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Besteht eine Unterhaltspflicht bei mehreren Ausbildungen?
Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine
Ausbildung zu finanzieren. Problematisch können die Fälle
sein, in denen die Eltern den Kindern bereits eine Ausbildung finanziert
haben. Bei der Frage, ob sie daher auch noch eine Zweitausbildung
finanzieren müssen, ist zwischen einer Weiterbildung
und einer fachfremden Zweitausbildung zu unterscheiden:
1. Weiterbildung
Ein Anspruch auf Finanzierung eines zusätzlichen Ausbildungsgangs
kann grundsätzlich nur bestehen, wenn die Einheitlichkeit der
Ausbildung bei einer Gesamtbetrachtung von Erst- und Zweitausbildung
gewährleistet ist. Eine fachbezogene Weiterbildung gehört
daher zur angemessenen Ausbildung.
Bei Fällen wie "Schule-Lehre (Volontariat)-Studium"
wird als Kriterium ein zeitlicher und ein enger fachlicher
Zusammenhang gefordert.
- Zeitlicher Zusammenhang:
Der zeitliche Zusammenhang wird abgelehnt, wenn ein erlernter
Beruf zunächst ausgeübt wurde, obwohl mit dem Studium
hätte begonnen werden können. Dasselbe gilt, wenn zwei
oder mehr Jahre verstrichen sind.
- Fachlicher Zusammenhang:
Die Gerichte haben einen fachlichen Zusammenhang bejaht bei Banklehre
und Jurastudium, Banklehre und BWL, kaufmännischer Lehre
und BWL/VWL, Bauzeichner und Architektur, Landwirtschaftslehre
und Agrarstudium, Zimmerergeselle und Fachhochschule Baubetrieb
sowie für Tischlerlehre und dem Studium von Produktdesign.
Verneint wurde der fachliche Zusammenhang bei Industriekaufmann
und Medizin, Industriekaufmann und Maschinenbau, Speditionskaufmann
und Jura, Europasekretärin und VWL, Apothekenhelferin und
Kosmetikerin, Bürogehilfin und Informatikstudium.
2. Fachfremde Zweitausbildung
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine
fachfremde Zweitausbildung, da die Eltern mit der ersten Ausbildung
ihre gesetzlichen Pflichten bereits erfüllt haben. Daher müssen
die Sorgeberechtigten grundsätzlich keine völlige berufliche
Neuorientierung finanzieren.
In gewissen Ausnahmefällen besteht eine Unterhaltspflicht
auch im Fall der Zweitausbildung:
- Ein Studium muss finanziert werden, wenn das Kind nach dem Scheitern
auf dem Gymnasium zunächst eine Lehre absolviert und sich
die Eltern einig waren, dass es anschließend auf dem zweiten
Bildungsweg das Abitur nachholt und studieren soll.
- Die erste Ausbildung beruhte auf deutlicher Fehleinschätzung
durch die Eltern.
- Die Eltern haben das Kind gegen seinen Willen in eine ungeeignete
Ausbildung gedrängt.
- Die falsche Berufswahl wurde frühzeitig erkannt, die Eltern
haben das Kind aber gleichwohl auf einen Abschluss gedrängt.
- Das Kind hat sich zunächst für einen nicht neigungs-
und ausbildungsgerechten Beruf entschieden, weil die Eltern die
Finanzierung einer anderen Ausbildung verweigerten.
- Schulversagen wegen gestörter häuslicher Verhältnisse
(Beweislast beim Kind!).
- Der zunächst erlernte Beruf bietet keine Lebensgrundlage,
und dies war nicht vorhersehbar.
- Wirtschaftlich zumutbarer Ausbildungswechsel, der auf sachlichen
Gründen beruht.
- Die Erstausbildung musste aus gesundheitlichen Gründen
abgebrochen werden (z. B. Ausbildung zum medizinischen Bademeister/Physiotherapeuten
und nachträglich auftretende Allergie gegen die Inhaltsstoffe
der verwendeten Salben etc.).
- Wie zuvor, jedoch konnte die Lehre noch abgeschlossen werden.
Hier sollte zunächst versucht werden, eine staatlich finanzierte
Umschulung in einen gleichwertigen Beruf in Anspruch zu nehmen.
Rudolf Meyer-Volland
Rechtsanwalt
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