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Erbrecht
 10 | 2004 
Testaments-Errichtung
Was Sie bei der Errichtung eines privaten Testaments beachten müssen
 
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 Errichtung eines privaten Testamentes
 
Was Sie bei der Errichtung eines privaten Testaments beachten müssen
 

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, muss sich an die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgegebenen Formen halten. Eine Möglichkeit ist dabei, ein privates Testament zu verfassen (§ 1937 BGB). Die folgende Übersicht zeigt, auf welche formellen Punkte dabei geachtet werden muss. Bei den inhaltlichen Fragen empfiehlt es sich, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

  1. Unabdingbares Formerfordernis für ein eigenhändiges Testament ist, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut eigenhändig schreibt und den Text unterschreibt.

  2. Ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist ungültig.

  3. Ort und Zeitpunkt müssen zwar nicht angegeben werden. Diese Angaben sollten aber stets aufgenommen werden. Denn dadurch kann bei einer späteren Abänderung des Testaments der letzte vom vorletzten Willen unterschieden werden.

  4. Zum Nachweis der Urheberschaft sollte das Testament mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden, auch wenn der Vorname oder die Familienstellung, z.B. Euer Vater, genügt.

  5. Die Unterschrift muss am Ende des Texts stehen, um diesen räumlich ganz abzudecken.

  6. Mehrseitige Testamente sollten auf jeder Seite paraphiert werden. Werden Nachträge eingefügt, sollten diese immer gesondert unterzeichnet werden.

  7. Streichungen sollten vermieden werden, weil sie den Beweiswert des Testaments mindern und Streit über den Urheber der Streichung auslösen können. Der Erblasser sollte jede Änderung stets in einem neuen formgerechten Testament vornehmen und die Abweichung vom Grundtestament deutlich machen, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden.

  8. Testamente, die der Erblasser ergänzen möchte, sollte er besser durch ein neu verfasstes Testament ersetzen und das alte Testament vernichten. So kann er spätere Spekulationen über das Motiv der Änderung und sich hieraus eventuell ergebende Streitigkeiten vermeiden.

  9. Der Erblasser kann das Testament verwahren, wo er will. Zu empfehlen ist die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht. Damit wird gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht, verfälscht oder unterdrückt wird. Zudem stellt die amtliche Verwahrung sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet wird.

Meyer-Volland
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