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In einem Verfahren wegen eines Verkehrsverstoßes ist die
Frage wichtig, wann eine im Verkehrszentralregister eingetragene
Verurteilung des Mandanten wegen einer früheren Verkehrsordnungswidrigkeit
getilgt werden muss/kann. Die entsprechenden Regelungen im Straßenverkehrsgesetz
(StVG) sind durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zum 01.02.2005
geändert worden.
Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtslage kam es für die Frage der Tilgungshemmung
bei Bußgeldentscheidungen auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen
Ahndung der neuen Tat an. Wurde also innerhalb der Tilgungsfrist
eine neue Tat begangen, kam es dennoch zur Tilgung der Eintragung
der alten Tat, wenn die neue Tat nicht mehr innerhalb der Tilgungsfrist
rechtskräftig geahndet wurde. Das hatte zur Folge, dass gegen
Ende der Tilgungsfrist insbesondere in Bußgeldverfahren häufig
Rechtsmittel allein mit dem Ziel eingelegt wurden, die Rechtskraft
bis zum Ablauf der Tilgungsfrist hinauszuzögern. Dann waren
die Voreintragungen im Verkehrszentralregister bereits gelöscht.
Die neue Tat konnte die Tilgung nicht mehr verhindern.
Neue Rechtslage
Um dieses Verteidigungsziel zu erschweren, wurde § 29 StVG
in doppelter Hinsicht geändert. Eingefügt worden ist ein
neuer Abs. 6 S. 2, in dem es heißt: "Eine Ablaufhemmung
tritt auch dann ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist
... begangen wird, und bis zum Ablauf der Überliegefrist
zu einer weiteren Eintragung führt." Außerdem ist
die so genannte Überliegefrist in § 29 Abs. 7 StVG von
drei Monaten auf ein Jahr verlängert worden.
Entscheidend für die Ablaufhemmung ist nun also nicht mehr
die Rechtskraft der neuen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt der
Tat. Liegt dieser vor Eintritt der Tilgungsreife und kommt es binnen
eines Jahres ab Tilgungsreife zur Eintragung der neuen Verurteilung
in das Verkehrszentralregister, tritt die Tilgungshemmung für
die frühere Tat ein. Die Überliegefrist ist verlängert
worden, um die "Bearbeitungszeit" für die Tat zu
berücksichtigen. So soll die Information des Verkehrszentralregisters
sichergestellt werden.
Beispiel:
Der Betroffene beging am 25.4.2002 eine Geschwindigkeitsüberschreitung.
Die Rechtskraft des Bußgeldbescheids trat am 15.11.2002 ein.
Am 15.5.2004 hat der Betroffene einen Rotlichtverstoß begangen.
Auch wegen dieser Tat erging gegen ihn ein Bußgeldbescheid.
Der Rotlichtverstoß am 15.5.2004 ist damit vor Eintritt der
Tilgungsreife der Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung,
die am 14.11.2004 eintrat, begangen worden.
Das bedeutet:
Die Ahndung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wird nur
getilgt, wenn nicht wegen des Rotlichtverstoßes binnen eines
Jahres nach Eintritt der Tilgungsreife eine Eintragung in das Verkehrszentralregister
erfolgt.
Keine Übergangsregelung
Für die Änderungen in § 29 StVG sind keine Übergangsvorschriften
vorgesehen. Das bedeutet: In allen Sachen, in denen zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens der Neuregelung am 1.2.2005 die alte Überliegefrist
von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich
die Überliegefrist auf ein Jahr, also um neun Monate. Kommt
es innerhalb dieses Jahres zu einer weiteren Eintragung, wird die
alte Eintragung nicht getilgt.
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