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Prozessbeschäftigungsverhältnisse und Annahmeverzug
im Kündigungsrechtsstreit
Anwendungsbereich
Einen entscheidenden Einfluss auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten
über die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitnehmers
haben wirtschaftliche Erwägungen, die sich zum einen aus der
wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers ergeben und zum anderen
die Annahmeverzugslohnproblematik des Arbeitgebers betreffen.
In der Regel ist der gekündigte Arbeitnehmer im ersten Monat
nach Ablauf der Kündigungsfrist vor das Problem gestellt, Arbeitslosengeld
nur zögerlich zu beziehen, da die Bundesagenturen für
Arbeit eine erhebliche Bearbeitungsdauer haben, bevor das Arbeitslosengeld
ausgezahlt wird. Die Lage verschärft sich insoweit, als die
Kündigung als fristlose Kündigung aufgrund eines arbeitsvertraglichen
Fehlverhaltens ausgesprochen wurde oder als ordentliche verhaltensbedingte
Kündigung wegen Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten.
In der Regel wird von den Bundesagenturen für Arbeit hier gemäß
§ 144 SGB III eine Sperrzeit von zumindest drei Monaten verhängt.
Während der Sperrzeit hat der Arbeitnehmer damit nicht nur
kein Einkommen aus Arbeitslosengeld, sondern ist unter Umständen
(mit Ausnahme der Familienversicherung) auch nicht krankenversichert,
so dass er darum bemüht sein muss, für die Übergangszeit
eine private Krankenversicherung abzuschließen. Dieser Umstand
wirkt auf den Arbeitnehmer naturgemäß als ganz erheblicher
Druck, sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren dahingehend zu einigen,
dass die ausgesprochene Kündigung als betriebsbedingte ordentliche
Kündigung aufgefasst wird, so dass eine Sperrzeit gegen ihn
nicht verhängt wird.
Der Arbeitgeber sieht sich nach Ablauf der Kündigungsfrist
Annahmeverzugslohnansprüchen des Arbeitnehmers entgegen. §
615 BGB bestimmt insoweit, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist,
dem Arbeitnehmer die Vergütung weiter zu zahlen, sofern er
dessen Dienste nicht abnimmt. Alleine der Umstand, dass der Arbeitnehmer
keine Arbeitsleistung erbringt, führt also nicht dazu, dass
sein Vergütungsanspruch entfällt. Folge ist, dass bei
gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung
oft über mehrere Monate hinweg die Bruttovergütung des
Arbeitnehmers nachgezahlt werden muss, ohne dass dem eine entsprechende
Arbeitsleistung gegenübersteht.
Da in der Regel eine arbeitsgerichtliche Entscheidung in I. Instanz
nicht während der laufenden Kündigungsfristen erfolgt,
übt dieses sogenannte Annahmeverzugslohnrisiko auf den Arbeitgeber
einen erheblichen wirtschaftlichen Druck aus. Dies gilt um so mehr,
als sich der zu vergütende Zeitraum durch ein auch in II. Instanz
geführtes arbeitsgerichtliches Verfahren ohne weiteres auf
die Dauer von zwei oder mehreren Jahren verlängern kann und
dann mehrere 10.000,00 € ausmacht. top^
Prozessarbeitsverhältnis
Abgemildert kann das vorstehende Risiko dadurch werden, dass der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Eingehung eines sogenannten Prozessarbeitsverhältnisses
anbietet, also vorschlägt, ihn für die Dauer des Kündigungsrechtsstreites
weiter zu beschäftigen.
In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass der Arbeitnehmer
dieses Angebot nicht in jedem Fall annehmen muss. Erfolgte die Kündigung
etwa als fristlose Kündigung wegen schwerer arbeitsvertraglicher
Verstöße, hat der Arbeitnehmer ein vorrangiges Rehabilitationsinteresse
dahingehend, dass im Kündigungsschutzverfahren festgestellt
wird, dass ihn ein Vorwurf des schweren Verstoßes gegen arbeitsvertragliche
Pflichten nicht trifft. Solange dieser Vorwurf im Raum steht und
nicht gerichtlich festgestellt worden ist, dass der Vorwurf unberechtigt
ist, muss sich der Arbeitnehmer nicht darauf einlassen, beim Arbeitgeber
während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens seine
Arbeitstätigkeit aufzunehmen.
Ob die vorstehenden Grundsätze auch bei einer ordentlichen
verhaltensbedingten Kündigung gelten, bei denen die Kündigung
wegen einfacher arbeitsvertraglicher Verstöße ausgesprochen
wurde, ist umstritten. Hier urteilen die verschiedenen Landesarbeitsgerichte
durchaus unterschiedlich, so dass keine einheitliche Rechtshandhabung
besteht.
Soweit die ordentliche betriebsbedingte Kündigung in Rede
steht, steht der Kündigungsgrund als solcher dem Prozessbeschäftigungsverhältnis
nicht entgegen, so dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich
nicht dagegen wehren kann, während des laufenden Kündigungsrechtsstreites
seine Arbeitsleistung zu erbringen. Allerdings ist für den
Arbeitgeber hier Vorsicht geboten, da Wirksamkeitsvoraussetzung
der Kündigung ist, dass das Arbeitsbedürfnis betreffend
des Arbeitnehmers dauerhaft entfallen ist. Sofern der Arbeitgeber
durch die Eingehung eines Prozessarbeitsverhältnisses zeigt,
dass das Arbeitsbedürfnis fortbesteht, könnte er damit
seinen eigenen Kündigungsgrund beseitigen.
Damit ist die Eingehung eines sogenannten Prozessbeschäftigungsverhältnisses
nicht in allen Fällen ein Allheilmittel gegen Annahmeverzugslohnansprüche.
In jedem Fall kann ein entsprechendes Anerbieten - gegebenenfalls
in Kombination mit der Mitteilung, an den fristlosen Kündigungsgründen
nicht festhalten zu wollen - aber ein probates taktisches Mittel
sein, um sich vor eigenen Verzugslohnansprüchen zu schützen
und den Arbeitnehmer insoweit unter Zugzwang zu stellen.
Wesentlicher taktischer Hintergrund des Prozessbeschäftigungsverhältnisses
ist es nicht zu sehr, für den tatsächlichen oder hypothetisch
zu zahlenden Arbeitslohn eine entsprechende Gegenleistung in Form
von Arbeitsleistung zu erhalten. In der Regel wird der Arbeitgeber
ebenso wenig wie der Arbeitnehmer ein Interesse an der Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses haben, wenn dieses einmal gekündigt
wurde und durch den Kündigungsrechtsstreit auch die Vertrauensbasis
zwischen den Vertragsparteien zerrüttet ist.
Hintergrund ist vielmehr der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer
gemäß § 11 Nr. 2 KSchG auf das Arbeitsentgelt dasjenige
anzurechnen lassen hat, was er hätte verdienen können,
wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm
zumutbare Arbeit anzunehmen. Ähnliches formuliert § 615
Satz 2 BGB im Wesentlichen inhaltsgleich. top^
Unterlassen einer zumutbaren Beschäftigung
Bei Unterlassen einer zumutbaren Beschäftigung - zur Zumutbarkeit
bei fristloser und verhaltensbedingter Kündigung siehe das
Vorstehende - hat der Arbeitnehmer also keinen Anspruch auf die
arbeitsvertragliche Vergütung, also den Annahmeverzugslohn,
selbst wenn festgestellt werden würde, dass die Kündigung
nicht gerechtfertigt gewesen ist. Der Arbeitgeber kann sich also
durch das Anbieten eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses
von den Annahmeverzugslohnansprüchen des Arbeitnehmers befreien.
Ein böswilliges Unterlassen von anderweitigem Erwerb liegt
nach ständiger Rechtsprechung des BAG vor, wenn der Arbeitnehmer
während des Annahmeverzuges des Arbeitgebers trotz Kenntnis
der objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt
oder die Aufnahme einer Arbeit bewusst verhindert. Zu den objektiven
Umständen, deren Kenntnis die Böswilligkeit voraussetzt,
zählt unter anderem das Bestehen einer Arbeitsmöglichkeit,
die Zumutbarkeit der Arbeit und die Nachteilsfolgen für den
Arbeitgeber. Es reicht aus, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich
eine ihm bekannte Gelegenheit zur Erwerbsarbeit außer Acht
lässt, um das Merkmal der Böswilligkeit zu erfüllen.
Nicht ausreichend ist es, dass sich der Arbeitnehmer nicht bei der
Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend meldet, um auf diese
Weise vermittelt zu werden. Hier steht die überwiegende Rechtsprechung
auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Meldung als arbeitssuchend
um eine öffentlich-rechtliche Pflicht handelt, die nicht zugunsten
des Arbeitgebers wirkt.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Umstände,
die ein böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers begründen,
sowie den hypothetisch zu erzielenden Arbeitslohn, darzulegen und
zu beweisen. Entsprechendes wird ihm allerdings dann kaum gelingen,
wenn es sich um die Arbeitsaufnahme bei einem fremden Arbeitgeber
handelt, über den der Arbeitgeber in der Regel keine Kenntnisse
hat und auch die dort gezahlte Vergütung nicht abschätzen
kann. Allerdings wäre es etwa eine Variante, wenn für
den gekündigten Arbeitnehmer bei einem dritten Arbeitgeber
ein Arbeitsplatz gesucht werden würde und dieser dritte Arbeitgeber
gegenüber dem Arbeitnehmer ein verbindliches Angebot abgibt,
ihn beschäftigen zu wollen. Sollte eine solche Konstellation
möglich sein, würde sich bei Nichtannahme dieser Arbeit
das böswillige Unterlassen der Arbeitsaufnahme ohne weiteres
darlegen lassen.
Eine entsprechende Situation kann der Arbeitgeber aber auch dadurch
herstellen, dass er dem Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsrechtsstreites
ein sogenanntes Prozessbeschäftigungsverhältnis anbietet
und ihn damit in die Situation drängt, dass bei Nichtannahme
des Prozessbeschäftigungsverhältnisses ein böswilliges
Unterlassen von Verdienst vorliegt. In der Regel ziehen es Arbeitnehmer
für die Dauer des Kündigungsrechtsstreites vor, aufgrund
des "psychischen Drucks" des Kündigungsrechtsstreites
zu erkranken. Nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes
erledigt sich in diesem Fall die Annahmeverzugsproblematik von selbst.
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Begründungen
Begründet werden kann das Prozessbeschäftigungsverhältnis
grundsätzlich nach zwei Gestaltungsmöglichkeiten.
- 1.
Zum einen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluss
eines befristeten Arbeitsvertrages andienen.
- 2.
Andere Variante ist, dass das Prozessbeschäftigungsverhältnis
auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung
der Kündigungsschutzklage eingegangen wird.
Welcher konkrete Weg im Einzelfall günstigsterweise gewählt
wird, kann im Vorhinein nicht für alle Fälle bestimmt
werden. Diese Frage kann damit nur einer engeren arbeitsrechtlichen
Beratung vorbehalten sein.
In beiden Varianten endet das Arbeitsverhältnis mit rechtskräftiger
Entscheidung des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzverfahren.
Je nach Ergebnis der arbeitsrechtlichen Streitigkeit entfällt
bei Abweisung der Kündigungsschutzklage das Prozessbeschäftigungsverhältnis
für die Zukunft. Bei Unwirksamkeit der Erklärung der Kündigung
wird das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nahtlos fortgesetzt.
Unbedingt zu beachten ist, dass das Prozessbeschäftigungsverhältnis
als befristetes oder bedingtes Arbeitsverhältnis den Regelungen
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes unterliegt. top^
Bedingungen
Ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis des bedingten oder befristeten
Prozessbeschäftigungsverhältnisses ist damit die Schriftform
nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ein solches
Prozessbeschäftigungsverhältnis, das nicht schriftlich
vereinbart wird, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das
unabhängig von dem laufenden Kündigungsschutzverfahren
Bestandskraft erlangt, so dass der Arbeitnehmer sich auf dieses
neue Arbeitsverhältnis vollumfänglich stützen kann
und dieses neue Arbeitsverhältnis gesondert zu kündigen
wäre. Damit ist in jedem Fall darauf zu achten, dass das Prozessbeschäftigungsverhältnis
nur schriftlich abgeschlossen wird und entsprechende mündliche
Abreden nicht getroffen werden.
In der Regel wird das Prozessbeschäftigungsverhältnis
als Befristung mit Sachgrund gemäß § 14 Teilzeit-
und Befristungsgesetz vereinbart. Sachlicher Grund für die
Eingehung des Prozessbeschäftigungsverhältnisses ist hier
der ungewisse Ausgang des Kündigungsrechtsstreites. Ein entsprechender
Sachgrund sollte in dem entsprechenden schriftlichen Vertrag betreffend
des Prozessbeschäftigungsverhältnisses ausdrücklich
wiedergegeben werden.
Neben der Möglichkeit der Begründung eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses
kann der Arbeitnehmer arbeitgeberseits auch gestützt auf seine
Kündigungsschutzklage formlos aufgefordert werden, seine Arbeitsleistung
zu erbringen. Durch die Kündigungsschutzklage gibt der Arbeitnehmer
zu erkennen, dass er die Kündigung nicht für wirksam hält
und seine Arbeitstätigkeit beim Arbeitgeber fortsetzen möchte.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme gelten die oben
dargestellten Grundsätze entsprechend.
Durch diese formlose Aufforderung zur Arbeitsaufnahme wird ein
Prozessbeschäftigungsverhältnis nicht begründet.
Das BAG spricht in einem solchen Fall von einem faktischen Arbeitsverhältnis,
dessen Grundlage wegfällt, sobald sich das rechtliche Schicksal
der Kündigung endgültig herausgestellt hat (BAG, NZA 1996,
Seite 561).
Soweit grundsätzlich die Aufforderung zur Arbeitsaufnahme
zwar geeignet ist, die Folgen des böswilligen Unterlassens
eines Erwerbes nach den § 11 KSchG bzw. 615 BGB herbeizuführen
und den Arbeitgeber damit von Verzugslohnansprüchen freizustellen,
ist dieser Weg ohne Risiko. Grundsätzlich muss dem Arbeitnehmer
die Arbeitsaufnahme auf dem bisherigen Arbeitsplatz bzw. einem Arbeitsplatz,
in dem er im Wege des Direktionsrechts versetzt werden könnte,
ermöglicht werden. Bedürfte es allerdings zur Arbeitsaufnahme
auf einem anderen Arbeitsplatz einer Änderungskündigung,
weil wesentliche Arbeitsbedingungen geändert werden, dürfte
sich der Arbeitnehmer weigern, diese andere Arbeit anzutreten. Tritt
der Arbeitnehmer dennoch eine Arbeit an, die außerhalb des
bisherigen Arbeitsvertrages liegt, könnte darin die Begründung
eines neuen Arbeitsverhältnisses gesehen werden, die mangels
ausdrücklicher Bedingung oder Befristung bzw. Einhaltung der
nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Schriftform
als die Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses gedeutet
werden könnte, so dass der Arbeitgeber - ohne es zu erkennen
- ein neues Arbeitsverhältnis begründet hätte, auf
das der Arbeitnehmer sich fortan auch unabhängig vom Ausgang
des Kündigungsschutzverfahrens stützen kann.
Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte die Aufforderung zur Erbringung
der Arbeitsleistung nur dann erfolgen, wenn sich der Arbeitgeber
sicher sein kann, dass der Arbeitnehmer dem nicht folgt und entweder
seitens des Arbeitnehmers sodann eine Krankmeldung eingeht oder
eine erneute fristlose Kündigung, gestützt auf die nunmehrige
Arbeitsverweigerung, ausgesprochen werden kann.
Allerdings ist auch die Wahl zwischen Aufforderung zur Arbeitsaufnahme
und die Eingehung eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses
stark von den Umständen des Einzelfalls geprägt und nicht
generell im Vorhinein bestimmbar, so dass auch hier nur dazu geraten
werden kann, qualifizierten arbeitsrechtlichen Rat vor Wahl des
entsprechenden Mittels einzuholen, um nicht unnötige Risiken
einzugehen. top^
Fazit
Als Fazit lässt sich aber in jedem Fall feststellen, dass der
Arbeitgeber den Annahmeverzugslohnansprüchen des Arbeitnehmers
nicht in jedem Fall schutzlos gegenübergestellt ist. Durch
ein taktisch richtiges Vorgehen kann die Position des Arbeitgebers
im Kündigungsrechtsstreit deutlich gestärkt werden, indem
Annahmeverzugslohnansprüche zunichte gemacht werden. Eingedenk
des Umstandes, dass ohnehin die allermeisten Kündigungsschutzverfahren
durch Vergleich enden, kann durch entsprechend taktisch kluges Vorgehen
dafür gesorgt werden, dass die Abfindungssumme nicht in astronomische
Höhen wächst.
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