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Überwachungsmaßnahmen von und gegen Nachbarn angrenzender
Grundstücke haben die Rechtsprechung bereits umfangreich beschäftigt.
Gegenstand der Entscheidungen waren z.B. die Observierung von Grundstückzuwegungen
und des Besucherverkehrs, das Parkverhalten, das nachbarliche Verhalten
im Garten (vom Grillen bis zum Nacktsonnen) sowie Baumaßnahmen
während des Wochenendes.
Häufig sind derartige Überwachungen legitimiert, da z.B.
aufgrund häufiger Einbruchsfrequenz ein aktuelles Überwachungs-
und Sicherungsbedürfnis besteht. Manchmal dient die gezielte
Observierung der Nachbarschaft allerdings auch rein privaten Motiven
- etwa der Schaffung von verwertbaren Beweisen oder der schlichten
Ausübung eines Überwachungsdrucks.
In Wohnungseigentumsanlagen fehlt diese Konfliktsituation benachbarter
Grundstücke in der Regel. Im Bereich vor der eigenen Haustür,
des eigenen Gartens und der Balkone sind allerdings Überwachungsmaßnahmen
denkbar und praktikabel.
Unabhängig davon besteht in vielen Anlagen -natürlich
gerade nach den Terroranschlägen vom 11.09.2001- ein allgemeines
Bedürfnis der Gemeinschaft und des Einzelnen nach Vorsorge
vor möglichen Schäden am Gemeinschafts- bzw. Sondereigentum,
vor Körper- und Gesundheitsgefährdungen und der Abschreckung
möglicher Täter.
Die Grenzen der Zulässigkeit von Überwachungsanlagen
nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen und dem WEG soll im
Folgenden kurz dargestellt und erläutert werden:
1.
Unterschiedliche Arten der Überwachung
Unkritisch ist die nicht-technische Überwachung durch Personen,
etwa den Verwalter oder Hausmeister, z.B. im Bereich des Hauseingangs,
Foyers, der Notausgänge, Keller, Einfahrt, Tiefgarage etc..
Als Aufnahmetechniken kommen die klassische Videoanlage sowie eine
Internet-Verbindung in Betracht.
Die Übertragungstechniken bestehen etwa in der herkömmliche
Verkabelung oder einem Bilderversand per Inter- oder Intranet. In
letzter Zeit hinzugekommen sind Funkübertragung per Bluetoos.
Die drahtlosen Übertragungen sind kritisch im Hinblick auf
den unerlaubten Zugriff Dritter.
Schließlich ist die Speicherung der gewonnen Daten relevant,
z.B. ob eine reine Bildübertragung ohne Speicherung stattfindet,
ob die Bilder dauerhaft gespeichert werden oder ob eine Speichervorrichtung
besteht, die sicherstellt, dass die Bilder nach 24 Stunden gelöscht
werden.
Die vorstehenden Beispiele zeigen unterschiedliche technische Eingriffqualitäten,
die von der Beobachtung durch das menschliche Auge bis hin zur professionellen,
an jedem Ort abrufbaren und dauerhaft gespeicherten Datenverarbeitung
reicht. top
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2.
Rechtsvorschriften zur Videoüberwachung
Bundesweit finden sich die Vorschriften im Bundesdatenschutzgesetz
sowie zumeist auch in den Polizeigesetzen der Länder.
Im Zivilrecht folgt der Schutz vor Überwachung aus den §§
823, 1004 BGB. Einer Erlaubnisnorm zur Vornahme der Überwachung
bedarf es nach allgemeiner Ansicht nicht. Nach zivilrechtlichem
Verständnis ist eine Überwachung zulässig, sofern
dadurch nicht unzulässig in Rechte anderer eingegriffen wird.
Durch den neu geschaffenen § 6b Bundesdatenschutzgesetz ist
allerdings erstmals eine übergreifende Rechtsgrundlage für
die Videoüberwachung geschaffen worden, die auch die private
Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen
betrifft.
Das Bundesdatenschutzgesetz formuliert die Zulässigkeit, dass
die Videoüberwachung "zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte
Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen".
Damit läßt das Bundesdatenschutzgesetz eine Videoüberwachung
auch im privaten Bereich ausdrücklich zu. Untersagt ist die
Überwachung dann, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen
überwiegen. top
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3.
Schutzwürdige Interessen des/der Betroffenen
Als schutzwürdige Interessen kommt vor allem das Persönlichkeitsrecht
des Betroffenen in Betracht, also der Schutz einer Privat- und gegebenenfalls
Intimsphäre.
Bei der Frage der Überwachung besteht naturgemäß
ein Bedürfnis des Betroffenen, nicht dahingehend kontrolliert
zu werden, wann er wen zu welchem Zweck besucht. Über dieses
Recht kann er naturgemäß nur selbst verfügen, ohne
dass ihm die Überwachung aufgedrängt wird.
Soweit öffentliche Plätze in Rede stehen, dürfte
das private Interesse allerdings nicht überwiegen, da die Beobachtung
auch ohne technische Mittel jederzeit möglich ist. Anders beurteilt
sich die Frage, wenn die Überwachungsanlage zwar im öffentlichen
Raum steht, aber z.B. auf eine bestimmte Wohnungseingangstüre
gerichtet ist und der Bewohner observiert werden soll. top
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4.
Kriterien für die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen
Vorrangig betont hat die Rechtsprechung den Schutz des Persönlichkeitsrechts
des Beobachteten.
a)
Die Überwachung der eigenen Wohnungstür mittels einer
Videoüberwachungsanlage war Gegenstand einer Entscheidung des
Amtsgerichts Köln (NJW-RR 1995, Seite 1226).
Das Amtsgericht Köln hat hier einem sehbehinderten Menschen
zugebilligt, seine Tür durch eine Videoüberwachungsanlage
zu beobachten, die allerdings nur den Türbereich erfassen darf.
Zweck war, dass der sehbehinderte Mieter seine Besucher identifizieren
kann, da das Abbild durch die Videoanlage jeweils stark vergrößert
wurde.
Unbeantwortet blieb dabei die Frage, warum dieses Privileg nur
sehbehinderte Mieter genießen, normale Mieter allerdings auf
den unbequemen und verzerrenden Türspion angewiesen sein sollen,
ohne sich in Ruhe ein Gesamtbild des Besuchs machen zu können.
Bedenken bestünden hier wohl nur, wenn durch die Überwachungsmaßnahme
der gesamte Publikumsverkehr des Flures erfasst und beobachtet werden
kann, ohne dass eine Entzugsmöglichkeit gegeben ist. Moderne
Anlagen sehen allerdings vor, dass sich das Videobild nur dann aktiviert,
wenn auch tatsächlich die Türschelle betätigt wird,
so dass eine Rundumüberwachung ausgeschlossen ist.
Zusätzlich zu beachten ist allerdings, dass für die Installation
der Überwachungsanlage naturgemäß eine Genehmigung
des Vermieters als Gebäudeeigentümer bzw. ein entsprechender
Entschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig ist,
sofern fremdes oder Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen wird.
b)
Die Überwachung fremder Eingangstüren ist grundsätzlich
unzulässig.
Das LG Darmstadt (LG Darmstadt NZM 2000, Seite 360) hatte einen
Fall zu entscheiden, bei dem ein Eigentümer eine Kamera-Attrappe
so ausgerichtet hatte, dass auch die Wohnungseingangstüre einer
Mieterin betroffen war, die der Prostitution nachging.
Ziel der fingierten Überwachung war offenkundig die Abschreckung
der Freier.
Das LG Darmstadt hat den Eigentümer dazu verpflichtet, die
Attrappe wieder zu entfernen.
Nach zutreffender Auffassung des LG Darmstadt ging es dem Eigentümer
nicht um die Eigen-Sicherung, sondern konkret um die Überwachung
der gegenüberliegenden Mieterin und insbesondere um die Abschreckung
von Freiern. Dies ist aber objektiv eine Maßnahme, die gegen
das Persönlichkeitsrecht der Mieterin verstößt und
damit unzulässig ist.
Eine andere Frage ist es naturgemäß, ob die Ausübung
von Prostitution in der Anlage grundsätzlich zulässig
ist.
c)
Differenzierter und zwischen den beiden Extremen stehend ist die
Frage der allgemeinen Überwachung des Eingangsbereiches und
weiterer Bereiche der Wohnanlage.
Das Amtsgericht Berlin-Wedding (WuM 1988, Seite 342) hat etwa entschieden,
dass Mieter die Installation einer Überwachungsanlage, die
erkennbar aus Gründen der möglichen Gefahrenabwehr erfolgte,
nicht hinnehmen müssen.
In zwei weiteren Entscheidungen des Amtsgerichts Schöneberg
(NZM 2000, Seite 983) und des LG Berlin (NZM 2001, Seite 207) wurde
ähnlich entschieden. Hier wurde das Mietobjekt durch Videokameras
überwacht, nachdem es mehrfach zu Sachbeschädigungen gekommen
war. Die Mieter wehrten sich gegen die Überwachung mittels
einstweiliger Verfügung und haben in beiden Instanzen Recht
bekommen.
Das LG Berlin hat seine Entscheidung damit begründet, dass
das Persönlichkeitsrecht der Mieter dem Eigentumsrecht des
Vermieters vorgehe. Allein die mieterseitige Befürchtung vor
Überwachung stellt bereits einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
dar, das dem Eigentumsrecht grundsätzlich vorgehe.
Auch der Blick auf die bereits erfolgten Sachbeschädigungen
im Haus lasse keine andere Bewertung zu. Hier sei dem Vermieter
zuzumuten, sein Eigentum auf andere Weise zu schützen, etwa
durch eine nächtliche Beleuchtung des Hausflurs, den Einbau
einer Schließanlage oder häufigere Kontrollen durch den
Hausmeister. Diese Maßnahmen seien im Hinblick auf die Erreichung
des Ziels, also der Vermeidung von Sachbeschädigungen, ebenso
geeignet wie die Überwachung durch Kamera, deren Eignung bei
einer Vermummung des Täters und im Schutze der Dunkelheit ohnehin
fraglich sei (LG Berlin, NZM 2001, Seite 208).
Im Hinblick auf die Neueinführung des § 6b Bundesdatenschutzgesetz
(eingefügt mit Wirkung vom 23.05.2001 durch das Gesetz zur
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes u.a. vom 18.05.2001,
Bundesgesetzblatt 1, Seite 904) dürfte diese Auffassung der
vorzitierten Entscheidungen nicht mehr unmittelbar haltbar sein.
Wie das Bundesdatenschutzgesetz nunmehr ausdrücklich bestimmt
(s.o.), ist die Videoüberwachung grundsätzlich zulässig,
sofern nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Der rein hypothetisch angenommene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
durch die Beobachtung dürfte künftig damit nicht mehr
ausreichen, um die Überwachung grundsätzlich für
unzulässig zu halten. Soweit das Bundesdatenschutzgesetz eine
Interessenabwägung vorsieht, sprechen für die Zulässigkeit
einer Überwachung sicherlich Umstände, die eine Überwachung
als erforderlich erscheinen lassen. Dies sind etwa bereits erfolgte
Beschädigungen durch Vandalismus, die Schutzwürdigkeit
der Bewohner des Hauses, die gesteigert dann besteht, wenn z.B.
überwiegend ältere und gebrechliche Bewohner häufiger
Opfer strafrechtlichen Betruges oder von Gewalttaten sind, die Größe
und Unübersichtlichkeit einer Wohnanlage, die aus einer Vielzahl
von Wohnungen besteht und in der sich aufgrund der Anonymität
Dritte weitgehend ungehindert bewegen können. Weiter kommen
in Betracht besondere Gefährdungslagen, wie etwa Tiefgaragen,
die von außen frei zugänglich sind oder unübersichtliche
und verwinkelte Plätze im Bereich einer Wohnungseigentumsanlage,
bei denen gegen außen ebenfalls kein Zutrittsschutz besteht.
Inwieweit ähnliches für nicht gegen den Zugang Dritter
geschützte Kellerräume gilt, ist noch nicht entschieden.
Bei vorstehenden konkreten oder abstrakten Gefährdungssituationen
dürfte im Hinblick auf § 6b Bundesdatenschutzgesetz eine
Überwachung zumindest der öffentlichen Bereiche, also
der Hauseingangstüre, der weiträumigen Hausflure, der
Tiefgarage und der Plätze zulässig sein.
Nicht verschwiegen werden soll, dass insoweit in der Rechtsprechung
und juristischen Literatur eine erhebliche Kontroverse besteht,
inwieweit die vorstehend beschriebenen Maßnahmen als zulässig
zu betrachten sind. top
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5.
Mitwirkung der Wohnungseigentümer
Neben der Frage der Zulässigkeit im Hinblick auf Rechte Dritter,
stellt sich wohnungseigentumsrechtlich vor allem die Frage, ob und
inwieweit bei der Installation von Überwachungsanlagen die
Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer notwendig ist.
a)
Die Installation einer kompletten Überwachungsanlage ist wohl
nach herrschender Meinung eine bauliche Veränderung im Sinne
des § 22 WEG.
Bei ähnlich gelagerten Fällen, etwa der Anbringung eines
Außenspiegels zwecks konventioneller Überwachung (BayOLG,
NJW-RR 1996, Seite 1358) und dem Einbau einer Gegensprechanlage
(BayOLG, NZM 1988, Seite 522), hat die Rechtsprechung entschieden,
dass es sich um eine bauliche Veränderung handelt.
Allenfalls wäre zu überlegen, ob nur eine modernisierende
Instandsetzung vorliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn
es sich bei der Installation einer Überwachungsanlage um eine
technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung gegenüber
dem bisherigen Zustand handelt. Bei der erstmaligen Installation
einer Überwachungsanlage dürfte dies allerdings ausscheiden,
da hier erstmalig ein neuer Zustand geschaffen wird und nicht nur
eine wirtschaftliche oder technische Verbesserung oder eine Anpassung
an einen gesteigerten Wohnkomfort vorliegt.
Auch die Besonderheiten des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG greifen
augenscheinlich nicht. Eine nur geringfügige Beeinträchtigung
liegt im Hinblick auf die zumindest abstrakte Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der übrigen Wohnungseigentümer,
möglicher Mieter und Besucher in jedem Fall vor, so dass allein
aus diesem Grund eine nur geringfügige Beeinträchtigung
in der Regel zu verneinen ist.
Damit ist in jedem Fall eine einstimmige Beschlußfassung
über die Maßnahme notwendig.
Die Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung
folgt neben dem Umstand, dass die Anlage zum Schutz der Gemeinschaft
und des gemeinschaftlichen Eigentums errichtet wird, auch aus §
6b Bundesdatenschutzgesetz, der die Installation einer Einrichtung
ausdrücklich dem Eigentümer gestattet.
Bei der Beschlußfassung sollte darauf geachtet werden, dass
nicht unnötig Rechte Dritte beeinträchtigt werden. In
Betracht kommen hier Nachbarn und Besucher, die von der Überwachung
ebenfalls erfasst werden können. Hierzu ist es ratsam, beim
Betreten der Anlage deutlich auf die Videoüberwachung hinzuweisen
(vgl. § 6b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz), wenn die Überwachung
nicht schon bereits aus sich heraus ohne weiteres erkennbar ist.
Geregelt werden sollte weiter die Frage der Speicherung und des
Zugriffs auf die Daten. § 6b Bundesdatenschutzgesetz erlaubt
eine kurzzeitige Speicherung, sieht aber eine Löschung vor,
sobald dies möglich ist (vgl. § 6 b Abs. 3 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz).
Moderne Überwachungsanlage sehen vor, dass die aufgenommenen
Bilder elektronisch gespeichert werden und in einem Rhythmus von
etwa 24 Stunden jeweils ein Überschreiben der gespeicherten
Daten stattfindet.
Zur Vermeidung von Mängeln in der Beschlussfassung, etwa dadurch,
dass wesentliche Punkte nicht geregelt werden, erscheint es hier
sinnvoll, eine konkrete Anlage nach deren technischer Beschreibung
zu beschließen und in der Beschlussfassung ausdrücklich
auf die technische Beschreibung Bezug zu nehmen.
b)
Maßnahmen einzelner Wohnungseigentümer sind daran zu
messen, ob ein Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum vorliegt.
Installiert ein Wohnungseigentümer an seiner eigenen Hausklingel
- sofern diese im Sondereigentum steht - eine Überwachungsanlage
auf eigene Kosten, etwa ein Videoauge, das technisch einem Türspion
gleichsteht, liegt eine modernisierende Instandsetzung vor (Staudinger/Bub,
12. Auflage, 1997, § 21 WEG, Rn. 174 a). Geht man davon aus,
dass eine bauliche Veränderung vorliegt, bedarf es wiederum
des einstimmigen Beschlusses aller übrigen Wohnungseigentümer
für die Installation einer derartigen Einrichtung.
Soll eine Überwachungseinrichtung an einer Klingelanlage angebracht
werden, die im Gemeinschaftseigentum steht, ist dies in der Regel
eine bauliche Veränderung, die eines einstimmigen Beschlusses
bedarf. Die Geringfügigkeitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz
2 WEG wird allein deshalb überschritten, weil ein abstrakter
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt.
Bei beiden vorstehenden Varianten von Überwachungsmaßnahmen
einzelner Wohnungseigentümer ist daher zu empfehlen, dass -zur
Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten und einer Rückbauverpflichtung-
ein Beschluss betreffend eine bauliche Veränderung angestrebt
wird. top
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6.
Rechtsposition der Mieter
Neben dem Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander
ist durch die Überwachung auch die Rechtsstellung der Mieter
potentiell betroffen.
Wie bereits oben dargestellt, hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit
den Mietern und deren Interessen grundsätzlich Vorrang gewährt.
Für die Zukunft ist allerdings von einer grundsätzlichen
Zulässigkeit gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz
auszugehen, sofern bei einer Interessenabwägung entsprechende
Interessen an einer Überwachung feststellbar sind und eine
Gefährdung schutzwürdiger Interessen von Beobachteten
nicht vorliegt.
Sofern in der Anlage bereits eine Überwachungseinrichtung
besteht, sollte der Mieter bei Abschluß des Mietvertrages
über die Videoüberwachung hinreichend deutlich informiert
werden. Sofern der Mieter die Videoüberwachung dann hinnimmt
und den Mietvertrag in Kenntnis der Überwachung abschließt,
ist er später gehindert, Ansprüche geltend zu machen.
Die Überwachung sollte im Mietvertrag allerdings hinreichend
deutlich kenntlich gemacht und nicht bloß in die Hausordnung
aufgenommen werden, damit sich der Mieter nicht darauf berufen kann,
er habe die Klausel nicht erkannt oder die bloße Hausordnung
entfalte keine ausreichende Bindungswirkung.
Um einer eventuellen Problematik der AGB-rechtlichen Zulässigkeit
einer mietvertraglichen Klausel zu entgegnen, kann es sich darüber
hinaus anbieten, dem Mieter ein gesondertes Schriftstück zur
Unterzeichnung vorzulegen, in dem er ausdrücklich bestätigt,
- über die Überwachungseinrichtung als solche, ihre
technische Funktion und den Überwachungsumfang informiert
worden zu sein, und
- gegen die Maßnahme keine Einwände zu haben.
Die nachträgliche Einrichtung einer Anlage gibt dem Mieter
grundsätzlich das Recht, aus den §§ 823, 1004 BGB
den Vermieter auf Unterlassung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts
in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch besteht allerdings nur dann,
wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen und im Lichte
des § 6b Bundesdatenschutzgesetz tatsächlich feststellbar
ist, dass die schutzwürdigen Belange des Mieters überwiegen.
Ist dies nicht feststellbar, geht das Eigentums- und Hausrecht
des Vermieters vor, so dass sich der Mieter gegen eine Überwachungseinrichtung
nicht wehren kann.
Eine übermäßige Belastung des Beobachteten kann
allerdings dadurch vermieden werden, dass sich die Beobachtung nur
auf gefährdete Stellen bezieht, eine Speicherung der gewonnenen
Daten vermieden oder deren alsbaldige Löschung vorgesehen wird.
Je milder der Umfang der Überwachung, desto geringer die Gefahr
der Unzulässigkeit. top
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7.
Zusammenfassende Hinweise
Im Ergebnis kann damit festgestellt werden, dass die Frage der Zulässigkeit
von Überwachungseinrichtungen nach wie vor umstritten ist.
Im Hinblick auf die Neueinführung des § 6b Bundesdatenschutzgesetz
kann die bisherige Rechtsprechung allerdings nicht mehr umfänglich
herangezogen werden, da aus der gesetzgeberischen Wertung folgt,
dass eine Überwachung von öffentlichen Plätzen grundsätzlich
zulässig ist.
Für die Wohnungseigentumsanlage ist zu beachten, dass im Grundsatz
eine bauliche Änderung vorliegt, die eine einstimmige Beschlussfassung
erfordert. Nur ausnahmsweise bei der Modernisierung von Anlagen
können die Grundsätze einer modernisierenden Instandsetzung
herangezogen werden.
Hier sollte allein zur Vermeidung von entsprechenden gerichtlichen
Streitigkeiten darauf geachtet werden, dass ein entsprechender einstimmiger
Beschluss gefasst wird.
Unabhängig davon sollte in der Beschlussfassung aufgenommen
werden, in welchem Umfang, an welchen Stellen und mit welchem Speicherrhythmus
die Überwachung stattfindet. Dies folgt alleine daraus, dass
sich die Wohnungseigentümergemeinschaft auch in den Einzelheiten
ihrer Entscheidung über die Auswirkungen klar werden muss,
damit nicht ein unzulässiger Blankettbeschluss vorliegt. Dies
kann bei der Beschlussfassung naturgemäß dadurch vereinfacht
werden, dass auf ein konkretes Angebot eines Lieferanten Bezug genommen
wird, das den Wohnungseigentümern zuvor in entsprechender Weise
bekannt gemacht wurde.
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