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Der häufig wechselnde Bedarf an Arbeitskapazität hat
zur Ausprägung einiger Steuerungselemente in der Personalplanung
geführt.
Neben der oft praktizierten großzügigen Stellenbeschreibung,
die einen Einsatz in sachlicher Hinsicht auch auf anderen Arbeitsplätzen
im Betrieb gestattet, wird zunehmend durch Vereinbarung einer Abrufarbeit
auch eine zeitliche Flexibilisierung der Arbeitskraft des einzelnen
Arbeitnehmers erreicht. top
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Chancen und Risiken
Ein Instrument der mittelfristigen Personalplanung ist die Befristung
von Arbeitsverhältnissen. Eine solche Befristung ermöglicht
es, Arbeitnehmer entweder in
- sachbezogenen (Sachbefristung) oder
- zeitlichen (Zeitbefristung)
Grenzen einzusetzen. Eine rechtlich zutreffend praktizierte Befristung
erlaubt es, Arbeitnehmer ohne arbeitsrechtliche Hürden sowie
ohne zeit- und kostenintensive Kündigungsschutzverfahren für
einen nur begrenzten Zeitraum einzustellen. top
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Bei schwankender Auftragslage und entsprechend geändertem
Personalbedarf ist die Zeit- und Zweckbefristung ein probates Mittel
zur Steuerung des jeweils benötigten Personalvolumens.
Dies gilt um so mehr, als die Zweckbefristung grundsätzlich
zeitlich unbefristet und mehrfach hintereinander möglich ist,
so dass insbesondere in Branchen mit Projektarbeit Arbeitnehmer
mehrfach hintereinander zweckbefristet eingesetzt werden können.
Der Einsatz der arbeitsvertraglichen Befristung setzt allerdings
voraus, dass das Instrumentarium sicher beherrscht wird, da ansonsten
als Ergebnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht,
das der arbeitgeberseitigen Intention zur Befristung zuwider läuft. top
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Häufig misslingt allerdings die Befristung von Arbeitsverträgen,
so dass sie insgesamt unwirksam ist.
Eine unwirksame Befristung hat zur Folge, dass das
Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt
[§ 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz]. Nach Ablauf des Befristungszeitraumes
kann sich der Arbeitnehmer sodann innerhalb einer dreiwöchigen
Frist mit einer gerichtlichen Klage gegen des Ende des Arbeitsverhältnisses
wehren ("Entfristungsklage") und feststellen lassen, dass
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht [§ 17 Teilzeit-
und Befristungsgesetz].
Für den Fall der gerichtlichen Feststellung einer unwirksamen
Befristung kann das Arbeitsverhältnis dann nur noch durch eine
gesondert auszusprechende Kündigung beendet werden. Abgesehen
von der Einhaltung einer weiteren Kündigungsfrist und der damit
verbundenen Lohnfortzahlung müssen Betriebe, die regelmäßig
mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen, zudem noch die
Hürde des § 1 KSchG nehmen und die Kündigung sozial
rechtfertigen, was allerdings nur bei Vorliegen eines betriebs-,
personen- oder verhaltensbedingten Grundes möglich ist. Wegen
der strengen Anforderungen in der Rechtsprechung an die Voraussetzungen
des Vorliegens eines Kündigungsgrundes enden Kündigungen
zudem meist mit einem Kündigungsschutzverfahren, an dessen
Ende eine nicht unerhebliche Abfindung stehen kann. top
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Mit nachstehendem Beitrag möchten wir die Grundstrukturen einer
wirksamen arbeitsrechtlichen Befristung und einige typische Fehlerkonstellationen
aus Praxis und Rechtsprechung für unwirksame Befristungen vorstellen,
um einen kurzen Einblick in dieses arbeitsrechtliche Spezialgebiet
zu geben und Risiken aufzuzeigen. top
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1.
Formale Erfordernisse der Befristung
Jegliche Befristung von Arbeitsverträgen muß zwingend
schriftlich erfolgen. Eine nur mündliche Befristung von Arbeitsverträgen
ist in jedem Fall unwirksam und führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis
unbefristet und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.
Möglich ist auch eine Befristung einzelner Arbeitsbedingungen.
So kann etwa die Versetzung auf eine andere Stelle zur Erprobung
zeitlich befristet werden. Entsprechendes gilt für eine Gehaltsvereinbarung
im Zusammenhang mit der zeitlich befristeten Versetzung.
Ob für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ebenfalls
die Schriftform erforderlich ist, ist in der Rechtssprechung noch
nicht abschließend geklärt, so dass in jedem Fall zur
Einhaltung der Schriftform zu raten ist.
Bei der Befristung im Arbeitsvertrag selbst handelt es sich zudem
um eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages,
also zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies setzt damit ebenfalls
eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages
voraus, die etwa durch übereinstimmende Unterschrift unter
dem Arbeitsvertrag erfolgen kann.
Moderne Kommunikationsformen, wie etwa Telefax oder E-Mail, wahren
die Schriftform nicht. Der Schriftform ist nur durch eigenhändige
Unterschrift genüge getan. top
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2.
Befristung aus sachlichem Grund | Sachbefristung | Zweckbefristung
[§ 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz]
Diese Form der Befristung sieht vor, dass der Arbeitnehmer für
einen sachlich befristeten Zweck eingesetzt wird. Mit Erreichen
des Zwecks endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Allerdings
ist zu beachten, dass der Arbeitgeber gehalten ist, zwei Wochen
vor Ende des Arbeitsverhältnisses das Erreichen des Zwecks
mitzuteilen und das Ende des Arbeitsverhältnisses anzukündigen.
Im Gesetz selbst sind insgesamt 8 Gründe für eine Sachbefristung
angegeben. Allein die Orientierung am Wortlaut des Gesetzes genügt
allerdings nicht. Hier besteht die Gefahr, eine unwirksame Befristung
zu vereinbaren. top
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Im einzelnen sind folgende Befristungsgründe zulässig:
2.1
Im Gesetz ist eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden
Bedarf an Arbeitsleistung vorgesehen [§ 14 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz]. Grundsätzlich muß
der vorübergehende Bedarf auch nicht kurzfristig sein, sondern
kann auch über Jahre andauern. Allerdings muß der Arbeitgeber
bereits bei der (befristeten) Einstellung exakt und detailliert
den Umfang und die Dauer des erhöhten Arbeitsbedarfes prognostizieren.
Erfolgt die Einstellung ohne diese Prognose, ist die Befristung
unwirksam.
Auch bei einer Zweckbefristung muß eindeutig und erkennbar
bestimmt sein, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hier
kann z.B. bestimmt werden, dass der Tag der Abnahme eines Werkes
auch das Ende des Arbeitsverhältnisses sein soll. Eine Zweckbefristung
dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Projektes
enden soll, ist zu unbestimmt und damit unwirksam. Folge wäre
widerum die Eingehung eines Dauerarbeitsverhältnisses.
Gegebenenfalls kann auch mit einer Doppelbefristung gearbeitet
werden, bei der neben der Zweckbefristung ein konkretes Datum angegeben
wird (.... spätestens endet das Arbeitsverhältnis jedoch
zum 31.10.2005
. ).
Über den Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilzeit-
und Befristungsgesetz hinaus ist eine Befristung im Anschluß
an eine Ausbildung oder ein Studium nicht unbegrenzt möglich.
Für möglich gehalten werden hier bei normalen nicht anspruchsvollen
Arbeitstätigkeiten Befristungen von einer Dauer zwischen 6
Monaten und 1 Jahr (Erprobungsgedanke). Bei äußerst anspruchsvollen
Tätigkeiten werden auch Befristungen bis zu 2 Jahren für
möglich gehalten. top
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2.2
Bei der Befristung zur Erprobung [§ 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz] sollte eine Höchstdauer
von 6 Monaten nicht überschritten werden. Ansonsten droht,
dass die Befristung als Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes
und der gesetzlichen Vorgabe für eine Probezeit aus §
622 Abs. 3 BGB gesehen wird und die Befristung damit unwirksam ist.
Sollten darüber hinaus im einschlägigen Tarifvertrag kürzere
Probezeiten vorgesehen sein, kann auch eine Befristung auf 6 Monate
bereits unwirksam sein. top
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2.3
Bei der Befristung aus Gründen, die in der Person des
Arbeitnehmers liegen [§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Teilzeit-
und Befristungsgesetz] werden arbeitgeberseits als Sachbefristung
häufig die Grenzen der Bezuschussung durch die Agentur für
Arbeit im Rahmen einer ABM-Maßnahme oder die zeitweise Weiterbeschäftigung
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um dem Arbeitnehmer
die Arbeitssuche zu erleichtern, vereinbart. Dies ist im Grunde
nicht zu beanstanden. Liegt hier allerdings eine Neueinstellung
vor, die entsprechend befristet werden soll, muss allerdings tatsächlich
ein objektiver sozialer Überbrückungszweck vorliegen,
wie etwa die Arbeit bis zur Absolvierung der Abschlussprüfung.
Der Arbeitgeber muss im Prozeß darlegen und beweisen,. das
ein solcher sozialer Überbrückungszweck besteht. Allein
der Wunsch des Arbeitnehmers, befristet beschäftigt zu werden,
genügt hier nicht. Es droht also die unwirksame Befristung. top
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2.4
Die Befristung wegen begrenzter Haushaltsmittel [§
14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz] ist ausdrücklich
der öffentlichen Hand zugänglich. Privatrechtlich organisierte
Arbeitgeber können sich auf diesen Befristungsgrund auch dann
nicht berufen, wenn sich ihre Projekte aus öffentlichen Haushaltsmitteln
finanzieren. top
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2.5
Eine Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs
[§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz]
ist jederzeit möglich. Dieser Weg wird gelegentlich dann gewählt,
wenn aufgrund arbeitnehmerseitigen Weiterbeschäftigungsantrages
oder zur Vermeidung des Lohnfortzahlungsrisikos bis zum Abschluss
eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens eine
sachlich befristete Weiterbeschäftigung vereinbart wird. Ist
allerdings das persönliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer gestört oder gar die verhaltensbedingte, gegebenenfalls
sogar fristlose Kündigung, ausgesprochen, würde eine solche
Vereinbarung allerdings kontraproduktiv für den Rechtsstreit
sein. Mit der Kündigung hat der Arbeitgeber gerade zu erkennen
gegeben, das Arbeitsverhältnis aus Gründen der wiederholten
Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten lösen zu wollen.
Dass allein wegen der sachlichen Befristung ein Gesinnungswandel
des Arbeitnehmers zu erwarten ist, wird im weiteren Verlauf des
arbeitsgerichtlichen Verfahrens kaum darzustellen sein, so dass
damit die eigenen Kündigungsgründe konterkariert wird.
Entsprechendes gilt für die betriebsbedingte Kündigung,
bei der der Arbeitgeber mit der zeitlich befristeten Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses zu erkennen gibt, dass der Arbeitsplatz
möglicherweise doch nicht weggefallen ist. Im Ergebnis erweist
sich damit dieser Befristungsgrund als schädlich für den
Arbeitsgerichtsprozess und damit inhaltsleer. top
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3.
Sachgrundlose Befristung | Zeitbefristung
Wegen der zahlreichen Probleme mit der Zweckbefristung erfreut sich
die Zeitbefristung großer Beliebtheit. Hier wird das Arbeitsverhältnis
unter konkreter Benennung eines Datums rein zeitlich befristet.
Allerdings ist die sachgrundlose Befristung beschränkt auf
die Höchstdauer von 2 Jahren. Innerhalb dieser
Zeit darf sie höchstens 3 mal verlängert werden [§
14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz]. top
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Gelegentlich sehen Tarifverträge Abweichungen
von diesen Regelungen vor. Nach der gesetzlichen Konzeption sind
diese tariflichen Regelungen in jedem Fall vorrangig [§ 14
Abs. 2 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz]. Wird hier der Tarifvertrag
nicht beachtet, droht wiederum eine unwirksame Befristung.
Die Zeitbefristung ist grundsätzlich nur möglich, wenn
der Arbeitnehmer zuvor in keinem Beschäftigungsverhältnis
zum Arbeitgeber gestanden hat. Als Beschäftigungsverhältnis
gelten fast alle vorherigen Arbeitsverhältnisse, auch wenn
diese als Aushilfsarbeitsverhältnisse ausgestaltet waren.
Um einer insoweit unwirksamen Befristung vorzubeugen, empfiehlt
es sich, den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ausdrücklich zusichern
zu lassen, dass er zuvor in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber
gestanden hat. Ist diese Zusicherung falsch, kann das Arbeitsverhältnis
wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Wegen der Möglichkeit
eines länger zurückliegenden Aushilfsarbeitsverhältnisses
oder eines Namenswechsels aufgrund Heirat, empfiehlt sich die Aufnahme
einer entsprechenden Klausel in jedem Fall. top
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Bei der Verlängerung des zeitbefristeten Arbeitsverhältnisses
ist es notwendig, dass diese Verlängerung im ununterbrochenen
Arbeitsverhältnis vorliegt. Daher muß bei einer Verlängerung
mit entsprechend zeitlichem Vorlauf überprüft werden,
ob sie durchgeführt werden soll. Liegt auch nur ein Tag der
Unterbrechung zwischen dem Zeitraum der ursprünglichen Befristung
und der Verlängerung, ist die Verlängerung unwirksam mit
der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Auch die Verlängerung selbst hat zwingend schriftlich zu erfolgen,
um nicht eine unwirksame Befristung herbeizuführen. top
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Für Existenzgründer ist eine Sonderregelung
dahingehend vorgesehen, dass eine sachgrundlose Befristung möglich
ist für die Dauer der ersten 4 Jahre des Bestehens des Unternehmens
[§ 14 Abs. 2 a Teilzeit- und Befristungsgesetz]. Nach herrschender
Auffassung besteht die Möglichkeit der Befristung bis zum letzten
Tag der ersten 4 Unternehmensjahre, so dass der befristete Arbeitsvertrag
theoretisch bis in das 8. Unternehmensjahr reichen kann. Nicht dem
Gesetz zu entnehmen ist allerdings der Umstand, dass das "junge"
Unternehmen ab dem 5. Unternehmensjahr nicht mehr einer Privilegierung
hinsichtlich der Verlängerungsmöglichkeiten unterliegt.
Wird also im 5. Unternehmensjahr eine Verlängerung vorgenommen,
ist diese Verlängerung unwirksam mit der Folge, dass ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis entsteht. top
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Der maßgebliche 4-Jahreszeitraum bemisst sich nach der Aufnahme
der Erwerbstätigkeit des Unternehmens und dessen Anmeldung
beim Finanzamt [§ 138 Abgabenordnung]. Das Gründungsdatum
ist nur nachrangig. Anderes gilt wiederum, wenn das Unternehmen
im Wege der Umstrukturierung aus einem Konzern hervorgegangen ist.
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Altersbefristung
Eine weitere Privilegierung ist vorgesehen für ältere
Arbeitnehmer. Bis zum 31.12.2006 ist die sachgrundlos befristete
Einstellung von Arbeitnehmern ab dem 52. Lebensjahr möglich.
Die zeitliche Befristung kann dann bis zum Erreichen des Rentenalters
aufrecht erhalten werden. Aber auch hier gilt, dass die "Altersbefristung"
nur dann möglich ist, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis
bestand. top
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4.
Pflichten
Bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses treffen auch
den Arbeitnehmer Pflichten. So muß er sich etwa
drei Monate vor Vertragsende bei der Bundesagentur für Arbeit
arbeitssuchend melden [§ 37 b SGB III].
Den Arbeitgeber trifft insoweit allerdings auch eine
Hinweispflicht - er muss den Arbeitnehmer auf dessen Meldepflicht
hinweisen. Der Verstoß gegen die Hinweispflicht hat möglicherweise
Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers zur Folge, so dass
der entsprechende Hinweis sogleich mit in den Arbeitsvertrag aufgenommen
werden sollte. top ^
Wir hoffen, Ihnen mit unserem kurzen Überblick über die
Möglichkeiten der Befristung von Arbeitsverhältnissen
einen Einblick und eine Anregung in diese Richtung gegeben zu haben.
Einige Gefahren und Probleme aus diesem Bereich haben wir in unserem
kurzen Beitrag aufgezeigt.
Bei weitergehenden Fragen oder zur individuellen, praxisbezogenen
Beratung stehen wir natürlich jederzeit zur Verfügung.
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