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Um eine Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren
zu erlangen, muss der Schuldner ein mehrstufiges Verfahren durchlaufen.
Dieses gliedert sich in insgesamt vier Stufen. Dabei kommt die nächste
Stufe nur in Betracht, wenn die vorherige gescheitert ist:
Stufe 1
Dieser erste Schritt bildet das sog. außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren,
welches zwingend vorgeschrieben ist. Hierbei muss der Schuldner
versuchen, sich zunächst mit all seinen Gläubigern außergerichtlich
zu einigen.
Stufe 2
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der
Schuldner beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht
einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
stellen. Bevor hierüber entschieden wird, versucht das Gericht
zunächst nochmals - quasi als Vermittler - eine Einigung zwischen
den Parteien herbeizuführen.
Stufe 3
Ist auch die zweite Stufe erfolglos, entscheidet das Gericht über
den zuvor gestellten Insolvenzantrag und eröffnet bei Vorliegen
der Voraussetzungen das Verfahren.
Stufe 4
Ist das gerichtliche Insolvenzverfahren abgeschlossen, schließt
sich hieran die so genannte Wohlverhaltensphase an. Für die
Dauer von sechs Jahren muss der Schuldner den pfändbaren Teil
seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abtreten. Hat
er dies getan und seine ihm innerhalb dieses Zeitraums obliegenden
Pflichten erfüllt, kann das Gericht auf Antrag die Restschuldbefreiung
aussprechen. Sie bewirkt, dass der Schuldner von seinen Schulden
befreit ist.
Hinweis:
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann nur erfolgreich sein, wenn
der Schuldner aktiv an der Umsetzung mitarbeitet und die einzelnen
Stufen gewissenhaft vorbereitet.
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