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Erbrecht
 10 | 2005 
Letztwillige Verfügung
in Ehe
und Lebensgemeinschaft
 Inhalt
Vergleich
Berliner Testament
Lebensgemeinschaft
 
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 Letztwillige Verfügung
 in Ehe und Lebensgemeinschaft
 

Bei einer letztwilligen Verfügung gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei sind Unterschiede und rechtliche Konsequenzen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede zwischen einem Ehegattentestament und einem Erbvertrag auf. Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall eine eingehende Beratung.

 
Vergleich:
Ehegattentestament und Erbvertrag
 
  Ehegattentestament Erbvertrag
mögliche Formen privatwirtschaftlich
notariell
nur notariell
mögliche Partner Ehepaare
Lebenspartner
zwischen Personen beliebigen Alters und beliebigen Geschlechts möglich
rechtliche Einordnung einseitige Willenserklärung,
aber in der Regel Wechselbezüglichkeit der Verfügungen
Vertrag
Wirksamwerden in der Regel mit dem Tod des Partners sofort
Widerruf    
zu Lebzeiten des/der Partner(s) einseitige notarielle Erklärung, die dem anderen Partner zu dessen Lebzeiten zugehen muss Grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen: entsprechender Vorbehalt, Verfehlung des Bedachten, Aufhebung der Gegenverpflichtung
nach dem Tod eines Partners nicht möglich, es sei denn durch entsprechende Klausel
Hinterlegung beim AG das privatrechtliche gemeinschaftliche Testament muss nicht hinterlegt werden

das notarielle gemeinschaftliche Testament muss hinterlegt werden
Hinterlegung beim AG kann ausgeschlossen werden
Legitimation nach dem Tod/Grundbuchumschreibung/ Änderung der Eintragung im Handelsregister beim privatrechtlichen Testament durch Erbschei

beim notariellen Testament genügt in der Regel die Vorlage des Testaments und der Eröffnungsniederschrift
in der Regel Vorlage des Erbvertrags und Eröffnungsniederschrift, anders bei Pflichtteilsstrafklausel im Erbvertrag
  Aber: In der Regel ist ein Erbschein oftmals zur Verfügung über andere Vermögenswerte erforderlich (z. B. bei der Bank).
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Was ist ein "Berliner Testament"?

Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Ehegattentestamente gelten folgende Regelungen:

  • Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Es reicht, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und beide die Erklärung mit eigener Hand unterschreiben.

  • Die Ehegatten sollten das Schriftstück mit Ort und Datum versehen.

  • Das Ehegattentestament kann in öffentlicher Form vor dem Notar errichtet werden. Die Bindungswirkung tritt erst mit dem Tod des ersten Ehepartners ein. Sie gilt nur für die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen. Das sind solche, die der eine Partner nur deshalb getroffen hat, weil auch der andere in bestimmter Weise verfügt hat. Wortlaut bzw. Auslegung des Testaments müssen ergeben, dass die Verfügungen des einen Partners von denen des anderen abhängig sind.

  • Häufigster Anwendungsfall für wechselbezügliche Verfügungen ist das Berliner Testament, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Längerlebenden einsetzen. Das gemeinschaftliche Testament kann aber auch Anordnungen enthalten, die für die Überlebenden nicht bindend sind.

  • Zu Lebzeiten entfaltet das Ehegattentestament noch keine Bindungswirkung. An die Änderung oder den Widerruf bestehen aber strenge Anforderungen. Ein Widerruf ist möglich durch gemeinschaftliches Widerruftestament, Erbvertrag, gemeinschaftliche Rücknahme aus amtlicher Verwahrung des Nachlassgerichts oder Vernichtung der Testamenturkunde.

  • Will einer der Ehepartner das Ehegattentestament widerrufen, muss der Widerruf in notariell beurkundeter Erklärung dem anderen zugestellt werden.

  • Nach dem Tod des Erstversterbenden ist grundsätzlich kein Widerruf mehr möglich. Heiratet also der Überlebende erneut, kann er das Testament nicht mehr zu Gunsten des neuen Ehepartners ändern.

  • Die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen entfällt, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt oder das Testament anficht. Dazu muss ein Grund vorliegen, wie z.B. die Wiederheirat. Daher ist das Anfechtungsrecht oft ausgeschlossen.

  • Die Bindungswirkung des Ehegattentestaments hindert den Längerlebenden nicht an lebzeitigen Verfügungen. Er kann sein Vermögen verkaufen oder zum Teil verschenken.
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Wie können die Partner
in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wirksam testieren?

In der Bundesrepublik leben rund 2,3 Millionen Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Im Verhältnis zur Ehe und zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft benachteiligt, da die Partner kein gemeinschaftliches Testament errichten können. Im Folgenden wird aufgezeigt, wie sich nichteheliche Lebenspartner für den Erbfall gegenseitig absichern können.

Das Einzeltestament für den Partner
Jeder Partner kann ein privatschriftliches Testament errichten und den anderen zum Alleinerben einsetzen oder andere Erben mit einem Vermächtnis zu Gunsten des Partners beschweren. Nachteilig ist dabei, dass ein Testament nicht verbindlich ist. Jede Seite kann es ohne Rücksicht auf den anderen ändern und vernichten. Ein Partner kann es auch ohne Absprache mit dem anderen widerrufen. Es besteht also keine wechselseitige Absicherung beim Erbfall.

Wechselbezügliches Testament durch nichteheliche Lebenspartner?
Nach der aktuellen Rechtslage können Eheleute und gleichgeschlechtliche Lebenspartner gemeinschaftliche Testamente errichten, während diese Gestaltungsmöglichkeit für nichteheliche Lebenspartner nicht gilt. Aber auch die nichtehelichen Lebenspartner können zumindest den Willen zur gemeinschaftlichen Testamentserrichtung haben, was zur Frage führt, welche Rechtsfolgen sich aus einer Urkunde ergeben, die die Form des § 2267 BGB wahrt.

Beispiel: Das Testament der Lebensgefährten E (Erblasser) und M wurde von E eigenhändig geschrieben und von beiden unterschrieben. Es lautete: "Ich (E) bestimme, dass M bei meinem Ableben Alleinerbin meines ganzen Nachlasses ist. Sollte uns beiden ein Unglück mit tödlichem Ausgang zustoßen, setzen wir Tochter W ein". E verstarb und hinterließ Sohn S. M verstirbt später und hinterlässt W. W sieht sich als Alleinerbin, S glaubt auf Grund gesetzlicher Erbfolge Erbe zu sein. Wer hat Recht?

Lösung: Das OLG hat die Wechselbezüglichkeit des Testaments verneint. Es sieht darin aber ein Einzeltestament des E, das die Voraussetzungen des § 2247 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Unwirksamkeit der Verfügung der M hindert die Wirksamkeit des Testaments des E nicht. W ist Alleinerbin.

Erbvertrag zwischen nichtehelichen Lebenspartnern?
Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft können aber einen Erbvertrag schließen. Hier gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei Ehegatten. Bei Letzteren wird der Erbvertrag spätestens mit der Ehescheidung unwirksam. Eine entsprechende "Unwirksamkeits-Regelung" für den Fall der Trennung existiert für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht. Deswegen besteht hier Regelungsbedarf. Möglich sind Rücktrittsregelungen für den Fall der endgültigen Trennung, deren Überprüfung in der Praxis aber problematisch sein kann.

Praxishinweis: Für nichteheliche Lebenspartner gilt das Pflichtteilsrecht nicht, so dass sie mit eigenen Pflichtteilsrechten nicht kalkulieren können. Hat der (nichteheliche) Erblasser Kinder aus einer früheren Verbindung, kann der überlebende und erbberechtigte Partner Pflichtteilsrechten ausgesetzt sein. Hier bieten sich Pflichtteilsverzichtsregelungen an.

 

Rudolf Meyer-Volland
Rechtsanwalt

 
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