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Die
gesetzliche
Unfallversicherung
 1 | 2005 
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Schadensmeldung
Durchsetzung des Anspruchs
 
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 Die gesetzliche Unfallversicherung
 

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet optimale Leistungen!
Kennen Sie Ihren dortigen Versicherungsschutz?

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es,

  • Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten,
  • nach deren Eintritt mit allen geeigneten Mitteln die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen sowie
  • Versicherte und deren Hinterbliebene durch Geldleistungen zu entschädigen.

Als Geldleistungen sind das Verletztengeld und die Verletztenrente zu nennen, die schon im untersten Bereich in der Regel bei ca. 200 bis 400,-- € monatlich liegen. Die von der gesetzlichen Unfallversicherung gewährte Krankenbehandlung entspricht zumindest derjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung, kann aber auch darüber hinaus gehen.

Weitgehend unbekannt ist, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht nur bei Arbeitsunfällen und Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeit eintrittspflichtig ist, sondern auch bei scheinbar privaten Unfällen.

Wer also sind die ca. 50 Millionen in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragsfrei Versicherten?

Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind unter anderem

  • sämtliche der weit über 30 Millionen Arbeitnehmer, und zwar unabhängig davon, ob ihr Arbeitgeber den für sie zu entrichtenden Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt hat. Da es anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Einkommensgrenze gibt, sind auch Beschäftigte in sogenannten Mini-Jobs und 1-Euro-Jobs versichert. Selbst die Verwandtschaft zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten ist für den Versicherungsschutz unschädlich. Da noch nicht einmal eine Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen muss, ist der Arbeitnehmer auch bei sogenannter Schwarzarbeit versichert. Ebenfalls versichert ist auch der Scheinselbständige.

  • Sogenannte "Wie-Beschäftigte", also Personen, die "wie ein Beschäftigter" tätig werden (die Rechtsprechung zieht den Kreis der "Wie-Beschäftigten" sehr weit).

  • Bauherren und entgeltliche / unentgeltliche Helfer (bei Selbsthilfe im öffentlich gefördertem Wohnraum);

  • Ehrenamtlich Tätige im Zusammenhang mit dem Ehrenamt;

  • Personen, die anderen bei Unglücksfällen helfen (z.B. beherzte Passanten, die sich für einen widerrechtlich Angegriffenen einsetzen).

  • Personen, die bei Verfolgung oder Festnahme von Straftat-Verdächtigen helfen;

  • Personen die unentgeltlich für Rettungsorganisationen, Feuerwehr, etc. tätig sind oder an deren Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen;

  • von öffentlicher Stelle als Zeugen herangezogene Personen;

  • Pflegepersonen, also z. B. Angehörige, die Pflegebedürftige im Sinne der Pflegeversicherung pflegen;

  • Blutspender;

  • Schüler und Studierende im Zusammenhang mit Schule und Studium;

  • Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen;

  • Lernende - während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, und zwar auch solche in weit entfernten Ausbildungsstätten und auch Teilnehmer von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung;

  • Personen, die sich auf Veranlassung von Unternehmen oder Behörden zwecks Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen müssen;

  • behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten oder für diese in Heimarbeit tätig sind;

  • Landwirtschaftliche Unternehmer nebst mitarbeitenden Ehegatten / Lebenspartnern;

  • Hausgewerbetreibende nebst mitarbeitendem Ehegatten / Lebenspartner;

  • Personen im Zusammenhang mit ambulanter / stationärer Rehabilitation / Kur oder zwecks Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Agentur für Arbeit;

  • Verunfallte auf dem Weg von oder zum Sozialamt oder zur Agentur für Arbeit nach vorangegangener Aufforderung;

  • freiwillig beitragspflichtig versicherte Unternehmer.

Schadensmeldung
Bedingt durch den großen Kreis der Versicherten werden aus Unwissenheit leider viele versicherte Unfälle und leider auch viele entsprechend der Berufskrankheiten-Verordnung zu entschädigende Berufskrankheiten den Unfallversicherungsträgern nicht gemeldet.

Durchsetzung des Anspruchs
Dass auch berechtigte Ansprüche nicht selten zu Unrecht abgelehnt werden, belegen viele der jährlich ca. 26.000 Klageverfahren vor den hiesigen Sozialgerichten. In diesen Verfahren ist mitunter der Versicherungsfall streitig, häufiger aber der Ursachenzusammenhang zwischen der körperlichen Beeinträchtigung und dem Versicherungsfall - oder das Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung.

Da unfallversicherungsrechtliche Verfahren in der Regel formell und inhaltlich schwierig sind, ist allen Klägern eine Vertretung durch einen im Unfallversicherungsrecht kundigen Fachanwalt für Sozialrecht spätestens im Gerichtsverfahren anzuraten, am besten aber auch schon im Vorverfahren. Wie in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten erteilen die Rechtsschutzversicherungen -mit einer einzigen Ausnahme- zwar keine Kostendeckung für die Vertretung im Vorverfahren, sie gewähren aber Kostendeckung für das sozialgerichtlichen Klageverfahren.

Ralf H. Speck 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
 
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