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Wie können die Partner
in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wirksam testieren?
In der Bundesrepublik leben rund 2,3 Millionen Paare in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft. Im Verhältnis zur Ehe und zur gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft benachteiligt,
da die Partner kein gemeinschaftliches Testament errichten können.
Im Folgenden wird aufgezeigt, wie sich nichteheliche Lebenspartner
für den Erbfall gegenseitig absichern können.
Das Einzeltestament für den Partner
Jeder Partner kann ein privatschriftliches Testament errichten und
den anderen zum Alleinerben einsetzen oder andere Erben mit einem
Vermächtnis zu Gunsten des Partners beschweren. Nachteilig
ist dabei, dass ein Testament nicht verbindlich ist. Jede Seite
kann es ohne Rücksicht auf den anderen ändern und vernichten.
Ein Partner kann es auch ohne Absprache mit dem anderen widerrufen.
Es besteht also keine wechselseitige Absicherung beim Erbfall.
Wechselbezügliches Testament durch nichteheliche Lebenspartner?
Nach der aktuellen Rechtslage können Eheleute und gleichgeschlechtliche
Lebenspartner gemeinschaftliche Testamente errichten, während
diese Gestaltungsmöglichkeit für nichteheliche Lebenspartner
nicht gilt. Aber auch die nichtehelichen Lebenspartner können
zumindest den Willen zur gemeinschaftlichen Testamentserrichtung
haben, was zur Frage führt, welche Rechtsfolgen sich aus einer
Urkunde ergeben, die die Form des § 2267 BGB wahrt.
Beispiel: Das Testament der Lebensgefährten E (Erblasser)
und M wurde von E eigenhändig geschrieben und von beiden unterschrieben.
Es lautete: "Ich (E) bestimme, dass M bei meinem Ableben Alleinerbin
meines ganzen Nachlasses ist. Sollte uns beiden ein Unglück
mit tödlichem Ausgang zustoßen, setzen wir Tochter W
ein". E verstarb und hinterließ Sohn S. M verstirbt später
und hinterlässt W. W sieht sich als Alleinerbin, S glaubt auf
Grund gesetzlicher Erbfolge Erbe zu sein. Wer hat Recht?
Lösung: Das OLG hat die Wechselbezüglichkeit des Testaments
verneint. Es sieht darin aber ein Einzeltestament des E, das die
Voraussetzungen des § 2247 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Unwirksamkeit
der Verfügung der M hindert die Wirksamkeit des Testaments
des E nicht. W ist Alleinerbin.
Erbvertrag zwischen nichtehelichen Lebenspartnern?
Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft können aber einen
Erbvertrag schließen. Hier gelten im Wesentlichen dieselben
Grundsätze wie bei Ehegatten. Bei Letzteren wird der Erbvertrag
spätestens mit der Ehescheidung unwirksam. Eine entsprechende
"Unwirksamkeits-Regelung" für den Fall der Trennung
existiert für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht. Deswegen
besteht hier Regelungsbedarf. Möglich sind Rücktrittsregelungen
für den Fall der endgültigen Trennung, deren Überprüfung
in der Praxis aber problematisch sein kann.
Praxishinweis: Für nichteheliche Lebenspartner
gilt das Pflichtteilsrecht nicht, so dass sie mit eigenen Pflichtteilsrechten
nicht kalkulieren können. Hat der (nichteheliche) Erblasser
Kinder aus einer früheren Verbindung, kann der überlebende
und erbberechtigte Partner Pflichtteilsrechten ausgesetzt sein.
Hier bieten sich Pflichtteilsverzichtsregelungen an.
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