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Die meisten juristischen Laien haben bereits einmal den Begriff
des Betriebsübergangs gehört. Was damit konkret gemeint
ist, welche Folge ein Betriebsübergang hat und welche Risiken,
wie sich der Betriebsübergang in Einzelfällen auswirkt
und was für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten ist -
das ist allerdings weithin unbekannt.
Gerade in der heutigen Zeit mit diversen Firmenpleiten, betrieblichen
Umstrukturierungen und der gehäuften gewünschten Modifikation
von Arbeitsbedingungen, insbesondere von Lohnkürzungen, hat
der Betriebsübergang wieder zunehmend an Bedeutung gewonnen.
Betroffene Arbeitgeber laufen durch einen nicht erkannten Betriebsübergang
häufig in erhebliche Haftungsrisiken. Betroffene Arbeitnehmer
wahren ihre arbeitsvertraglichen Rechte nicht, da ihnen der Betriebsübergang
häufig verborgen bleibt.
Zur Darstellung der Rechtsfigur des Betriebsübergangs und
der Folgen und Konsequenzen nachfolgendes Beispiel:
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Der Unternehmer U betreibt als Einzelunternehmer in eigener
Person ein Lebensmittel-Einzelhandel mit angeschlossenem Catering.
Er verfügt über insgesamt drei Filialen. Der Einzelhandel
läuft nicht mehr gewinnbringend, im Gegensatz zum Catering.
Die Verluste aus dem Einzelhandel übersteigen allerdings
deutlich die Gewinne aus dem Catering. Aufgrund dreier verlustreicher
Jahre steht der Betrieb vor dem Bankrott.
Bereits vor einigen Jahren hat U gemeinsam mit seiner Frau
eine GmbH gegründet, die das Betriebsgrundstück
hält und vermietet. Gesellschafter der GmbH sind sowohl
U als auch seine Frau. Geschäftsführerin ist die
Ehefrau von U.
Nachdem auch nach zähen Verhandlungen dem U keine weiteren
Kredite gewährt werden, ist abzusehen, dass das Einzelunternehmen
zahlungsunfähig sein wird. U entschließt sich,
den Gesellschaftszweck der GmbH zu verändern und künftig
das gewinnbringende Catering mit der GmbH fortzuführen.
Zum 1. Juni 2003 wird der Gesellschaftszweck geändert.
Die GmbH mietet einen Teil der Hauptniederlassung, übernimmt
Inventar sowie die Catering-Ausstattung. Von den Mitarbeitern
werden zwei der insgesamt sechs in diesem Bereich tätigen
Mitarbeitern übernommen.
Am 15.07.2003 wird das Einzelunternehmen insolvent. Das Insolvenzverfahren
wird eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigt sämtlichen
Mitarbeitern sowohl aus den Bereichen des Lebensmittel-Einzelhandels
als auch des Caterings.
Derweil wird das Catering-Geschäft von der GmbH betrieben.
Die meisten der ehemaligen Kunden sind geblieben. U ist als
leitender Angestellter angestellt und hat es mit seinen Kontakten
vermacht, die Kunden zu halten. Als zusätzlichen Unternehmenszweck
hat sich die GmbH nunmehr auf die Durchführung von kleineren
kommunalen Festen festgelegt.
Die ehemaligen Arbeitnehmer von U sind erbost, dass sie ihren
Arbeitsplatz verloren haben. Auch ist in dem vergangenen Jahr
vor der Insolvenz das Gehalt unregelmäßig und unzureichend
ausgezahlt worden, so dass noch erhebliche Gehaltsrückstände
der meisten Mitarbeiter bestehen. Die Mitarbeiter möchten
sich wehren.
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Gesetzliche Regelung
Der Betriebsübergang ist gesetzlich geregelt in § 613
a BGB. Bei einem Betriebsübergang geht das Arbeitsverhältnis
-vorbehaltlich des Widerspruchs des Arbeitnehmers- auf den Erwerber
über.
Der Betriebsübergang ergreift sämtliche Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis, also auch eventuelle Gehaltsrückstände,
noch ausstehenden Urlaub oder Urlaubsabgeltung, den Anspruch auf
Erteilung eines (Zwischen-) Zeugnisses, Anspruch auf ordnungsgemäße
Gehaltsabrechnung etc..
Der Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis ist für den Arbeitnehmer deswegen bedeutsam,
weil gegebenenfalls das übergegangene Unternehmen in der Krise
Zahlungsansprüche nicht mehr erfüllen konnte und diese
auch durch ein Insolvenzausfallgeld nicht mehr abgesichert sind.
Im Erwerber steht dem Arbeitnehmer in der Regel ein leistungsfähiger
Schuldner für diese Ansprüche zur Verfügung.
Ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges ist ausschließlich
der Erwerber für alle Belange des Arbeitsverhältnisses
zuständig. Kündigungen sind daher nur durch den Erwerber
möglich. Kündigungen durch den Insolvenzverwalter des
insolventen Betriebes sind nicht wirksam. Gleiches gilt für
ähnliche Gestaltungserklärungen des Insolvenzverwalters.
Der Übergang der Ansprüche stellt für den Erwerber
gleichzeitig das größte Risiko dar. Er übernimmt
mit Übernahme des Betriebes sogleich erhebliche Verpflichtungen,
die nur sehr schwer absehbar sind und eine erhebliche unkalkulierbare
Leistung darstellen.
Die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist stets eine
Frage des Einzelfalls. Abstrakt lässt sich formulieren, dass
ein Betriebsübergang in der Übertragung einer wirtschaftlichen
Einheit durch Wahrung ihrer Identität vorliegt, wobei die Identität
dieser Einheit bei einem Betriebsübergang dann gewahrt bleibt,
wenn der Betrieb im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit von dem
Erwerber tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen
wird. top^
Entscheidende Faktoren
für die Einzelfallgestaltung des Betriebsübergangs sind
also
- die Art des betreffenden Betriebes,
- die Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach Übergang,
- die Übernahme von Betriebsmethoden bzw. Produktionsmethoden,
- die Übernahme der Kundschaft,
- die Übernahme von Betriebsmitteln, egal ob materielle oder
immateriell,
- die Übernahme von Führungskräften und Personal
und
- die Dauer der Unterbrechung der Betriebstätigkeit.
Ausreichend ist es, wenn ein sachlich abgegrenzter Betriebsteil
übernommen wird. Dann spricht man von einem sogenannten Betriebsteil.
Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Betriebsteil organisatorisch
und sachlich hinreichend abgegrenzt ist. Eine rechtliche Trennung,
z.B. in ein anderes Unternehmen, ist nicht notwendig.
Im oben geschilderten Beispiel dürfte der Catering-Betrieb
ausreichend vom sonstigen Lebensmittel-Einzelhandel abgegrenzt sein,
so dass er einen selbständigen Betriebsteil darstellt.
Für den Übergang des Betriebes ist es notwendig, dass
die wirtschaftliche Einheit und Identität des Betriebsteils
gewahrt wird.
Übernommen werden müssen die für die Eigenart des
Betriebs oder die für den Betriebsteil wesentlichen Betriebsmittel.
Solche Betriebsmittel sind z.B.
- die Arbeitnehmer eines Betriebes,
- die Einrichtungs- und Produktionsgegenstände,
- das Know-how, wie die Kenntnis von Produktionsverfahren, Kundenbeziehungen,
- der gute Ruf (Goodwill),
- öffentlich-rechtliche Konzessionen,
- gewerbliche Schutzrechte und
- die Einführung eines Unternehmens auf dem Markt.
Entscheidend bei der Übernahme von Personal ist es, ob die
wesentlichen Funktions- und Leistungsträger übernommen
werden, aus dem sich die Erhaltung des Know-hows ergibt.
Weiter muss der bisherige Betriebszweck im Wesentlichen fortgeführt
werden. Dies wäre nicht der Fall, wenn lediglich Maschinen
gekauft werden und diese einem anderen Produktionszweck zugeordnet
werden.
Im vorliegenden Beispiel soll das Catering fortgeführt werden.
Der Unternehmer ist als leitender Angestellter eingestellt und führt
sein Know-how fort. Auch zwei weitere Leistungsträger sind
übernommen. Kundenbeziehungen werden fortgeführt. Das
Kriterium der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit ist
also gewahrt.
Schließlich muss sich der Betriebsübergang ohne wesentliche
Unterbrechung des bisherigen Betriebes darstellen. Die Fortführung
muss, von außen betrachtet, im Wesentlichen lückenlos
sein. Hier ist ebenfalls auf die Umstände des Einzelfalles
abzustellen, ob sich die Geschäftstätigkeit von außen
betrachtet als im Wesentlichen lückenlos darstellt.
Regelmäßig wird bei einer Unterbrechung von mehreren
Monaten davon auszugehen sein, dass eine lückenlose Tätigkeit
nicht vorliegt. In bestimmten Branchen, die saisonal abhängig
sind, kann aber auch auf den Beginn und die Fortführung in
der nächsten Saison abgestellt werden. Im vorliegenden Beispiel
war die Tätigkeit nahezu lückenlos. Für den Übergang
haben sich die Tätigkeitsbereiche sogar überschnitten.
Schließlich muss der Betriebsübergang durch ein Rechtsgeschäft
zustande gekommen sein. Die Rechtsprechung fasst dieses Kriterium
sehr weit. In Betracht kommt jedes Rechtsgeschäft, dass auf
die Übertragung des Betriebes oder von Betriebsmitteln gerichtet
ist. Nicht notwendig ist es, dass ein Unternehmensübertragungsvertrag
geschlossen wird.
Im Beispiel sind die Einrichtungsgegenstände des Catering-Betriebes
übertragen worden. Diese stellen ein wesentliches Betriebsmittel
dar, da sie für die Aufrechterhaltung des Catering-Betriebes
notwendig sind. Für den Betriebsübergang genügt dies.
Eine Ausnahme macht das Gesetz dort, wo durch Insolvenz-Sanierungsmaßnahmen
Betriebsteile übertragen werden. Wird der Betrieb nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder nach Ablehnung der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse veräußert, finden die
Regeln über den Betriebsübergang keine Anwendung. Dies
dient der Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen.
Vorliegend ist der Betriebsübergang allerdings vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens erfolgt. Der Betriebsübergang ist damit
nicht ausgeschlossen. top^
Widerspruch
Schließlich kann der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang
widersprechen. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem bisherigen,
als auch neuen Inhaber erklärt werden. Der Widerspruch muss
allerdings einen Monats nach Zugang der Unterrichtung betreffend
den Betriebsübergangs erfolgen. Folge des Widerspruchs ist
es, dass das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber nicht übergeht.
Überall dort, wo defizitäre Betriebsteile ausgelagert
werden, ist ein Widerspruch des Arbeitnehmers sinnvoll, um nicht
ausgegliedert und anschließend abgewickelt zu werden.
Nicht erfasst von den Regelungen des Betriebsübergangs sind
andere Beschäftigungsverhältnisse, wie z.B. freie Mitarbeiter,
Handelsvertreter und andere arbeitnehmerähnliche Personen (z.B.
Heimarbeiter). Hier verbleibt es bei der Zuordnung des bisherigen
Betriebsinhabers. Liegt ein Betriebsübergang vor, muss dieser
unverzüglich geltend gemacht werden. Seitens des Arbeitgebers
geschieht dies dadurch, dass er den Betriebsübergang mitteilt.
Mangels Widerspruchs ist der Betriebsübergang dann vollzogen.
Von seiten des Arbeitnehmers erfolgt die Geltendmachung durch Erklärung
gegenüber dem Erwerber oder dem Veräußerer. Die
Geltendmachung kann dadurch bestehen, dass die Arbeitsleistung angeboten
wird. Dies sollte möglichst dokumentierbar, z.B. durch eingeschriebenen
Brief, erfolgen. Wird der Betriebsübergang geleugnet, kann
entsprechende gerichtliche Feststellungsklage zum Arbeitsgericht
erhoben werden.
Vorliegend zeigt sich, dass die im Beispiel gewählte Konstellation
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Betriebsübergang geführt
hat. Die bisherigen Arbeitnehmer des Catering-Bereiches können
Weiterbeschäftigung verlangen. Dem Erwerber, also der GmbH,
wird verwehrt, das Arbeitsverhältnis wegen des Betriebsübergangs
zu kündigen. Möglicherweise wird die GmbH durch den Betriebsübergang
so stark belastet, dass auch sie in Insolvenz gerät.
Bei der Umsetzung von Sanierungsbemühungen, um zumindest einen
ertragreichen Teil eines Unternehmens zu retten, ist daher eine
sorgfältige Planung und qualifizierte Beratung dringend notwendig,
um die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs nicht eintreten
zu lassen.
Für gekündigte Arbeitnehmer lohnt es häufig, zu
überprüfen, ob ein Betriebsübergang vorliegt, der
sie vor der Arbeitslosigkeit schützt und ihnen einen neuen
Arbeitgeber beschert.
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