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Alkohol am Steuer gehört immer noch zu den häufigsten
Unfallursachen. Deshalb drohen harte Geldstrafen, viele "Punkte"
und der Entzug der Fahrerlaubnis: der Führerschein muss
neu beantragt werden.
Wichtig : schon ab 0,3 Promille kann Alkohol
am Steuer drastische Folgen haben, nicht nur für die Strafbemessung,
sondern auch für die Leistungen von Haftpflicht- und KFZ-Versicherung.
Die Folgen von "Alkohol am Steuer"
richten sich nach gestaffelten Promillegrenzen (von 0,3 bis 1,6
Promille) und nach individueller Situation : Kontrolle mit oder
ohne Anzeichen von Fahruntüchtigkeit oder Beteiligung an einem
Unfall. Die jeweiligen Konstellationen bedingen unterschiedliche
Rechtsfolgen.
- Anders als bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten handelt es sich
bei "Alkohol am Steuer" zumeist um eine Straftat.
- Bei Alkoholfahrt droht nicht (wie bei anderen Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten)
das sogenannte "Fahrverbot", sondern der "Entzug
der Fahrerlaubnis" mit der Folge, dass der Führerschein
neu beantragt werden muss.
- Der Nachweis von minimalem Blutalkohol kann im Schadensfall
als Schuldbeweis gewertet werden.
- Fahren mit 0,3 Promille kann bei zusätzlicher
Feststellung von Anzeichen einer Fahrunsicherheit als Straftatbestand
gewertet werden.
- Fahren mit 0,5 Promille (relative Fahruntüchtigkeit)
ist auch ohne Feststellung von Fahrunsicherheit rechtswidrig.
- Dem Blutalkoholwert 0,5 Promille ist der Atemalkoholwert
0,25 mg/l gleichgestellt. Auch Atemalkoholmessungen können
in Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen.
- Fahren mit 1,1 Promille oder mehr ist -auch ohne jegliche
alkoholbedingten Ausfallerscheinungen- immer eine Straftat
("absolute Fahrunsicherheit").
- Auch minimale Alkoholisierung des Fahrers kann sich im Zusammenhang
mit Schadensersatzansprüchen Dritter als haftungsverschärfend
auswirken.
- In der Haftpflichtversicherung kann eine Kündigung des
Versicherungsvertrags durch den Versicherer erfolgen. Ferner kann
der alkoholisierte Fahrer in Regress genommen werden.
- Wegen "grober Fahrlässigkeit" kann Leistungsfreiheit
des KFZ-Versicherers eintreten mit der Folge, dass der alkoholisierte
Fahrer wegen des Schadens am eigenen Fahrzeug keine Leistung aus
der eigenen Fahrzeugversicherung bekommt.
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