|
In der familienrechtlichen Rechtsprechung hat der sogenannte Elternunterhalt
in letzter Zeit für einige Furore und bemerkenswerte Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs gesorgt.
1. Die Situation
Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass nicht nur Eltern ihren Kindern
Unterhalt schulden, sondern im Rahmen des Verwandtenunterhaltes
auch die Kinder für den Unterhalt der Eltern herangezogen werden
können. Entsprechendes gilt für alle in gerader Linie
Verwandten, also z.B. auch zwischen Großeltern und Enkeln,
§ 1601 BGB. Dieser Unterhaltsanspruch besteht lebenslang und
kann nicht, z.B. vertraglich ausgeschlossen werden.
Immer mehr Menschen werden älter und leben nicht mehr in Großfamilien,
sondern im Heim oder in einer eigenen kleinen Wohnung. Oft reicht
die Rente schon im Normalfall nicht aus, um den Lebensunterhalt
zu decken. Dies gilt erst recht bei Pflegebedürftigkeit oder
einer Heimunterbringung.
Die Träger der Sozialhilfe gewähren in diesem Fall Leistungen,
um die Kosten der Heimunterbringung, der ärztlichen Behandlung
und ein angemessenes Taschengeld zu bestreiten. Aufgrund gesetzlicher
Vorschrift ( § 91 BSHG) gehen dadurch die Unterhaltsansprüche
der Eltern gegenüber ihren Kindern auf den Sozialhilfeträger
über. Dieser versucht dann, die verauslagten Kosten -zumindest
zum Teil- bei den Unterhaltsverpflichteten, also den Kindern des
Hilfebedürftigen, zurückzuholen.
Mit zunehmend leeren Kassen der Kommunen und Kreise hat sich die
Tendenz verstärkt, sehr intensiv nach Unterhaltsschuldnern
zu suchen und Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Dies war Anlass
für eine ganze Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen
zu dieser Frage.top ^
2. Aktuelle Rechtssprechung
Grundsatz ist, dass das unterhaltsverpflichtete Kind seinen Eltern
beizustehen hat, sofern der eigene angemessene Unterhalt gewährleistet
ist.
Wie dieser angemessene eigene Lebensunterhalt zu bemessen ist bzw.
in welcher Höhe eine Leistungsfähigkeit des verpflichteten
Kindes besteht, welche Verbindlichkeiten und welcher Lebensstandard
anzusetzen ist, ist hoch umstritten. Umstritten ist auch, welche
Rolle das Einkommen des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes
spielt und wie sich insoweit gesteigerte Einkommensverhältnisse
auf die Unterhaltspflicht auswirken. Schließlich ergeben sich
Probleme daraus, inwieweit mehrere Kinder an dem Unterhalt der Eltern
zu beteiligen sind.
Der folgende Überblick über die aktuelle Rechtsprechung
zeigt, dass sehr genau differenziert wird, wo ein verfügbares
Einkommen heranzuziehen ist.top
^
a)
Sind mehrere Kinder des Unterhaltsberechtigten vorhanden, müssen
auch alle Unterhalt gewähren, soweit nicht der notwendige Selbstbehalt
unterschritten wird. Der jeweils zu leistende Unterhaltsanteil berechnet
sich nach einer sogenannten Haftungsquote. In der Haftungsquote
wird berechnet, welchen prozentualen Anteil das jeweilige Kind an
dem Unterhaltsbedarf seines Elternteils zu tragen hat.
Beispiel (vereinfacht):
Die Tochter hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 €,
der Sohn von 2.000,00 €. Die im Altenheim befindliche Mutter
ist schwer pflegebedürftig. Bei den Pflegekosten besteht ein
ungedeckter Teil von 1.000,00 €.
Der Tochter verbleiben - abzgl. eines Eigenbedarfes von 1.000,00
€ - noch 500,00 €; dem Sohn 1.000,00. Der Haftungsanteil
bemisst sich nach dem Einkommen der Kinder zueinander, also 1/3
zu 2/3.
Von den ungedeckten Heimkosten trägt die Tochter damit 333,00
€ und der Sohn 667,00 € mtl..
Zur Berechnung der Haftungsquote ist es naturgemäß notwendig,
das Einkommen des anderen Kindes bzw. das Einkommen dessen Ehegatten
zu kennen. Nur wenn dieses Einkommen bekannt ist, kann im Rechtsstreit
des Sozialamtes gegen das Kind der alleinigen Inanspruchnahme entgegengetreten
werden.top ^
In seinem Urteil vom 07.05.2003, Aktenzeichen VII ZR 229/00, hat
der Bundesgerichtshof anerkannt, dass es einen Auskunftsanspruch
auch zwischen Geschwistern gibt, der sowohl das eigene Einkommen
und auch das Familieneinkommen umfasst.
Mit dieser Auskunft kann der Haftungsanteil berechnet werden und
einer alleinigen Inanspruchnahme entgegengetreten werden. Auskunftsverpflichtet
sind jeweils nur die Geschwisterkinder, nicht deren Ehegatten. Die
Auskunftspflicht wirkt allerdings mittelbar auch gegen die Ehegatten
des Geschwisterkindes, da die Auskunft auch das gesamte Familieneinkommen
umfasst. Ein eigener unmittelbarer Auskunftsanspruch gegen den Ehegatten
des Familienkindes besteht nicht.
Sofern damit bei den Geschwisterkindern ein erhebliches eigenes
Einkommen zu vermuten ist, kann nur geraten werden, dort Auskunft
zu verlangen, sich Belege vorlegen zu lassen und damit den eigenen
Haftungsanteil zu beziffern, damit eine alleinige Inanspruchnahme
vermieden werden kann. top ^
b)
In seiner Entscheidung vom 25.06.2003, Aktenzeichen VII ZR 63/00,
hat der BGH klargestellt, dass zum eigenen Einkommen auch Überstundenvergütungen
zählen. Das Kind kann sich also nicht darauf berufen, dass
die Überstundenvergütung ihm ungeschmälter verbleiben
muss, weil es insoweit Anstrengungen unternommen hat, die üblicherweise
nicht erwartet werden können.
Dies gilt jedenfalls insoweit, als Überstunden nur in einem
geringen Umfang anfallen und bei dem ausgeübten Beruf üblich
sind. Erhebliche und saisonbedingte Überstunden erfahren möglicherweise
eine andere Behandlung.top ^
c)
In der gleichen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof dazu
geäußert, welche ehelichen Lebensverhältnisse
für den eigenen Bedarf des Kindes zugrunde zu legen sind.
Hier ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass bei Absehbarkeit
der Pflegebedürftigkeit für ein Elternteil eine latente
Gefahr einer Unterhaltslast vorliegt, die die ehelichen Lebensverhältnisse
prägt. Ein Kind kann sich also nicht darauf berufen, dass der
eheliche Lebensstandard sehr hoch ist und abzugsfähige Verbindlichkeiten
eingegangen wurden, wenn es befürchten oder vermuten muss,
dass es künftig auch für den Unterhalt seiner Eltern aufkommen
muss.
Eine solche latente Gefahr hat der Bundesgerichtshof insbesondere
dann angenommen, wenn der Elternteil bereits gepflegt wurde und
zu vermuten ist, dass künftig auch eine Pflegebedürftigkeit
ansteht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Pflege bereits während
der Eheschließung vorgenommen wurde. Auch eine künftig
vorgenommene Pflege kann dazu führen, dass man sich auf die
grundsätzliche Inanspruchnahme einstellen muss.top
^
d)
In einer weiteren Entscheidung vom 15.10.2003, Aktenzeichen VII
ZR 122/00, hat sich der Bundesgerichtshof zum Verhältnis des
eigenen Einkommens zum Familieneinkommen, also auch
dem des Ehegatten, geäußert.
Vorliegend war unterhaltsverpflichtetes Kind die Ehefrau, deren
Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes von 1.000,00 € lag.
Der Bundesgerichtshof hat hier auf das Familieneinkommen insgesamt
und insbesondere auf den Familienunterhalt unter den Ehegatten abgestellt.
Folge ist, dass auch der Unterhalt der ihren Eltern gegenüber
unterhaltsverpflichteten Ehefrau durch das Familieneinkommen gedeckt
ist, so dass das nur geringfügige Einkommen der Ehefrau für
den Unterhalt der Eltern teilweise heranzuziehen ist.
Mit anderen Worten: wird die Ehefrau durch ihren Ehemann ausreichend
unterhalten, wird ihr Einkommen dadurch (teilweise) frei, um für
den Unterhalt der Eltern verwendet zu werden. Dort, wo zwischen
Ehegatten ein Unterhaltsgefälle besteht und das Einkommen des
unterhaltsverpflichteten Kindes unterhalb des Selbstbehaltes liegt,
droht also auch eine Inanspruchnahme auf Unterhalt, da das unterhaltsverpflichtete
Kind seinerseits von seinem Ehegatten unterhalten wird.
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung sogar auf die Spitze
getrieben. Auch wenn das unterhaltsverpflichtete Kind keinerlei
Einkommen hat, hat es gegen seinen Ehegatten zumindest einen sogenannten
Taschengeldanspruch. Dieser ist mit 5% bis 7% des bereinigten Nettoeinkommens
des Ehegatten anzusetzen. Auch dieser Taschengeldanspruch ist heranzuziehen
für den Unterhalt der Eltern. Allerdings hat der Bundesgerichtshof
dies einschränkend anerkannt für nur sehr gute wirtschaftliche
Verhältnisse der Eheleute. top
^
e)
Auch die Argumentation, dass anderweitige Verbindlichkeiten
bestehen, so dass kein ausreichendes Einkommen für die Unterhaltspflicht
erkennbar ist, hat der Bundesgerichtshof abgeschnitten. Mit seiner
Entscheidung vom 17.12.2003, Aktenzeichen VII ZR 224/00, hat sich
der Bundesgerichtshof zur sogenannten Sparquote geäußert.
Eine grundsätzliche Sparquote von 10% des Einkommens gibt
es nach Auffassung des BGH nicht. Allenfalls können der Unterhaltspflicht
Verbindlichkeiten aus der angemessen Finanzierung eines Eigenheimes
sowie Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge entgegengehalten
werden.
In einer weiteren Entscheidung vom 14.01.2004, Aktenzeichen VII
ZR 149/01, hat der Bundesgerichtshof allerdings anerkannt, dass
eine zusätzliche Altersvorsorge auch in der Anschaffung einer
Eigentumswohnung, die fremd genutzt ist, liegen kann. Hier hat der
Bundesgerichtshof zu den üblichen Kosten der Altersvorsorge
eines abhängigen Beschäftigten zusätzliche 5% anerkannt.
top ^
f)
Auch die ansonsten übliche Verschiebung der Steuerklasse
unter Ehegatten findet vor dem Bundesgerichtshof keine Gnade. In
seiner Entscheidung vom 14.01.2004, Aktenzeichen VII ZR 69/01, hatte
der Bundesgerichtshof einen Fall zu entscheiden, bei dem der -nicht
unterhaltspflichtige Ehegatte- die Steuerklasse 3 hatte, das unterhaltspflichtige
Kind aber die Steuerklasse 5, so dass sein Nettoeinkommen deutlich
reduziert war.
Bei einer solchen, zwischen Ehegatten üblichen Gestaltung
und Vorwegnahme des Ehegattensplittings, ist die Verschiebung der
Steuerbelastung auf das unterhaltspflichtige Kind zu korrigieren.
Es ist also zu ermitteln, welches mutmaßliche Nettoeinkommen
das Kind hätte, wenn beide Ehegatten die Steuerklasse 4 hätten,
und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen der Unterhaltsbemessung
zugrunde zu legen. top ^
g)
In einer weiteren Entscheidung vom 28.01.2004, Aktenzeichen VII
ZR 218/01, hat sich der Bundesgerichtshof auch zur Frage der innerfamiliären
Arbeitsteilung betreffend der Haushaltsführung
geäußert. Die unterhaltsverpflichtete Ehefrau hatte hier
im Wesentlichen den Haushalt geführt, während der Ehemann
einer abhängigen Beschäftigung nachging und zudem einen
Gartenbaubetrieb als Nebenerwerb führte. Die unterhaltsverpflichtete
Ehefrau war demgegenüber im Rahmen einer Nebentätigkeit
nur geringfügig tätig.
Hier hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es zwar so
sein mag, dass die Ehefrau durch ihre Haushaltstätigkeit zum
Familieneinkommen beitrage, bei einem erheblichen Missverhältnis
zwischen Haushaltstätigkeit und Berufstätigkeit des Ehegatten
allerdings geprüft werden muss, inwieweit ein angemessener
Ausgleich zu schaffen ist.
Hier steht also in Rede, ob das unterhaltsverpflichtete Kind sich
so behandeln lassen muss, dass es durch die Haushaltsführung
bereits seinen vollen Anteil an der innerfamiliär vereinbarten
Gestaltung des ehelichen Einkommens geleistet hat, so dass sein
überschießendes Einkommen aus auch nur geringfügiger
Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist. Mit anderen
Worten schützt auch die überwiegende Haushaltstätigkeit
nicht vor der Inanspruchnahme, wenn mit der Haushaltstätigkeit
der Anteil an der Tragung der gemeinsamen ehelichen Lasten -diese
finden ihren Ausdruck auch in der Führung des Haushaltes- abgegolten
ist. Ein darüber hinausgehender Betrag aus einer auch nur geringfügigen
Tätigkeit ist möglicherweise für den Elternunterhalt
heranzuziehen. top ^
3. Fazit für die Praxis
Naturgemäß konnten nur einige Schlaglichter und Entwicklungslinien
der Rechtsprechung zu diesem umfangreichen Thema dargestellt werden.
Alleine die Begründung, dass das Einkommen den Selbstbehalt
nicht übersteigt, greift nicht mehr. Gestaltungsmöglichkeiten
ergeben sich insbesondere dort, wo das Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes
liegt und neben einer geringfügigen Beschäftigung keine
reine Haushaltstätigkeit vorliegt. Eine weitere Abzugsposition
ergibt sich aus Aufwendungen für die Altersvorsorge, die unter
anderem auch in der Schaffung eines Eigenheims oder einer sonstigen
Immobilie liegen können.
Betont werden in der Rechtsprechung immer die Umstände des
Einzelfalls, die angemessen zu würdigen sind.
Sofern eine Inanspruchnahme durch die Sozialbehörden droht,
ist damit vorrangig ein möglichst ausgewogener Sachvortrag,
aus dem die Sozialbehörde erkennt, dass eine Inanspruchnahme
wohl ausscheidet. Ansonsten droht, dass die Sozialbehörde ihre
Ansprüche gerichtlich durchzusetzen droht.
Weiter ist notwendig eine Koordination unter den Geschwistern betreffend
der Berechnung des Haftungsanteils des jeweiligen Kindes. Sollte
sich ein Kind sperren, müsste die nunmehr höchstrichterlich
vorgesehene Auskunft geltend gemacht werden, damit nicht nur einseitig
das eine Kind in Anspruch genommen wird.
Insgesamt sind aufgrund der bisherigen Rechtsprechung äußerst
komplexe Rechts- und Darstellungsfragen zu lösen, die in der
Tat nur bei einer Gewichtung des Einzelfalls angemessen zu würdigen
sind.
|