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Welche Gegenstände sind bei der Hausratsteilung zu berücksichtigen?
Bei der Trennung der Eheleute muss geklärt werden, welcher
Partner Anspruch auf die in der Ehewohnung befindlichen Gegenstände
hat. Hier ist zunächst zu differenzieren zwischen der persönlichen
Habe eines Partners und den Hausratsgegenständen, die dem gemeinsamen
Gebrauch dienen.
Unproblematisch ist die Mitnahme persönlicher Gegenstände
bei Auszug eines Partners.
Persönliche Gegenstände zum Mitnehmen:
- Persönliche Dokumente
- Versicherungspolicen
- Sparbücher
- Zeugnisse
- Kontoauszüge
- Beruflich genutzte Gegenstände:
Werkzeuge, Aktenmaterial, Computer
- Kleidung
- Schmuck
- Spielzeug und Schulsachen für die Kinder
- Gegenstände für ein Hobby:
Angelutensilien, Golfausrüstung, Musikinstrumente etc.
Hinweis: Bei Musikinstrumenten wird es aber problematisch,
wenn sie von allen Familienmitgliedern genutzt werden. Beim Hobbymusiker
müssen die Interessen der anderen Familienmitglieder unter
dem Gesichtspunkt von Billigkeit und Notwendigkeit gegeneinander
abgewogen werden. Dagegen darf ein Berufsmusiker sein Instrument
mitnehmen.
Hausrat oder kein Hausrat?
Problematisch wird es bei der Aufteilung des Hausrats. Zum Hausrat
gehören alle beweglichen Sachen, die der Gestaltung des gemeinsamen
Lebens der Eheleute und der mit ihnen zusammenlebenden Kinder dienen
und die tatsächlich zur Gestaltung des gemeinsamen Lebens verwendet
werden. Entscheidend sind also Funktion und Zweckbestimmung der
Gegenstände für Wohnung, Haushalt, Zusammenleben der Familie
und Freizeitgestaltung. Für diese Gegenstände gilt die
sog. Hausratsteilung.
Hausrat:
- Pkw: Ein Pkw zählt zum Hausrat, wenn es sich dabei um das
sog. Familienauto handelt, das privat für die ganze Familie
genutzt wird. Unerheblich ist, ob der Pkw geleast ist, wenn er
zweckbestimmt ebenfalls zur Haushalts- und privaten Lebensführung
dient, also zum Einkauf für den Familienbedarf, für
Fahrten mit den Kindern zur Schule, Kindergarten, Klavierunterricht
etc. sowie zu Urlaubs- und Ausflugsfahrten.
- Wohnmobil: Dies kann je nach Zweckbestimmung Hausrat sein. Hier
gelten die gleichen Erwägungen wie beim Pkw.
- Rechte: Rechte, die den Hausrat betreffen, etwa Ansprüche
auf Versicherungs- oder Schadenersatzleistungen, Ansprüche
auf Sicherungsübereignung oder Benutzungsrechte und Anwartschaften
können Hausrat sein.
Kein Hausrat:
- Pkw: Ein Partner nutzt das Auto überwiegend für berufliche
Zwecke und nur gelegentlich wird es als Familienauto genutzt,
wie z. B. der Wagen eines Installateurs, in dem sich auch die
Handwerkszeuge befinden und mit dem die Familie gelegentlich am
Wochenende Ausflüge macht. Hinweis: Zählt der Pkw nicht
zum Hausrat, ist er im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs
wertmäßig zu berücksichtigen, so dass auch der
Ehegatte, der den Pkw nicht erhält, insoweit nicht leer ausgeht.
- Oldtimer: Gleiches gilt für den Oldtimer des Hobbyautofreaks.
- Kapitalanlagen: Gegenstände, die als Kapitalanlage dienen,
wie z.B. Antiquitäten. Achtung: Die wertvollen Gegenstände
können aber Hausrat sein, wenn sie im Rahmen eines hohen
Lebensstandards die Ehewohnung ausschmücken. Letztlich kommt
es auf die Bestimmungen der Ehegatten beim Erwerb und auf die
tatsächliche Nutzung an. Grundsätzlich ist es empfehlenswert,
eine entsprechende Bestimmung schon bei Erwerb derartiger Gegenstände
schriftlich festzulegen.
- Einbaumöbel: Bei Bücherwänden, Schränken
oder Einbauküchen gilt Folgendes: Sind sie wesentliche Bestandteile
(§ 94 Abs. 2. BGB) bzw. Zubehör (§ 97 Abs. 2 BGB)
eines Gebäudes und damit des Grundstücks, unterliegen
sie nicht der Hausratsverteilung. Dies ist der Fall, wenn die
Möbel unter Zugrundelegung räumlicher Maße nach
Plan erstellt und den baulichen Gegebenheiten angepasst worden
sind. Hinweis: In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen,
wem die Ehewohnung gehört und ob die Möbel auf Dauer
oder nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut worden
sind. Dies ist Tatsachen- und Beweisfrage.
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