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Der Betriebsübergang
 6 | 2004 
Möglichkeiten und Risiken
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 Betriebsübergang : was nun?


Die meisten juristischen Laien haben bereits einmal den Begriff des Betriebsübergangs gehört. Was damit konkret gemeint ist, welche Folge ein Betriebsübergang hat und welche Risiken, wie sich der Betriebsübergang in Einzelfällen auswirkt und was für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten ist - das ist allerdings weithin unbekannt.

Gerade in der heutigen Zeit mit diversen Firmenpleiten, betrieblichen Umstrukturierungen und der gehäuften gewünschten Modifikation von Arbeitsbedingungen, insbesondere von Lohnkürzungen, hat der Betriebsübergang wieder zunehmend an Bedeutung gewonnen. Betroffene Arbeitgeber laufen durch einen nicht erkannten Betriebsübergang häufig in erhebliche Haftungsrisiken. Betroffene Arbeitnehmer wahren ihre arbeitsvertraglichen Rechte nicht, da ihnen der Betriebsübergang häufig verborgen bleibt.

Zur Darstellung der Rechtsfigur des Betriebsübergangs und der Folgen und Konsequenzen nachfolgendes Beispiel:

Der Unternehmer U betreibt als Einzelunternehmer in eigener Person ein Lebensmittel-Einzelhandel mit angeschlossenem Catering. Er verfügt über insgesamt drei Filialen. Der Einzelhandel läuft nicht mehr gewinnbringend, im Gegensatz zum Catering. Die Verluste aus dem Einzelhandel übersteigen allerdings deutlich die Gewinne aus dem Catering. Aufgrund dreier verlustreicher Jahre steht der Betrieb vor dem Bankrott.

Bereits vor einigen Jahren hat U gemeinsam mit seiner Frau eine GmbH gegründet, die das Betriebsgrundstück hält und vermietet. Gesellschafter der GmbH sind sowohl U als auch seine Frau. Geschäftsführerin ist die Ehefrau von U.

Nachdem auch nach zähen Verhandlungen dem U keine weiteren Kredite gewährt werden, ist abzusehen, dass das Einzelunternehmen zahlungsunfähig sein wird. U entschließt sich, den Gesellschaftszweck der GmbH zu verändern und künftig das gewinnbringende Catering mit der GmbH fortzuführen.

Zum 1. Juni 2003 wird der Gesellschaftszweck geändert. Die GmbH mietet einen Teil der Hauptniederlassung, übernimmt Inventar sowie die Catering-Ausstattung. Von den Mitarbeitern werden zwei der insgesamt sechs in diesem Bereich tätigen Mitarbeitern übernommen.

Am 15.07.2003 wird das Einzelunternehmen insolvent. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigt sämtlichen Mitarbeitern sowohl aus den Bereichen des Lebensmittel-Einzelhandels als auch des Caterings.

Derweil wird das Catering-Geschäft von der GmbH betrieben. Die meisten der ehemaligen Kunden sind geblieben. U ist als leitender Angestellter angestellt und hat es mit seinen Kontakten vermacht, die Kunden zu halten. Als zusätzlichen Unternehmenszweck hat sich die GmbH nunmehr auf die Durchführung von kleineren kommunalen Festen festgelegt.

Die ehemaligen Arbeitnehmer von U sind erbost, dass sie ihren Arbeitsplatz verloren haben. Auch ist in dem vergangenen Jahr vor der Insolvenz das Gehalt unregelmäßig und unzureichend ausgezahlt worden, so dass noch erhebliche Gehaltsrückstände der meisten Mitarbeiter bestehen. Die Mitarbeiter möchten sich wehren.

Gesetzliche Regelung

Der Betriebsübergang ist gesetzlich geregelt in § 613 a BGB. Bei einem Betriebsübergang geht das Arbeitsverhältnis -vorbehaltlich des Widerspruchs des Arbeitnehmers- auf den Erwerber über.

Der Betriebsübergang ergreift sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, also auch eventuelle Gehaltsrückstände, noch ausstehenden Urlaub oder Urlaubsabgeltung, den Anspruch auf Erteilung eines (Zwischen-) Zeugnisses, Anspruch auf ordnungsgemäße Gehaltsabrechnung etc..

Der Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ist für den Arbeitnehmer deswegen bedeutsam, weil gegebenenfalls das übergegangene Unternehmen in der Krise Zahlungsansprüche nicht mehr erfüllen konnte und diese auch durch ein Insolvenzausfallgeld nicht mehr abgesichert sind. Im Erwerber steht dem Arbeitnehmer in der Regel ein leistungsfähiger Schuldner für diese Ansprüche zur Verfügung.

Ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges ist ausschließlich der Erwerber für alle Belange des Arbeitsverhältnisses zuständig. Kündigungen sind daher nur durch den Erwerber möglich. Kündigungen durch den Insolvenzverwalter des insolventen Betriebes sind nicht wirksam. Gleiches gilt für ähnliche Gestaltungserklärungen des Insolvenzverwalters.

Der Übergang der Ansprüche stellt für den Erwerber gleichzeitig das größte Risiko dar. Er übernimmt mit Übernahme des Betriebes sogleich erhebliche Verpflichtungen, die nur sehr schwer absehbar sind und eine erhebliche unkalkulierbare Leistung darstellen.

Die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Abstrakt lässt sich formulieren, dass ein Betriebsübergang in der Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit durch Wahrung ihrer Identität vorliegt, wobei die Identität dieser Einheit bei einem Betriebsübergang dann gewahrt bleibt, wenn der Betrieb im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit von dem Erwerber tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird.  top^

Entscheidende Faktoren
für die Einzelfallgestaltung des Betriebsübergangs sind also

  • die Art des betreffenden Betriebes,
  • die Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach Übergang,
  • die Übernahme von Betriebsmethoden bzw. Produktionsmethoden,
  • die Übernahme der Kundschaft,
  • die Übernahme von Betriebsmitteln, egal ob materielle oder immateriell,
  • die Übernahme von Führungskräften und Personal und
  • die Dauer der Unterbrechung der Betriebstätigkeit.

Ausreichend ist es, wenn ein sachlich abgegrenzter Betriebsteil übernommen wird. Dann spricht man von einem sogenannten Betriebsteil. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Betriebsteil organisatorisch und sachlich hinreichend abgegrenzt ist. Eine rechtliche Trennung, z.B. in ein anderes Unternehmen, ist nicht notwendig.

Im oben geschilderten Beispiel dürfte der Catering-Betrieb ausreichend vom sonstigen Lebensmittel-Einzelhandel abgegrenzt sein, so dass er einen selbständigen Betriebsteil darstellt.

Für den Übergang des Betriebes ist es notwendig, dass die wirtschaftliche Einheit und Identität des Betriebsteils gewahrt wird.

Übernommen werden müssen die für die Eigenart des Betriebs oder die für den Betriebsteil wesentlichen Betriebsmittel. Solche Betriebsmittel sind z.B.

  • die Arbeitnehmer eines Betriebes,
  • die Einrichtungs- und Produktionsgegenstände,
  • das Know-how, wie die Kenntnis von Produktionsverfahren, Kundenbeziehungen,
  • der gute Ruf (Goodwill),
  • öffentlich-rechtliche Konzessionen,
  • gewerbliche Schutzrechte und
  • die Einführung eines Unternehmens auf dem Markt.

Entscheidend bei der Übernahme von Personal ist es, ob die wesentlichen Funktions- und Leistungsträger übernommen werden, aus dem sich die Erhaltung des Know-hows ergibt.

Weiter muss der bisherige Betriebszweck im Wesentlichen fortgeführt werden. Dies wäre nicht der Fall, wenn lediglich Maschinen gekauft werden und diese einem anderen Produktionszweck zugeordnet werden.

Im vorliegenden Beispiel soll das Catering fortgeführt werden. Der Unternehmer ist als leitender Angestellter eingestellt und führt sein Know-how fort. Auch zwei weitere Leistungsträger sind übernommen. Kundenbeziehungen werden fortgeführt. Das Kriterium der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit ist also gewahrt.

Schließlich muss sich der Betriebsübergang ohne wesentliche Unterbrechung des bisherigen Betriebes darstellen. Die Fortführung muss, von außen betrachtet, im Wesentlichen lückenlos sein. Hier ist ebenfalls auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, ob sich die Geschäftstätigkeit von außen betrachtet als im Wesentlichen lückenlos darstellt.

Regelmäßig wird bei einer Unterbrechung von mehreren Monaten davon auszugehen sein, dass eine lückenlose Tätigkeit nicht vorliegt. In bestimmten Branchen, die saisonal abhängig sind, kann aber auch auf den Beginn und die Fortführung in der nächsten Saison abgestellt werden. Im vorliegenden Beispiel war die Tätigkeit nahezu lückenlos. Für den Übergang haben sich die Tätigkeitsbereiche sogar überschnitten.

Schließlich muss der Betriebsübergang durch ein Rechtsgeschäft zustande gekommen sein. Die Rechtsprechung fasst dieses Kriterium sehr weit. In Betracht kommt jedes Rechtsgeschäft, dass auf die Übertragung des Betriebes oder von Betriebsmitteln gerichtet ist. Nicht notwendig ist es, dass ein Unternehmensübertragungsvertrag geschlossen wird.

Im Beispiel sind die Einrichtungsgegenstände des Catering-Betriebes übertragen worden. Diese stellen ein wesentliches Betriebsmittel dar, da sie für die Aufrechterhaltung des Catering-Betriebes notwendig sind. Für den Betriebsübergang genügt dies.

Eine Ausnahme macht das Gesetz dort, wo durch Insolvenz-Sanierungsmaßnahmen Betriebsteile übertragen werden. Wird der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse veräußert, finden die Regeln über den Betriebsübergang keine Anwendung. Dies dient der Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen.

Vorliegend ist der Betriebsübergang allerdings vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Der Betriebsübergang ist damit nicht ausgeschlossen.  top^

Widerspruch

Schließlich kann der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprechen. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem bisherigen, als auch neuen Inhaber erklärt werden. Der Widerspruch muss allerdings einen Monats nach Zugang der Unterrichtung betreffend den Betriebsübergangs erfolgen. Folge des Widerspruchs ist es, dass das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber nicht übergeht.

Überall dort, wo defizitäre Betriebsteile ausgelagert werden, ist ein Widerspruch des Arbeitnehmers sinnvoll, um nicht ausgegliedert und anschließend abgewickelt zu werden.

Nicht erfasst von den Regelungen des Betriebsübergangs sind andere Beschäftigungsverhältnisse, wie z.B. freie Mitarbeiter, Handelsvertreter und andere arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. Heimarbeiter). Hier verbleibt es bei der Zuordnung des bisherigen Betriebsinhabers. Liegt ein Betriebsübergang vor, muss dieser unverzüglich geltend gemacht werden. Seitens des Arbeitgebers geschieht dies dadurch, dass er den Betriebsübergang mitteilt. Mangels Widerspruchs ist der Betriebsübergang dann vollzogen.

Von seiten des Arbeitnehmers erfolgt die Geltendmachung durch Erklärung gegenüber dem Erwerber oder dem Veräußerer. Die Geltendmachung kann dadurch bestehen, dass die Arbeitsleistung angeboten wird. Dies sollte möglichst dokumentierbar, z.B. durch eingeschriebenen Brief, erfolgen. Wird der Betriebsübergang geleugnet, kann entsprechende gerichtliche Feststellungsklage zum Arbeitsgericht erhoben werden.

Vorliegend zeigt sich, dass die im Beispiel gewählte Konstellation mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Betriebsübergang geführt hat. Die bisherigen Arbeitnehmer des Catering-Bereiches können Weiterbeschäftigung verlangen. Dem Erwerber, also der GmbH, wird verwehrt, das Arbeitsverhältnis wegen des Betriebsübergangs zu kündigen. Möglicherweise wird die GmbH durch den Betriebsübergang so stark belastet, dass auch sie in Insolvenz gerät.

Bei der Umsetzung von Sanierungsbemühungen, um zumindest einen ertragreichen Teil eines Unternehmens zu retten, ist daher eine sorgfältige Planung und qualifizierte Beratung dringend notwendig, um die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs nicht eintreten zu lassen.

Für gekündigte Arbeitnehmer lohnt es häufig, zu überprüfen, ob ein Betriebsübergang vorliegt, der sie vor der Arbeitslosigkeit schützt und ihnen einen neuen Arbeitgeber beschert.



 
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