwerbschancen verzeichnet.
Zudem sei bei einer solchen Konstellation davon auszugehen, dass
sich die Frau im wesentlichen dem Haushalt und der Kindererziehung
widme, so dass dadurch der Ausschluss des Ausgleiches der Rentenanwartschaften
und des Vermögens dazu führe, dass der Anteil der Ehefrau
an der gemeinschaftlichen ehelichen Lebensführung nicht angemessen
berücksichtigt werde. ^ top
Demgegenüber hat das Amtsgericht Warendorf (AG Warendorf FamRZ
2003, Seite 609) einen Ausschluss des Vermögensausgleiches
gebilligt, wenn die Lebensplanung der Ehegatten offen war und eine
beiderseitige Erwerbstätigkeit im Bereich des Möglichen
lag. Offen blieb hier allerdings die Frage, wer das zu erwartende
Kind künftig betreuen wird.
Allein die Vereinbarung einer Gütertrennung hält
das OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt/a.M., FUR 2003, Seite 181)
für unbedenklich. Anderes gilt allerdings, wenn die Gütertrennung
nachträglich vereinbart ist und der bisherige eheliche Zugewinn
entschädigungslos ausgeschlossen wird. ^ top
Nach Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg,
FF 2003, Seite 139) steht es einem Ungleichgewicht der Ehepartner
gleich, wenn die Frau zwei vorehelich geborene Kinder zu
versorgen hat. Rechtsfolge ist auch hier, dass ein eventueller Ehevertrag
nichtig wäre.
Das für den hiesigen Bezirk zuständige OLG Köln
(OLG Köln, FamRZ 2002, Seite 139) hält es mindestens für
zweifelhaft, ob eine eheliche Krise ausreicht, um ein Ungleichgewicht
der Ehepartner zu begründen. In der zitierten Entscheidung
war zugleich eine bereits in die Wege geleitete Adoption eines Kindes
in Rede, die eine zusätzliche Unterhaltspflicht begründet
hätte.
Auch nach Auffassung des OLG München (FamRZ 2003, Seite 376)
ist es unbedenklich, wenn die beiden Ehegatten berufstätig
sind und beiderseits kein Kinderwunsch besteht, auf nachehelichen
Unterhalt und Rentenausgleich sowie einen Vermögensausgleich
zu verzichten.
Demgegenüber hält es das OLG München in einer anderen
Entscheidung (OLG München, NJW 2003, Seite 592) für unwirksam,
wenn ein gut verdienender und vermögender Ehemann mit einer
den Haushalt führenden und die Kinder betreuenden Ehefrau vereinbart,
dass der Unterhalt bis auf einen Sockelbetrag von 730,00 €
ausscheidet, Rentenanwartschaften nicht angepaßt werden und
ein Vermögensausgleich ausgeschlossen wird. Nach Auffassung
des OLG München liegt hier eine unangemessene Benachteiligung
vor, die zur Unwirksamkeit führt. ^ top
Die wenigen Beispiele zeigen, wie komplex die Gestaltung
von Eheverträgen geworden ist.
Mittlerweile dürfte es bei einer praktisch umgesetzten Beachtung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Gebiet erforderlich
sein, entsprechende vertragliche Vorkehrungen gegen die Unwirksamkeit
einzelner Regelungen vorzusehen. So etwa durch ein gestuftes System,
wobei eine vorrangige, aber möglicherweise unwirksame Klausel
durch eine wirksame, allerdings etwas ungünstigere, aufgefangen
wird. Der komplette Ausschluss könnte etwa durch einen nur
teilweisen Ausschluss aufgefangen und damit auf das zulässige
Maß reduziert werden, so dass auch künftigen Rechtsentwicklungen
Genüge getan wird.
So kann etwa in einem Ehevertrag vereinbart werden, dass der während
der Ehezeit erzielte Vermögenszugewinn insgesamt nicht ausgeglichen
wird. Nach Auffassung verschiedener Gerichte wäre dies je nach
Fallkonstellation unwirksam. Für den Fall der Unwirksamkeit
könnte aber zugleich vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich
beschränkt wird, etwa auf bestimmte Vermögensgegenstände
oder unter Ausschluss bestimmter Vermögensgegenstände
(Gesellschaftsvermögen) oder weiter nachrangig auf einen bestimmten
Geldbetrag oder prozentualen Anteil am Vermögen des Ehemanns.
Ähnliches gilt für den nachehelichen Unterhalt, der ausgehend
von einem vollständigen Unterhaltsausschluss gestuft abgesenkt
wird auf den gesetzlich vorgesehenen Regelunterhalt. ^ top
Zudem wird bei der Formulierung von Eheverträgen
künftig verstärkt darauf geachtet werden müssen,
- die Motivlage der Ehepartner,
- die Einkommensverhältnisse,
- eine eventuelle Berufsausbildung,
- künftige Erwerbsaussichten
- sowie den Anteil an der Vermögensbildung
bereits in der Formulierung des Vertragstextes zu beachten,
um einem später entscheidenden Familiengericht Anhaltspunkte
dafür zu liefern, ob zwischen den Ehepartnern ein Verhältnis
von ungleicher Stärke bestanden hat oder ob sich gleichrangige
Vertragspartner getroffen haben. ^ top
Naturgemäß ist die Gestaltung eines Ehevertrages höchst
persönliche Angelegenheit der Ehegatten untereinander.
Eine kompetente und fachkundige Beratung ist aber unumgänglich,
sofern für den Fall der Trennung und Scheidung nicht -entgegen
des ursprünglichen Willens- ein finanzielles Fiasko für
die Ehepartner entstehen soll.
Die Bedeutung dieser Frage erschließt sich aus einer einfachen
mathematischen Betrachtung. Nur 500,00 € Ehegattenunterhalt
im Monat bedeuten bereits in einem Jahr 3.000,00 €, in 10 Jahren
30.000,00 € bis zum Erreichen des (mutmaßlichen) Rentenalters
wohl 90.000,00 €. In einigermaßen begüterten Verhältnissen
wächst allein der monatliche Unterhaltsbetrag für den
Ehegatten schnell auf 1.500,00 € an, womit sich der Betrag
rechnerisch um ein Vielfaches steigert.
Dies abgesehen vom Ausgleich des Vermögenszuwachses während
der Ehezeit, der in der Regel die zwangsweise Veräußerung
erworbenen Vermögens, wie des familiären Hauses, nach
sich zieht. Eine Zahlung des vollständigen Ausgleiches ist
häufig nur unter Inkaufnahme einer erheblichen Darlehensbelastung
möglich, die angesichts hoher Unterhaltszahlungen kaum mehr
realisierbar ist.
Jenseits dieses Schreckensszenarios steht es den Ehegatten natürlich
frei, entsprechende angemessene Regelungen zu treffen, um grobe
Unbilligkeiten und unnütze Vermögensverschwendung nach
Eintritt von Trennung und Scheidung zu vermeiden. Eine entsprechend
qualifizierte und fachkundige Beratung
können wir natürlich gerne erteilen.
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