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Familienrecht
 7 | 2004 
Elternunterhalt
 Inhalt
> 1. Die Situation
> 2. Aktuelle Rechtsprechung
 
Haftungsquote
Auskunftsanspruch
Überstunden
Lebensverhältnisse
Familieneinkommen
Verbindlichkeiten
Steuerklasse
Haushaltsführung
 
> 3. Fazit für die Praxis
 
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 Elternunterhalt : Was du mir, das ich dir??
 

In der familienrechtlichen Rechtsprechung hat der sogenannte Elternunterhalt in letzter Zeit für einige Furore und bemerkenswerte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gesorgt.

1. Die Situation
Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden, sondern im Rahmen des Verwandtenunterhaltes auch die Kinder für den Unterhalt der Eltern herangezogen werden können. Entsprechendes gilt für alle in gerader Linie Verwandten, also z.B. auch zwischen Großeltern und Enkeln, § 1601 BGB. Dieser Unterhaltsanspruch besteht lebenslang und kann nicht, z.B. vertraglich ausgeschlossen werden.

Immer mehr Menschen werden älter und leben nicht mehr in Großfamilien, sondern im Heim oder in einer eigenen kleinen Wohnung. Oft reicht die Rente schon im Normalfall nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Dies gilt erst recht bei Pflegebedürftigkeit oder einer Heimunterbringung.

Die Träger der Sozialhilfe gewähren in diesem Fall Leistungen, um die Kosten der Heimunterbringung, der ärztlichen Behandlung und ein angemessenes Taschengeld zu bestreiten. Aufgrund gesetzlicher Vorschrift ( § 91 BSHG) gehen dadurch die Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber ihren Kindern auf den Sozialhilfeträger über. Dieser versucht dann, die verauslagten Kosten -zumindest zum Teil- bei den Unterhaltsverpflichteten, also den Kindern des Hilfebedürftigen, zurückzuholen.

Mit zunehmend leeren Kassen der Kommunen und Kreise hat sich die Tendenz verstärkt, sehr intensiv nach Unterhaltsschuldnern zu suchen und Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Dies war Anlass für eine ganze Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen zu dieser Frage.top ^

2. Aktuelle Rechtssprechung
Grundsatz ist, dass das unterhaltsverpflichtete Kind seinen Eltern beizustehen hat, sofern der eigene angemessene Unterhalt gewährleistet ist.

Wie dieser angemessene eigene Lebensunterhalt zu bemessen ist bzw. in welcher Höhe eine Leistungsfähigkeit des verpflichteten Kindes besteht, welche Verbindlichkeiten und welcher Lebensstandard anzusetzen ist, ist hoch umstritten. Umstritten ist auch, welche Rolle das Einkommen des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes spielt und wie sich insoweit gesteigerte Einkommensverhältnisse auf die Unterhaltspflicht auswirken. Schließlich ergeben sich Probleme daraus, inwieweit mehrere Kinder an dem Unterhalt der Eltern zu beteiligen sind.


Der folgende Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass sehr genau differenziert wird, wo ein verfügbares Einkommen heranzuziehen ist.top ^

a)
Sind mehrere Kinder des Unterhaltsberechtigten vorhanden, müssen auch alle Unterhalt gewähren, soweit nicht der notwendige Selbstbehalt unterschritten wird. Der jeweils zu leistende Unterhaltsanteil berechnet sich nach einer sogenannten Haftungsquote. In der Haftungsquote wird berechnet, welchen prozentualen Anteil das jeweilige Kind an dem Unterhaltsbedarf seines Elternteils zu tragen hat.

Beispiel (vereinfacht):
Die Tochter hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 €, der Sohn von 2.000,00 €. Die im Altenheim befindliche Mutter ist schwer pflegebedürftig. Bei den Pflegekosten besteht ein ungedeckter Teil von 1.000,00 €.
Der Tochter verbleiben - abzgl. eines Eigenbedarfes von 1.000,00 € - noch 500,00 €; dem Sohn 1.000,00. Der Haftungsanteil bemisst sich nach dem Einkommen der Kinder zueinander, also 1/3 zu 2/3.
Von den ungedeckten Heimkosten trägt die Tochter damit 333,00 € und der Sohn 667,00 € mtl..

Zur Berechnung der Haftungsquote ist es naturgemäß notwendig, das Einkommen des anderen Kindes bzw. das Einkommen dessen Ehegatten zu kennen. Nur wenn dieses Einkommen bekannt ist, kann im Rechtsstreit des Sozialamtes gegen das Kind der alleinigen Inanspruchnahme entgegengetreten werden.top ^

In seinem Urteil vom 07.05.2003, Aktenzeichen VII ZR 229/00, hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass es einen Auskunftsanspruch auch zwischen Geschwistern gibt, der sowohl das eigene Einkommen und auch das Familieneinkommen umfasst.

Mit dieser Auskunft kann der Haftungsanteil berechnet werden und einer alleinigen Inanspruchnahme entgegengetreten werden. Auskunftsverpflichtet sind jeweils nur die Geschwisterkinder, nicht deren Ehegatten. Die Auskunftspflicht wirkt allerdings mittelbar auch gegen die Ehegatten des Geschwisterkindes, da die Auskunft auch das gesamte Familieneinkommen umfasst. Ein eigener unmittelbarer Auskunftsanspruch gegen den Ehegatten des Familienkindes besteht nicht.

Sofern damit bei den Geschwisterkindern ein erhebliches eigenes Einkommen zu vermuten ist, kann nur geraten werden, dort Auskunft zu verlangen, sich Belege vorlegen zu lassen und damit den eigenen Haftungsanteil zu beziffern, damit eine alleinige Inanspruchnahme vermieden werden kann. top ^

b)
In seiner Entscheidung vom 25.06.2003, Aktenzeichen VII ZR 63/00, hat der BGH klargestellt, dass zum eigenen Einkommen auch Überstundenvergütungen zählen. Das Kind kann sich also nicht darauf berufen, dass die Überstundenvergütung ihm ungeschmälter verbleiben muss, weil es insoweit Anstrengungen unternommen hat, die üblicherweise nicht erwartet werden können.

Dies gilt jedenfalls insoweit, als Überstunden nur in einem geringen Umfang anfallen und bei dem ausgeübten Beruf üblich sind. Erhebliche und saisonbedingte Überstunden erfahren möglicherweise eine andere Behandlung.top ^

c)
In der gleichen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert, welche ehelichen Lebensverhältnisse für den eigenen Bedarf des Kindes zugrunde zu legen sind.

Hier ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass bei Absehbarkeit der Pflegebedürftigkeit für ein Elternteil eine latente Gefahr einer Unterhaltslast vorliegt, die die ehelichen Lebensverhältnisse prägt. Ein Kind kann sich also nicht darauf berufen, dass der eheliche Lebensstandard sehr hoch ist und abzugsfähige Verbindlichkeiten eingegangen wurden, wenn es befürchten oder vermuten muss, dass es künftig auch für den Unterhalt seiner Eltern aufkommen muss.

Eine solche latente Gefahr hat der Bundesgerichtshof insbesondere dann angenommen, wenn der Elternteil bereits gepflegt wurde und zu vermuten ist, dass künftig auch eine Pflegebedürftigkeit ansteht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Pflege bereits während der Eheschließung vorgenommen wurde. Auch eine künftig vorgenommene Pflege kann dazu führen, dass man sich auf die grundsätzliche Inanspruchnahme einstellen muss.top ^

d)
In einer weiteren Entscheidung vom 15.10.2003, Aktenzeichen VII ZR 122/00, hat sich der Bundesgerichtshof zum Verhältnis des eigenen Einkommens zum Familieneinkommen, also auch dem des Ehegatten, geäußert.

Vorliegend war unterhaltsverpflichtetes Kind die Ehefrau, deren Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes von 1.000,00 € lag.

Der Bundesgerichtshof hat hier auf das Familieneinkommen insgesamt und insbesondere auf den Familienunterhalt unter den Ehegatten abgestellt. Folge ist, dass auch der Unterhalt der ihren Eltern gegenüber unterhaltsverpflichteten Ehefrau durch das Familieneinkommen gedeckt ist, so dass das nur geringfügige Einkommen der Ehefrau für den Unterhalt der Eltern teilweise heranzuziehen ist.

Mit anderen Worten: wird die Ehefrau durch ihren Ehemann ausreichend unterhalten, wird ihr Einkommen dadurch (teilweise) frei, um für den Unterhalt der Eltern verwendet zu werden. Dort, wo zwischen Ehegatten ein Unterhaltsgefälle besteht und das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes unterhalb des Selbstbehaltes liegt, droht also auch eine Inanspruchnahme auf Unterhalt, da das unterhaltsverpflichtete Kind seinerseits von seinem Ehegatten unterhalten wird.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung sogar auf die Spitze getrieben. Auch wenn das unterhaltsverpflichtete Kind keinerlei Einkommen hat, hat es gegen seinen Ehegatten zumindest einen sogenannten Taschengeldanspruch. Dieser ist mit 5% bis 7% des bereinigten Nettoeinkommens des Ehegatten anzusetzen. Auch dieser Taschengeldanspruch ist heranzuziehen für den Unterhalt der Eltern. Allerdings hat der Bundesgerichtshof dies einschränkend anerkannt für nur sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse der Eheleute. top ^

e)
Auch die Argumentation, dass anderweitige Verbindlichkeiten bestehen, so dass kein ausreichendes Einkommen für die Unterhaltspflicht erkennbar ist, hat der Bundesgerichtshof abgeschnitten. Mit seiner Entscheidung vom 17.12.2003, Aktenzeichen VII ZR 224/00, hat sich der Bundesgerichtshof zur sogenannten Sparquote geäußert.

Eine grundsätzliche Sparquote von 10% des Einkommens gibt es nach Auffassung des BGH nicht. Allenfalls können der Unterhaltspflicht Verbindlichkeiten aus der angemessen Finanzierung eines Eigenheimes sowie Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge entgegengehalten werden.

In einer weiteren Entscheidung vom 14.01.2004, Aktenzeichen VII ZR 149/01, hat der Bundesgerichtshof allerdings anerkannt, dass eine zusätzliche Altersvorsorge auch in der Anschaffung einer Eigentumswohnung, die fremd genutzt ist, liegen kann. Hier hat der Bundesgerichtshof zu den üblichen Kosten der Altersvorsorge eines abhängigen Beschäftigten zusätzliche 5% anerkannt. top ^

f)
Auch die ansonsten übliche Verschiebung der Steuerklasse unter Ehegatten findet vor dem Bundesgerichtshof keine Gnade. In seiner Entscheidung vom 14.01.2004, Aktenzeichen VII ZR 69/01, hatte der Bundesgerichtshof einen Fall zu entscheiden, bei dem der -nicht unterhaltspflichtige Ehegatte- die Steuerklasse 3 hatte, das unterhaltspflichtige Kind aber die Steuerklasse 5, so dass sein Nettoeinkommen deutlich reduziert war.

Bei einer solchen, zwischen Ehegatten üblichen Gestaltung und Vorwegnahme des Ehegattensplittings, ist die Verschiebung der Steuerbelastung auf das unterhaltspflichtige Kind zu korrigieren. Es ist also zu ermitteln, welches mutmaßliche Nettoeinkommen das Kind hätte, wenn beide Ehegatten die Steuerklasse 4 hätten, und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen. top ^

g)
In einer weiteren Entscheidung vom 28.01.2004, Aktenzeichen VII ZR 218/01, hat sich der Bundesgerichtshof auch zur Frage der innerfamiliären Arbeitsteilung betreffend der Haushaltsführung geäußert. Die unterhaltsverpflichtete Ehefrau hatte hier im Wesentlichen den Haushalt geführt, während der Ehemann einer abhängigen Beschäftigung nachging und zudem einen Gartenbaubetrieb als Nebenerwerb führte. Die unterhaltsverpflichtete Ehefrau war demgegenüber im Rahmen einer Nebentätigkeit nur geringfügig tätig.

Hier hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es zwar so sein mag, dass die Ehefrau durch ihre Haushaltstätigkeit zum Familieneinkommen beitrage, bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Haushaltstätigkeit und Berufstätigkeit des Ehegatten allerdings geprüft werden muss, inwieweit ein angemessener Ausgleich zu schaffen ist.

Hier steht also in Rede, ob das unterhaltsverpflichtete Kind sich so behandeln lassen muss, dass es durch die Haushaltsführung bereits seinen vollen Anteil an der innerfamiliär vereinbarten Gestaltung des ehelichen Einkommens geleistet hat, so dass sein überschießendes Einkommen aus auch nur geringfügiger Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist. Mit anderen Worten schützt auch die überwiegende Haushaltstätigkeit nicht vor der Inanspruchnahme, wenn mit der Haushaltstätigkeit der Anteil an der Tragung der gemeinsamen ehelichen Lasten -diese finden ihren Ausdruck auch in der Führung des Haushaltes- abgegolten ist. Ein darüber hinausgehender Betrag aus einer auch nur geringfügigen Tätigkeit ist möglicherweise für den Elternunterhalt heranzuziehen. top ^

3. Fazit für die Praxis
Naturgemäß konnten nur einige Schlaglichter und Entwicklungslinien der Rechtsprechung zu diesem umfangreichen Thema dargestellt werden.

Alleine die Begründung, dass das Einkommen den Selbstbehalt nicht übersteigt, greift nicht mehr. Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich insbesondere dort, wo das Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes liegt und neben einer geringfügigen Beschäftigung keine reine Haushaltstätigkeit vorliegt. Eine weitere Abzugsposition ergibt sich aus Aufwendungen für die Altersvorsorge, die unter anderem auch in der Schaffung eines Eigenheims oder einer sonstigen Immobilie liegen können.

Betont werden in der Rechtsprechung immer die Umstände des Einzelfalls, die angemessen zu würdigen sind.

Sofern eine Inanspruchnahme durch die Sozialbehörden droht, ist damit vorrangig ein möglichst ausgewogener Sachvortrag, aus dem die Sozialbehörde erkennt, dass eine Inanspruchnahme wohl ausscheidet. Ansonsten droht, dass die Sozialbehörde ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen droht.

Weiter ist notwendig eine Koordination unter den Geschwistern betreffend der Berechnung des Haftungsanteils des jeweiligen Kindes. Sollte sich ein Kind sperren, müsste die nunmehr höchstrichterlich vorgesehene Auskunft geltend gemacht werden, damit nicht nur einseitig das eine Kind in Anspruch genommen wird.

Insgesamt sind aufgrund der bisherigen Rechtsprechung äußerst komplexe Rechts- und Darstellungsfragen zu lösen, die in der Tat nur bei einer Gewichtung des Einzelfalls angemessen zu würdigen sind.


 
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