|
Wer nach Gesetz oder gemäß Vereinbarung Unterhalt schuldet,
hat uneingeschränkte Zahlungspflichten, solange seine Leistungsfähigkeit
durch Einkommen oder Vermögen gesichert ist.
Hiervon ist nur entbunden, wer persönlich und wirtschaftlich
leistungsunfähig wird oder bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
trotz nachhaltiger Bewerbungsbemühungen keine entlohnte Beschäftigung
findet.
Diese Bewerbungsbemühungen müssen hohen Anforderungen
genügen. Wie die "nachhaltigen Bewerbungsbemühungen"
aussehen müssen, ist oft Inhalt von Unterhaltsstreitigkeiten.
Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen. top
^
Allgemeine Anforderungen an Bewerbungsbemühungen:
Die Bewerbungsaktivitäten haben grundsätzlich für
alle Unterhaltspflichten ein vergleichbares Anforderungsprofil.
Der Verpflichtungsumfang ist jedoch für den Unterhaltsschuldner
beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt unterschiedlich.
Beim Kindesunterhalt trifft die unterhaltspflichtigen Eltern eine
gesteigerte Erwerbsobliegenheit, die sich auch auf ihre Bewerbungspflichten
auswirkt. top ^
Formelle Erfordernisse:
Bewerbungen können telefonisch erfolgen, müssen aber vorrangig
persönlich und insbesondere schriftlich erfolgen. Dies ist
auch im Interesse des Unterhaltsschuldners. Denn telefonische bzw.
sonstige mündliche Bewerbungen lassen sich im Prozess regelmäßig
nicht nachweisen. top ^
Inhaltliche Erfordernisse:
Schriftliche Bewerbungen müssen formgerecht und werbend - also
erfolgsorientiert - sein. Sie dürfen demzufolge nicht stereotyp
sein. top ^
Art der Bemühung:
Der Arbeitssuchende muss sich an Vermittlungsagenturen wenden, eigene
Zeitungsannoncen zur Gewährung von Bewerbungskosten (§
45 SGB III) schalten sowie das Internet einsetzen. Die Meldung bei
der Agentur für Arbeit allein ist nicht ausreichend. top
^
Turnus/Aufwand:
Von einem Arbeitssuchenden kann grundsätzlich der für
eine vollschichtige Erwerbstätigkeit notwendige Zeitaufwand
verlangt werden. Monatlich können überschlägig 15
bis 30 Bewerbungsschreiben verlangt werden. top
^
Alter:
Umfangreiche Erwerbsobliegenheit wird durch sog. vorgerücktes
Alter nicht ausgeschlossen. Auch bei einer älteren Frau sind
hohe Anforderungen an Bewerbungsbemühungen zu stellen. Es gibt
keinen Erfahrungssatz, dass Frauen keinerlei wie auch immer geartete
Chancen haben, ihre Tätigkeit, z. B. als Verkäuferin,
zur Vollzeitarbeit auszudehnen. top
^
Dokumentation/Beweislast:
Die Bewerbungsaktivitäten müssen dokumentiert werden.
Die Darlegungs- und Beweislast für hinreichende Bemühungen
kann nur erfüllen, wer in nachprüfbarer Weise vorträgt,
welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat. top
^
Persönliche Einschränkungen:
Nicht nur bei Kindesunterhaltspflichten kann ein Ortswechsel geboten
sein, sondern auch bei Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt. top
^
Pflicht zur Haupt- und Nebentätigkeit?
Sehr umstritten ist, ob der Unterhaltsschuldner, insbesondere bei
Kindesunterhalt, seine Bemühungen allein durch Ausübung
seiner Hauptbeschäftigung erfüllt. Wenn es mit seiner
Hauptbeschäftigung vereinbar ist und es um die Sicherstellung
von Mindestbedarf für minderjährige Kinder geht, soll
im Einzelfall auch eine zusätzliche Nebentätigkeit verlangt
werden können. top ^
Pflicht zur Kündigungsschutzklage?
Der Unterhaltsschuldner kann es nicht bei einer (schwachen) betriebsbedingten
Kündigung belassen. Er muss mit den zu Gebote stehenden Rechtsmitteln
seine Rechte suchen oder zumindest in einem Arbeitsgerichtsprozess
auf eine angemessene Abfindung hinwirken. Tut er dies nicht, kann
sich hieraus eine fiktive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
ergeben.
|