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Familienrecht
 3 | 2005 
Ausbildungsunterhalt
Unterhaltspflicht bei
bei mehreren Ausbildungen
 
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 Ausbildungsunterhalt
 

Besteht eine Unterhaltspflicht bei mehreren Ausbildungen?

Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine Ausbildung zu finanzieren. Problematisch können die Fälle sein, in denen die Eltern den Kindern bereits eine Ausbildung finanziert haben. Bei der Frage, ob sie daher auch noch eine Zweitausbildung finanzieren müssen, ist zwischen einer Weiterbildung und einer fachfremden Zweitausbildung zu unterscheiden:

1. Weiterbildung
Ein Anspruch auf Finanzierung eines zusätzlichen Ausbildungsgangs kann grundsätzlich nur bestehen, wenn die Einheitlichkeit der Ausbildung bei einer Gesamtbetrachtung von Erst- und Zweitausbildung gewährleistet ist. Eine fachbezogene Weiterbildung gehört daher zur angemessenen Ausbildung.

Bei Fällen wie "Schule-Lehre (Volontariat)-Studium" wird als Kriterium ein zeitlicher und ein enger fachlicher Zusammenhang gefordert.

  • Zeitlicher Zusammenhang:
    Der zeitliche Zusammenhang wird abgelehnt, wenn ein erlernter Beruf zunächst ausgeübt wurde, obwohl mit dem Studium hätte begonnen werden können. Dasselbe gilt, wenn zwei oder mehr Jahre verstrichen sind.
  • Fachlicher Zusammenhang:
    Die Gerichte haben einen fachlichen Zusammenhang bejaht bei Banklehre und Jurastudium, Banklehre und BWL, kaufmännischer Lehre und BWL/VWL, Bauzeichner und Architektur, Landwirtschaftslehre und Agrarstudium, Zimmerergeselle und Fachhochschule Baubetrieb sowie für Tischlerlehre und dem Studium von Produktdesign. Verneint wurde der fachliche Zusammenhang bei Industriekaufmann und Medizin, Industriekaufmann und Maschinenbau, Speditionskaufmann und Jura, Europasekretärin und VWL, Apothekenhelferin und Kosmetikerin, Bürogehilfin und Informatikstudium.

2. Fachfremde Zweitausbildung
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine fachfremde Zweitausbildung, da die Eltern mit der ersten Ausbildung ihre gesetzlichen Pflichten bereits erfüllt haben. Daher müssen die Sorgeberechtigten grundsätzlich keine völlige berufliche Neuorientierung finanzieren.

In gewissen Ausnahmefällen besteht eine Unterhaltspflicht auch im Fall der Zweitausbildung:

  • Ein Studium muss finanziert werden, wenn das Kind nach dem Scheitern auf dem Gymnasium zunächst eine Lehre absolviert und sich die Eltern einig waren, dass es anschließend auf dem zweiten Bildungsweg das Abitur nachholt und studieren soll.

  • Die erste Ausbildung beruhte auf deutlicher Fehleinschätzung durch die Eltern.

  • Die Eltern haben das Kind gegen seinen Willen in eine ungeeignete Ausbildung gedrängt.

  • Die falsche Berufswahl wurde frühzeitig erkannt, die Eltern haben das Kind aber gleichwohl auf einen Abschluss gedrängt.

  • Das Kind hat sich zunächst für einen nicht neigungs- und ausbildungsgerechten Beruf entschieden, weil die Eltern die Finanzierung einer anderen Ausbildung verweigerten.

  • Schulversagen wegen gestörter häuslicher Verhältnisse (Beweislast beim Kind!).

  • Der zunächst erlernte Beruf bietet keine Lebensgrundlage, und dies war nicht vorhersehbar.

  • Wirtschaftlich zumutbarer Ausbildungswechsel, der auf sachlichen Gründen beruht.

  • Die Erstausbildung musste aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden (z. B. Ausbildung zum medizinischen Bademeister/Physiotherapeuten und nachträglich auftretende Allergie gegen die Inhaltsstoffe der verwendeten Salben etc.).

  • Wie zuvor, jedoch konnte die Lehre noch abgeschlossen werden. Hier sollte zunächst versucht werden, eine staatlich finanzierte Umschulung in einen gleichwertigen Beruf in Anspruch zu nehmen.

 

Rudolf Meyer-Volland
Rechtsanwalt

 
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