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Familienrecht
 9 | 2005 
Erwerbsobliegenheiten
bei Unterhaltspflicht
 Inhalt
Allgemeine Anforderungen
Formelle Erfordernisse
inhaltliche Erfordernisse
Art der Bemühung
Turnus/Aufwand
Alter
Dokumentation/Beweislast
Persönliche Einschränkungen
Haupt- und Nebentätigkeit?
Kündigungsschutzklage?
 
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 Erwerbsobliegenheit
 bei Unterhaltspflicht
 

Wer nach Gesetz oder gemäß Vereinbarung Unterhalt schuldet, hat uneingeschränkte Zahlungspflichten, solange seine Leistungsfähigkeit durch Einkommen oder Vermögen gesichert ist.

Hiervon ist nur entbunden, wer persönlich und wirtschaftlich leistungsunfähig wird oder bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit trotz nachhaltiger Bewerbungsbemühungen keine entlohnte Beschäftigung findet.

Diese Bewerbungsbemühungen müssen hohen Anforderungen genügen. Wie die "nachhaltigen Bewerbungsbemühungen" aussehen müssen, ist oft Inhalt von Unterhaltsstreitigkeiten. Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen. top ^

Allgemeine Anforderungen an Bewerbungsbemühungen:
Die Bewerbungsaktivitäten haben grundsätzlich für alle Unterhaltspflichten ein vergleichbares Anforderungsprofil. Der Verpflichtungsumfang ist jedoch für den Unterhaltsschuldner beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt unterschiedlich. Beim Kindesunterhalt trifft die unterhaltspflichtigen Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, die sich auch auf ihre Bewerbungspflichten auswirkt. top ^

Formelle Erfordernisse:
Bewerbungen können telefonisch erfolgen, müssen aber vorrangig persönlich und insbesondere schriftlich erfolgen. Dies ist auch im Interesse des Unterhaltsschuldners. Denn telefonische bzw. sonstige mündliche Bewerbungen lassen sich im Prozess regelmäßig nicht nachweisen. top ^

Inhaltliche Erfordernisse:
Schriftliche Bewerbungen müssen formgerecht und werbend - also erfolgsorientiert - sein. Sie dürfen demzufolge nicht stereotyp sein. top ^

Art der Bemühung:
Der Arbeitssuchende muss sich an Vermittlungsagenturen wenden, eigene Zeitungsannoncen zur Gewährung von Bewerbungskosten (§ 45 SGB III) schalten sowie das Internet einsetzen. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit allein ist nicht ausreichend. top ^

Turnus/Aufwand:
Von einem Arbeitssuchenden kann grundsätzlich der für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit notwendige Zeitaufwand verlangt werden. Monatlich können überschlägig 15 bis 30 Bewerbungsschreiben verlangt werden. top ^

Alter:
Umfangreiche Erwerbsobliegenheit wird durch sog. vorgerücktes Alter nicht ausgeschlossen. Auch bei einer älteren Frau sind hohe Anforderungen an Bewerbungsbemühungen zu stellen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Frauen keinerlei wie auch immer geartete Chancen haben, ihre Tätigkeit, z. B. als Verkäuferin, zur Vollzeitarbeit auszudehnen. top ^

Dokumentation/Beweislast:
Die Bewerbungsaktivitäten müssen dokumentiert werden. Die Darlegungs- und Beweislast für hinreichende Bemühungen kann nur erfüllen, wer in nachprüfbarer Weise vorträgt, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat. top ^

Persönliche Einschränkungen:
Nicht nur bei Kindesunterhaltspflichten kann ein Ortswechsel geboten sein, sondern auch bei Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt. top ^

Pflicht zur Haupt- und Nebentätigkeit?
Sehr umstritten ist, ob der Unterhaltsschuldner, insbesondere bei Kindesunterhalt, seine Bemühungen allein durch Ausübung seiner Hauptbeschäftigung erfüllt. Wenn es mit seiner Hauptbeschäftigung vereinbar ist und es um die Sicherstellung von Mindestbedarf für minderjährige Kinder geht, soll im Einzelfall auch eine zusätzliche Nebentätigkeit verlangt werden können. top ^

Pflicht zur Kündigungsschutzklage?
Der Unterhaltsschuldner kann es nicht bei einer (schwachen) betriebsbedingten Kündigung belassen. Er muss mit den zu Gebote stehenden Rechtsmitteln seine Rechte suchen oder zumindest in einem Arbeitsgerichtsprozess auf eine angemessene Abfindung hinwirken. Tut er dies nicht, kann sich hieraus eine fiktive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergeben.

 

Rudolf Meyer-Volland
Rechtsanwalt

 
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