| Mietvertragsabschluss
NACH dem 1. September 2001 |
Für Mieter gilt immer die Kündigungsfrist
von drei Monaten. |
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| Mietvertragsabschluss
VOR dem 1. September 2001 |
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| Beispiele: |
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| Keine Regelung zu Kündigungsfristen
im Mietvertrag: |
Für Mieter: drei Monate Kündigungsfrist
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| Laut Mietvertrag gelten
die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen: |
Für Mieter: drei Monate Kündigungsfrist
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| Im Mietvertrag steht im
"Kleingedruckten", im normalen Vertragstext oder in einer
Fußnote:"Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten
fünf Jahren drei Monate, nach fünf Jahren Wohndauer sechs
Monate, nach acht Jahren neun Monate und nach zehn Jahren zwölf
Monate": |
Für Mieter:
drei Monate Kündigungsfrist , ab 1. Juni 2005. |
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| Im Mietvertrag steht: "Die
Kündigung ist bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf
des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist
verlängert sich nach fünf, acht und zehn Jahren jeweils
um drei Monate": |
Für Mieter:
drei Monate Kündigungsfrist , ab 1. Juni 2005. |
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| Im Mietvertrag wird nach
langen Diskussionen und Verhandlungen z.B. folgendes handschriftlich
formuliert: |
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"Für Mieter und
Vermieter gelten folgende Kündigungsfristen: Bis zu einer Wohndauer
von fünf Jahren drei Monate; bei einer Wohndauer von mehr als
fünf Jahren sechs Monate; bei einer Wohndauer von mehr als acht
Jahren: neun Monate."
Das wäre der seltene Fall einer Individualvereinbarung.
Entscheidend ist, dass die Klausel auf den Einzelfall zugeschnitten
und das Ergebnis eines Verhandlungsgesprächs zwischen Mieter
und Vermieter ist. Im Streitfall muss der Vermieter nachweisen, dass
die Vertragsklausel Individualcharakter hat.
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Kündigungsfrist
für Mieter:
Je nach Wohndauer zwischen drei und neun Monaten (s.u.). |
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