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Alkohol am Steuer
 4 | 2004 
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 Alkohol am Steuer

Alkohol am Steuer gehört immer noch zu den häufigsten Unfallursachen. Deshalb drohen harte Geldstrafen, viele "Punkte" — und der Entzug der Fahrerlaubnis: der Führerschein muss neu beantragt werden.

Wichtig : schon ab 0,3 Promille kann Alkohol am Steuer drastische Folgen haben, nicht nur für die Strafbemessung, sondern auch für die Leistungen von Haftpflicht- und KFZ-Versicherung.

Die  Folgen  von "Alkohol am Steuer" richten sich nach gestaffelten Promillegrenzen (von 0,3 bis 1,6 Promille) und nach individueller Situation : Kontrolle mit oder ohne Anzeichen von Fahruntüchtigkeit oder Beteiligung an einem Unfall. Die jeweiligen Konstellationen bedingen unterschiedliche Rechtsfolgen.

  • Anders als bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten handelt es sich bei "Alkohol am Steuer" zumeist um eine Straftat.

  • Bei Alkoholfahrt droht nicht (wie bei anderen Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten) das sogenannte "Fahrverbot", sondern der "Entzug der Fahrerlaubnis" mit der Folge, dass der Führerschein neu beantragt werden muss.

  • Der Nachweis von minimalem Blutalkohol kann im Schadensfall als Schuldbeweis gewertet werden.

  • Fahren mit 0,3 Promille kann bei zusätzlicher Feststellung von Anzeichen einer Fahrunsicherheit als Straftatbestand gewertet werden.

  • Fahren mit 0,5 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) ist auch ohne Feststellung von Fahrunsicherheit rechtswidrig.

  • Dem Blutalkoholwert 0,5 Promille ist der Atemalkoholwert 0,25 mg/l gleichgestellt. Auch Atemalkoholmessungen können in Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen.

  • Fahren mit 1,1 Promille oder mehr ist -auch ohne jegliche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen- immer eine Straftat ("absolute Fahrunsicherheit").

  • Auch minimale Alkoholisierung des Fahrers kann sich im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen Dritter als haftungsverschärfend auswirken.

  • In der Haftpflichtversicherung kann eine Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer erfolgen. Ferner kann der alkoholisierte Fahrer in Regress genommen werden.

  • Wegen "grober Fahrlässigkeit" kann Leistungsfreiheit des KFZ-Versicherers eintreten mit der Folge, dass der alkoholisierte Fahrer wegen des Schadens am eigenen Fahrzeug keine Leistung aus der eigenen Fahrzeugversicherung bekommt.
 
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