|
|
| Erbrecht |
|
|
| Testaments-Errichtung |
 |
| Was Sie bei der Errichtung
eines privaten Testaments beachten müssen |
|
 |
| |
|
|
|
|
|
© 2004 | Anwaltssozietät | GbR
Meyer-Volland, Speck
|
|
|
 |
Errichtung eines privaten
Testamentes |
|
 |
| |
| Was Sie bei der Errichtung
eines privaten Testaments beachten müssen |
| |
|
Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, muss sich
an die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgegebenen
Formen halten. Eine Möglichkeit ist dabei, ein privates Testament
zu verfassen (§ 1937 BGB). Die folgende Übersicht zeigt,
auf welche formellen Punkte dabei geachtet werden muss. Bei den
inhaltlichen Fragen empfiehlt es sich, fachlichen Rat in Anspruch
zu nehmen.
- Unabdingbares Formerfordernis für ein eigenhändiges
Testament ist, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut eigenhändig
schreibt und den Text unterschreibt.
- Ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament
ist ungültig.
- Ort und Zeitpunkt müssen zwar nicht angegeben werden. Diese
Angaben sollten aber stets aufgenommen werden. Denn dadurch kann
bei einer späteren Abänderung des Testaments der letzte
vom vorletzten Willen unterschieden werden.
- Zum Nachweis der Urheberschaft sollte das Testament mit Vor-
und Zunamen unterschrieben werden, auch wenn der Vorname oder
die Familienstellung, z.B. Euer Vater, genügt.
- Die Unterschrift muss am Ende des Texts stehen, um diesen räumlich
ganz abzudecken.
- Mehrseitige Testamente sollten auf jeder Seite paraphiert werden.
Werden Nachträge eingefügt, sollten diese immer gesondert
unterzeichnet werden.
- Streichungen sollten vermieden werden, weil sie den Beweiswert
des Testaments mindern und Streit über den Urheber der Streichung
auslösen können. Der Erblasser sollte jede Änderung
stets in einem neuen formgerechten Testament vornehmen und die
Abweichung vom Grundtestament deutlich machen, um spätere
Auslegungsprobleme zu vermeiden.
- Testamente, die der Erblasser ergänzen möchte, sollte
er besser durch ein neu verfasstes Testament ersetzen und das
alte Testament vernichten. So kann er spätere Spekulationen
über das Motiv der Änderung und sich hieraus eventuell
ergebende Streitigkeiten vermeiden.
- Der Erblasser kann das Testament verwahren, wo er will. Zu empfehlen
ist die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht. Damit wird
gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht, verfälscht
oder unterdrückt wird. Zudem stellt die amtliche Verwahrung
sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet
wird.
Meyer-Volland
Rechtsanwalt
|
© Anwaltskanzlei Meyer-Volland, Speck GbR
Baesweiler | Kapellenstraße 170-172 | Tel. 02401-91820
Unsere extraThema-Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand
erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel
der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr
auszuschließen.
|
|
|
| Inhalt & Redaktion |
 |
|
 |
>
RA Meyer-Volland |
Ihr persönlicher Ansprechpartner
auch und gerade in allen Fragen
des Erbrechts |
 |
|
|
|
 |
Kanzlei |
Alles über die Kanzlei :
Info | Kontakt | Termine |
 |
|
 |
infoRecht |
Urteile und Entscheidungen
aus vielen Rechtsbereichen. |
 |
|
| |
| |
|