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| Mietrecht |
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| Aktuelle Entwicklungen |
| Mietrechtreform und
kein Ende |
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Inhalt |
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© 2004 | Anwaltssozietät | GbR
Meyer-Volland, Speck
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Mietrechtreform und kein Ende |
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Mit der am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtreform hat der
Gesetzgeber eine ganze Reihe von neuen Problemen aufgeworfen, die
erst jetzt durch das Klarstellungsgesetz zum 01.06.2005 und
die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgearbeitet
und entschieden werden.
Eines der Ergebnisse ist, dass eine ganze Anzahl von bisher gebräuchlichen
Mietvertragsklauseln unwirksam geworden sind und daher insbesondere
Vermieter erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu erleiden haben.
Zur Verdeutlichung der künftig zu beachtenden Änderungen
wollten wir Ihnen im Folgenden eine kurze Übersicht über
die aktuelle Entwicklung des Mietrechts und insbesondere der mietrechtlichen
Rechtssprechung geben und Ihnen die kürzlich ergangenen relevanten
mietrechtlichen Entscheidungen kurz referieren:
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| 1. |
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"Starre Renovierungsklauseln"
- vom Bundesgerichtshof (BGH) für unwirksam erklärt
Als starre Renovierungsklauseln werden diejenigen Klauseln bezeichnet,
bei denen der Mieter alleine nach Ablauf von bestimmten Zeiträumen
zur Renovierung zwingend verpflichtet ist, unabhängig davon,
ob tatsächlich ein Renovierungsbedarf in der Wohnung bestand
(zuletzt BGH, ZMR 2005, Seite 109).
Solche starre Renovierungsfristen waren in Mietverträgen bislang
allgemein gebräuchlich. Hier wurde - je nach Räumlichkeit
- ein sog. Fristenplan für die Durchführung der Renovierung
von drei, fünf oder sieben Jahren aufgestellt, nach deren Ablauf
der Mieter verpflichtet war, eine Renovierung durchzuführen.
Ergänzt wurde dieser Fristenplan üblicherweise durch
bestimmte Klauseln, die bei Mietende den Mieter verpflichten sollten,
sich an den Renovierungskosten anteilig zu beteiligen.
Solche Klauseln sind nach neuer Auffassung des BGH insgesamt unwirksam
sowohl hinsichtlich ihrer Renovierungsverpflichtung als auch der
Verpflichtung der Kostentragungspflicht bei Mietende innerhalb der
laufenden Fristen.
Formuliert waren solche Klauseln - auszugsweise - etwa wie folgt:
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Die Schönheitsreparaturen
sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an bzw.
von der letzten nach Beginn des Mietverhältnisses fachgerechten
Durchführung, in folgenden Zeitabständen fällig:
In Küchen, Bädern, Duschen alle drei Jahre.
In Wohn- und Schlafräumen, Flur, Dielen und Toiletten alle
fünf Jahre.
sonstige Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle sieben
Jahre.
Der Mieter hat die Arbeiten jeweils unverzüglich und fachgerecht
auszuführen. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht
nach, so kann der Vermieter nach ergebnisloser Fristsetzung
gegenüber dem Mieter zur Durchführung der Arbeiten
Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten
erforderlich sind.
Der Mieter hat die Ausführung der Arbeiten während
des Mietverhältnisses dann durch den Vermieter oder dessen
Beauftragten zu dulden.
Bei der Beendigung des Mietverhältnisses gilt für
die noch nicht (wieder) fälligen Schönheitsreparaturen
folgende Regelung:
a)
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der
Mietzeit für Küche, Bäder und Duschen länger
als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der Kosten gemäß
einem vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma,
liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66%.
b)
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der
Mietzeit für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen
und Toiletten länger als ein Jahr zurück, trägt
der Mieter 20% der Kosten laut Kostenvoranschlag, liegen sie
länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als
drei Jahre 60% und länger als vier Jahre 80%.
c)
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der
Mietzeit für Nebenräume länger als ein Jahr zurück,
trägt der Mieter 14% der Kosten gemäß Kostenvoranschlag,
länger als zwei Jahre zurück, 28%, länger als
drei Jahre zurück, 42%, länger als vier Jahre zurück
56%, länger als fünf Jahre zurück 70% und länger
als sechs Jahre zurück 84%.
d)
Ist der Mieter mit dem Kostenvoranschlag nicht einverstanden,
ist er berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang
des Vermietervorschlags seinerseits einen - für die erstellende
Fachfirma verbindlichen - Kostenvoranschlag vorzulegen, der
einen geringeren Kostenaufwand ausweist. Dieser ist dann der
Berechnung der anteilig vom Mieter zu übernehmenden Kosten
zugrunde zu legen. |
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Das Recht des Mieters statt der
Kostenbeteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen
selbst vollständig und fachgerecht durchzuführen oder
durchführen zu lassen, bleibt unberührt.
Das gilt nicht, sofern der Vermieter Umbaumaßnahmen beabsichtigt,
die durchgeführte Schönheitsreparaturen zerstören
würden. In diesem Fall schuldet der Mieter den Betrag,
den er für die Durchführung der Schönheitsreparaturen
aufzuwenden gehabt hätte. |
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Diese Klauseln sind nach neuer Auffassung des BGH also insgesamt
unwirksam.
Für den Vermieter bedeutet dies im Ergebnis, dass der Mieter
nun an ihn herantreten kann und während der laufenden Mietzeit
die Renovierung seiner Wohnung von ihm verlangen und notfalls gerichtlich
gegen ihn erstreiten kann. Die Kosten der Renovierung gehen dabei
voll zu Lasten des Vermieters. Darüber hinaus muß der
Mieter naturgemäß am Ende der Mietzeit Schönheitsreparaturen
an der Wohnung nicht durchführen.
Nach bislang einhelliger Auffassung ist eine Korrektur dieser unwirksamen
Klauseln nicht möglich. Insoweit besteht nur die Möglichkeit,
das Mieter und Vermieter eine einvernehmliche neue Regelung über
die Schönheitsreparaturen treffen (vgl. z.B. Klimke, ZMR 2005,
Seite 161). Naturgemäß wird der Mieter allerdings wenig
geneigt sein, freiwillig die Schönheitsreparaturen oder eine
entsprechende Kostentragungspflicht zu übernehmen.
Die vorstehenden Grundsätze gelten aber nur, sofern ein starrer
Fristenplan vereinbart ist. Bei einem sogenannten "weichen"
Fristenplan ist eine entsprechende Klausel demgegenüber wirksam.
"Weich" ist ein Fristenplan dann, wenn etwa sprachlich
formuliert ist, dass bei Ablauf der im Mietvertrag genannten Fristen
"in der Regel" oder nach "tatsächlichem Bedarf"
die Renovierung durchzuführen ist, die im Mietvertrag wiedergegebenen
Fristen also nur eine Leitschnur bilden und der Vermieter verpflichtet
ist, einer entsprechenden Verlängerung der Fristen zuzustimmen,
wenn der Abnutzungsgrad der Wohnung dies gebietet (so BGH, ZMR 2005,
Seite 109).
Allerdings ist die Auslegung der Mietvertrag verwendeten Klauseln
i.d.R. schwierig, so dass insoweit dazu geraten wird, eine entsprechende
Beratung in Anspruch zu nehmen.
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| 2. |
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Service : Kündigungsfristen |
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Klarstellungsgesetz: Neue Kündigungsfristen
Ein wesentlicher Punkt der zum 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtreform
war, dass die Kündigungsfristen für den Mieter auf drei
Monate verkürzt worden sind und nur noch der Vermieter nach
entsprechendem Zeitablauf längere Kündigungsfristen zu
beachten hat.
Hier hat die Rechtsprechung des BGH alsbald auch Altverträge,
also Verträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, überprüfen
müssen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass dann, wenn
im Vertrag selbst eine Regelung über Kündigungsfristen
getroffen worden ist, die neue Rechtslage mit den kürzeren
Kündigungsfristen nicht gilt. Dabei ist es unerheblich, ob
der Mietvertrag nur den Gesetzestext wörtlich wiedergegeben
hat oder ob sprachlich vom Gesetzestext abgewichen worden ist. Insoweit
sah der BGH in jedem Fall eine Regelung, an die der Mieter sich
zu halten hat.
Insbesondere bei sehr lang laufenden Verträgen bestand damit
eine Kündigungsfrist des Mieters bis zu 12 Monaten. Im Hinblick
auf die zunehmend schwererer Vermietbarkeit von Wohnungen war den
Vermietern häufig daran gelegen, den Mieter auch für die
volle Dauer der Kündigungsfrist zu binden.
Soweit die Rechtsprechung hier einmal zugunsten des Vermieters
entschieden hat, hat sich die Gesetzgebung nunmehr bemüht,
dieses Ergebnis alsbald wieder zu revidieren.
So tritt mit Wirkung ab 01.07.2005 eine weitere Novelle des Mietrechts
in Kraft, in der nunmehr gesetzlich bestimmt ist, dass die vom BGH
gewählte Auslegung mit Wirkung ab dem 01.07.2005 nicht mehr
gelten soll.
Künftig muß der Mieter sich nur dann an die vertraglich
vereinbarten längeren Kündigungsfristen halten, wenn im
Mietvertrag nicht nur der Gesetzeswortlaut wiedergegeben ist, sondern
über die Wiedergabe des historischen Gesetzeswortlautes hinaus
eine eigenständige Regelung der - ggf. längeren - Kündigungsfrist
vorliegt. Ansonsten steht dem Mieter das neue Kündigungsrecht
mit nur dreimonatiger Frist zu.
In all jenen Verträgen, wo etwa die Kündigungsfristen
unter Hinweis auf die damalige gesetzliche Regelung wiedergegeben
sind oder wo schlicht der Gesetzeswortlaut - ggf. in einer Fußnote
des Mietvertrages - abgedruckt ist, gilt damit neuestes Mietrecht
mit den neuen kurzen Kündigungsfristen. Nur dann, wenn im Mietvertrag
tatsächlich vom gesetzlichen Wortlaut abgewichen wurde, kann
sich der Vermieter darauf berufen, dass der Mieter längere
Kündigungsfristen einzuhalten hat.
Allerdings wird es auch hier weitere gerichtliche Streitigkeiten
um die Frage geben, wann nur der historische Gesetzeswortlaut wiedergegeben
ist oder in welchen Fällen eine eigenständige vertragliche
Grundlage für die Kündigungsfristen geschaffen wurde.
In Zweifelsfällen ist also zur Vorsicht zu raten, bevor kostenintensive
gerichtliche Streitigkeiten begonnen werden.
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Service : alle Fristen zur Miet-Kündigung auf einen Blick
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| 3. |
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Abrechnungsfristen
Der § 556 BGB regelt, dass die Betriebskostenabrechnung binnen
eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu erstellen ist.
Wird die Betriebskostenabrechnung nicht bis zu diesem Zeitpunkt
an den Mieter übergeben, kann der Vermieter jedenfalls eine
Nachforderung aus der Abrechnung nicht mehr stellen.
Endet also die Wirtschaftsperiode für die Betriebskostenabrechnung
- wie üblich - zum 31.12. eines Jahres, muß bis zum 31.12.
des Folgejahres die Betriebskostenabrechnung erstellt und dem Mieter
zugegangen sein.
Zu Streitigkeiten ist es hier vor allem deswegen gekommen, weil
die Frist nur durch eine zutreffende Abrechnung gewahrt wird. Die
Frage, wann eine Abrechnung zutreffend ist bzw. welche Fehler eine
solche Abrechnung enthalten darf, hat der BGH nun entschieden (BGH,
ZMR 2005, Seite 121).
Der BGH hat hier für Recht erkannt, dass die Betriebskostenabrechnung
formell ordnungsgemäß sein muß. Auf die inhaltliche
Richtigkeit kommt es nicht an.
Wird etwa der im Mietvertrag angegebenen Umlageschlüssel nicht
zutreffend in die Nebenkostenabrechnung übernommen, liegt ein
inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel vor. Folge ist, dass
der Vermieter seine Betriebskostenabrechnung noch korrigieren kann.
Die Korrektur kann auch gegebenenfalls im Rechtsstreit gegen den
Mieter selbst erfolgen.
Allerdings kann nach Ablauf der Abrechnungsfrist eine Nachzahlung
nur insoweit verlangt werden, als diese bereits in der ursprünglichen
- fehlerhaften - Abrechnung ausgewiesen ist. Kommt es aufgrund der
Korrektur zu einem höheren Abrechnungssaldo, kann dieser nicht
nachgefordert werden. Der Vermieter ist also hier auf das -gegebenenfalls
inhaltlich unzutreffende- Abrechnungsergebnis der Höhe nach
verwiesen und muß einen eventuell weiteren Nachzahlungsbetrag
selber tragen.
Immerhin kann der Vermieter sich aber auf die Betriebskostenabrechnung
stützen und ist nur in der Nachforderung beschränkt. Zuvor
hatten einige Instanzgerichte angenommen, dass eine Nachforderung
insgesamt ausscheide, so dass der Vermieter selbst bei einfachen
Fehler der Betriebskostenabrechnung quasi rechtlos gestellt war.
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| 4. |
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Weitere Entscheidungen im Überblick:
a)
Eine interessante Entscheidung hat das OLG Köln zur umstrittenen
Frage der Sperre der Stromzufuhr bei nichtzahlenden Mietern getroffen.
Die Entscheidung betrifft allerdings nur die gewerbliche Miete,
nicht gilt nicht für die Miete von Wohnraum, so dass dringend
davon abzuraten ist, die Grundsätze auf die Wohnraummiete zu
übertragen.
Der Entscheidung des OLG zugrunde lag, dass das Gewerbemietverhältnis
aufgrund Zahlungsrückständen fristlos gekündigt wurde.
Der Mieter ist dennoch nicht ausgezogen und hat auch keine Nutzungsentschädigung
oder eine Zahlung auf die Nebenkosten geleistet. Insoweit hat der
Vermieter dann nach einigen Monaten die Stromversorgung für
die Gewerbemieträume unterbrochen.
Das OLG Köln (ZMR 2005, Seite 124) hat für Recht erkannt,
dass der Strom zumindest dann abgesperrt werden kann, wenn der Mieter
trotz fristloser Kündigung über lange Zeit hinaus die
Mietsache weiter nutzt, die Räumung der Mietsache nicht vornimmt,
keine Zahlungen leistet und dem Vermieter insoweit ein erheblicher
wirtschaftlicher Schaden droht.
In dem vorliegenden Fall waren allerdings nur 6 Monate vergangen,
so dass das OLG Köln der Auffassung war, dass dem Vermieter
die weitere Stromlieferung noch zuzumuten war. Welcher Zeitraum
abgelaufen sein muß, um die Stromzufuhr zu unterbrechen, hat
das OLG Köln offengelassen.
Immerhin hat das OLG Köln in dem vorliegenden entschiedenen
Fall grundsätzlich erkannt, dass dem Vermieter durch die weitere
Nutzung der Mietsache und den Verbrauch von Energie, etwa durch
Strom oder Wärme, ein erheblicher Schaden entsteht, den er
in der Regel beim zahlungsunfähigen Mieter nicht mehr einholen
kann. Insoweit ist zutreffend, dass dem Vermieter Handlungsmöglichkeiten
eröffnet sein müssen, seinen Schaden zumindest dadurch
zu begrenzen, dass er den weiteren Verbrauch unterbindet. Der vom
OLG Köln zugrunde gelegte Zeitraum ist allerdings immer noch
deutlich zu lang und der Mieter insoweit über Gebühr geschützt.
Im Gewerbe-, wie auch Wohnraummietrecht kann dem Vermieter daher
nur dringend geraten werden, dass er den Mieter verpflichtet, Versorgungsverträge
betreffend Energie, also Strom, Gas, Wärme und auch Frischwasser
mit Dritten unmittelbar zu schließen. Die Dritten können
ohne weiteres ihre Lieferung unterbrechen, während dem Vermieter
dies nicht gestattet ist.
b)
Das AG Esslingen (ZMR 2005, Seite 1999) hält übermäßiges
Rauchen in der Wohnung für nicht zu beanstanden und den Mieter
nicht verpflichtet, die an der Mietsache eingetretenen Nachteile
(Verfärbungen) zu beseitigen.
c)
Das LG Berlin (ZMR 2005, Seite 192) ist der Auffassung, dass bei
Lieferung von Gas die Ablesedaten in die Betriebskostenabrechnung
aufzunehmen sind. Ansonsten liegt eine formell unwirksame Abrechnung
vor. Bei Verstreichen der einjährigen Abrechnungsfrist kann
der Vermieter daher eine Nachzahlung nicht mehr geltend machen.
d)
Der BGH (ZMR 2005, Seite 183) ist der Auffassung, dass ein psychisch
gestörter Mieter, bei dem ein Suizid droht, gerichtlich nicht
verurteilt werden kann, die Wohnung zu räumen. Insoweit haben
die Individualinteressen des Mieters Vorrang vor einer eventuellen
Störung des Hausfriedens und den Rechten des Vermieters, diese
Störung zu unterbinden.
e)
Das AG Bergheim (ZMR 2005, Seite 53) hält es für rechtmäßig,
dass auch der Wohnraumvermieter die Wasser- und Heizungsversorgung
zurückhalten (d.h. Absperren) darf, wenn der Mieter über
einen Zeitraum von mehr als drei Monaten keinerlei Miete und Nebenkostenvorauszahlungen
erbracht hat. Die herrschende Meinung sieht dies allerdings anders
(s.o.).
f)
Das AG Dresden (ZMR 2004, Seite 918) sieht den Mietinteressenten
nicht verpflichtet, von sich aus darauf hinzuweisen, dass er bereits
die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und damit Zahlungsunfähigkeit
droht. Das AG Dresden hält es aber für zulässig,
das Vermieter danach konkret fragt und gegebenenfalls bei einem
entsprechend zahlungsunfähigen Mieter von der Vermietung absieht.
g)
Der Bundesgerichtshof (ZMR 2005, S. 443) hat sich zu der Frage geäußert,
für welchen Zeitraum ein Kündigungsverzicht zulässig
ist.
Nach dem neuen Mietrecht ist der sog. Zeitmietvertrag für
Wohnräume nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
Für Mieter und Vermieter besteht damit i.d.R. keine Möglichkeit,
sich vertraglich für eine bestimmte Mindestzeit an das Mietverhältnis
zu binden. Möglich bleibt es aber ohne weiteres, dass Mieter
und Vermieter im Mietvertrag für eine bestimmte Zeit auf ihr
Recht zur Kündigung des Mietvertrages verzichten und damit
eine zeitliche Bindung über die kurzen gesetzlichen Kündigungsfristen
hinaus erzielen (vgl. BGH, MDR 2004, S. 1408). Die zulässige
Höchstdauer eines solchen Kündigungsverzichtes war allerdings
bisher umstritten.
Nunmehr hat der BGH festgestellt, dass eine mehr als 4jährige
Bindung durch Kündigungsverzicht den Mieter unangemessen benachteiligt,
und damit die mietvertragliche Klausel insgesamt unwirksam ist.
Insoweit werde der Mieter in seiner Mobilität zu stark eingeschränkt.
Allerdings dürfte nach der Entscheidung des BGH Bindung bis
zu 4 Jahren damit insgesamt zulässig sein, so das dies in Mietverträgen
künftig so vereinbart werden kann.
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Wir hoffen, Ihnen mit unserem kurzen Überblick einige Punkte
der aktuellen mietrechtlichen Entwicklung aufgezeigt zu haben. Für
ergänzende Fragen stehen wir natürlich jederzeit zur Verfügung.
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