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Die gesetzliche Unfallversicherung bietet optimale Leistungen!
Kennen Sie Ihren dortigen Versicherungsschutz?
Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es,
- Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten zu verhüten,
- nach deren Eintritt mit allen geeigneten Mitteln die Gesundheit
und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen
sowie
- Versicherte und deren Hinterbliebene durch Geldleistungen zu
entschädigen.
Als Geldleistungen sind das Verletztengeld
und die Verletztenrente zu nennen, die schon im untersten
Bereich in der Regel bei ca. 200 bis 400,-- € monatlich liegen.
Die von der gesetzlichen Unfallversicherung gewährte Krankenbehandlung
entspricht zumindest derjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung,
kann aber auch darüber hinaus gehen.
Weitgehend unbekannt ist, dass die gesetzliche Unfallversicherung
nicht nur bei Arbeitsunfällen und Unfällen auf dem Weg
von und zur Arbeit eintrittspflichtig ist, sondern auch bei
scheinbar privaten Unfällen.
Wer also sind die ca. 50 Millionen in der gesetzlichen Unfallversicherung
beitragsfrei Versicherten?
Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind
unter anderem
- sämtliche der weit über 30 Millionen Arbeitnehmer,
und zwar unabhängig davon, ob ihr Arbeitgeber den für
sie zu entrichtenden Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
gezahlt hat. Da es anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung
keine Einkommensgrenze gibt, sind auch Beschäftigte in sogenannten
Mini-Jobs und 1-Euro-Jobs versichert. Selbst die Verwandtschaft
zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten ist für
den Versicherungsschutz unschädlich. Da noch nicht einmal
eine Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen muss,
ist der Arbeitnehmer auch bei sogenannter Schwarzarbeit versichert.
Ebenfalls versichert ist auch der Scheinselbständige.
- Sogenannte "Wie-Beschäftigte", also
Personen, die "wie ein Beschäftigter" tätig
werden (die Rechtsprechung zieht den Kreis der "Wie-Beschäftigten"
sehr weit).
- Bauherren und entgeltliche / unentgeltliche Helfer
(bei Selbsthilfe im öffentlich gefördertem Wohnraum);
- Ehrenamtlich Tätige im Zusammenhang mit dem Ehrenamt;
- Personen, die anderen bei Unglücksfällen helfen (z.B.
beherzte Passanten, die sich für einen widerrechtlich Angegriffenen
einsetzen).
- Personen, die bei Verfolgung oder Festnahme von Straftat-Verdächtigen
helfen;
- Personen die unentgeltlich für Rettungsorganisationen,
Feuerwehr, etc. tätig sind oder an deren Ausbildungsveranstaltungen
teilnehmen;
- von öffentlicher Stelle als Zeugen herangezogene
Personen;
- Pflegepersonen, also z. B. Angehörige, die Pflegebedürftige
im Sinne der Pflegeversicherung pflegen;
- Blutspender;
- Schüler und Studierende im Zusammenhang mit Schule
und Studium;
- Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen;
- Lernende - während der beruflichen Aus- und Fortbildung
in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen
und ähnlichen Einrichtungen, und zwar auch solche in weit
entfernten Ausbildungsstätten und auch Teilnehmer von Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung;
- Personen, die sich auf Veranlassung von Unternehmen oder Behörden
zwecks Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge
einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit Untersuchungen,
Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen
müssen;
- behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten
oder für diese in Heimarbeit tätig sind;
- Landwirtschaftliche Unternehmer nebst mitarbeitenden Ehegatten
/ Lebenspartnern;
- Hausgewerbetreibende nebst mitarbeitendem Ehegatten / Lebenspartner;
- Personen im Zusammenhang mit ambulanter / stationärer Rehabilitation
/ Kur oder zwecks Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch
die Agentur für Arbeit;
- Verunfallte auf dem Weg von oder zum Sozialamt oder zur Agentur
für Arbeit nach vorangegangener Aufforderung;
- freiwillig beitragspflichtig versicherte Unternehmer.
Schadensmeldung
Bedingt durch den großen Kreis der Versicherten werden
aus Unwissenheit leider viele versicherte Unfälle
und leider auch viele entsprechend der Berufskrankheiten-Verordnung
zu entschädigende Berufskrankheiten den Unfallversicherungsträgern
nicht gemeldet.
Durchsetzung des Anspruchs
Dass auch berechtigte Ansprüche nicht selten zu Unrecht abgelehnt
werden, belegen viele der jährlich ca. 26.000 Klageverfahren
vor den hiesigen Sozialgerichten. In diesen Verfahren ist mitunter
der Versicherungsfall streitig, häufiger aber der Ursachenzusammenhang
zwischen der körperlichen Beeinträchtigung und dem Versicherungsfall
- oder das Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung.
Da unfallversicherungsrechtliche Verfahren in der Regel formell
und inhaltlich schwierig sind, ist allen Klägern eine Vertretung
durch einen im Unfallversicherungsrecht kundigen Fachanwalt für
Sozialrecht spätestens im Gerichtsverfahren anzuraten, am besten
aber auch schon im Vorverfahren. Wie in allen sozialrechtlichen
Angelegenheiten erteilen die Rechtsschutzversicherungen -mit einer
einzigen Ausnahme- zwar keine Kostendeckung für die Vertretung
im Vorverfahren, sie gewähren aber Kostendeckung für das
sozialgerichtlichen Klageverfahren.
Ralf H. Speck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht |