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Verbraucherrecht
 5 | 2005 
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 Verbraucherinsolvenzverfahren
   So ist der Verfahrensablauf
 

Um eine Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren zu erlangen, muss der Schuldner ein mehrstufiges Verfahren durchlaufen. Dieses gliedert sich in insgesamt vier Stufen. Dabei kommt die nächste Stufe nur in Betracht, wenn die vorherige gescheitert ist:

Stufe 1
Dieser erste Schritt bildet das sog. außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, welches zwingend vorgeschrieben ist. Hierbei muss der Schuldner versuchen, sich zunächst mit all seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen.

Stufe 2
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Bevor hierüber entschieden wird, versucht das Gericht zunächst nochmals - quasi als Vermittler - eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Stufe 3
Ist auch die zweite Stufe erfolglos, entscheidet das Gericht über den zuvor gestellten Insolvenzantrag und eröffnet bei Vorliegen der Voraussetzungen das Verfahren.

Stufe 4
Ist das gerichtliche Insolvenzverfahren abgeschlossen, schließt sich hieran die so genannte Wohlverhaltensphase an. Für die Dauer von sechs Jahren muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abtreten. Hat er dies getan und seine ihm innerhalb dieses Zeitraums obliegenden Pflichten erfüllt, kann das Gericht auf Antrag die Restschuldbefreiung aussprechen. Sie bewirkt, dass der Schuldner von seinen Schulden befreit ist.

Hinweis:
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann nur erfolgreich sein, wenn der Schuldner aktiv an der Umsetzung mitarbeitet und die einzelnen Stufen gewissenhaft vorbereitet.

 

Rudolf Meyer-Volland
Rechtsanwalt

 
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