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Kündigungsfristen : Mietvertrag
 

Ab 1. Juni 2005 gilt: Mieter können ihren unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bleiben unberücksichtigt. Die nach Wohndauer gestaffelten Kündigungsfristen gelten auch nicht mehr für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden. Voraussetzung: sie sind durch "Allgemeine Geschäftsbedingungen" Vertragsinhalt geworden und nicht durch eine Individualabsprache zwischen Mieter und Vermieter.

 

Das ist die neue Rechtslage, wie sie sich jetzt aus der Mietrechtsreform 2001 und dem Klarstellungsgesetz 2005 für unbefristete Mietverhältnisse ergibt:

 
Mietvertragsabschluss NACH dem 1. September 2001 Für Mieter gilt immer die Kündigungsfrist von drei Monaten.
Mietvertragsabschluss VOR dem 1. September 2001  
Beispiele:  
Keine Regelung zu Kündigungsfristen im Mietvertrag: Für Mieter: drei Monate Kündigungsfrist
Laut Mietvertrag gelten die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen: Für Mieter: drei Monate Kündigungsfrist
Im Mietvertrag steht im "Kleingedruckten", im normalen Vertragstext oder in einer Fußnote:"Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten fünf Jahren drei Monate, nach fünf Jahren Wohndauer sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate und nach zehn Jahren zwölf Monate": Für Mieter: drei Monate Kündigungsfrist , ab 1. Juni 2005.
Im Mietvertrag steht: "Die Kündigung ist bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist verlängert sich nach fünf, acht und zehn Jahren jeweils um drei Monate": Für Mieter: drei Monate Kündigungsfrist , ab 1. Juni 2005.
Im Mietvertrag wird nach langen Diskussionen und Verhandlungen z.B. folgendes handschriftlich formuliert:  
"Für Mieter und Vermieter gelten folgende Kündigungsfristen: Bis zu einer Wohndauer von fünf Jahren drei Monate; bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren sechs Monate; bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren: neun Monate."
Das wäre der seltene Fall einer Individualvereinbarung.
Entscheidend ist, dass die Klausel auf den Einzelfall zugeschnitten und das Ergebnis eines Verhandlungsgesprächs zwischen Mieter und Vermieter ist. Im Streitfall muss der Vermieter nachweisen, dass die Vertragsklausel Individualcharakter hat.
Kündigungsfrist für Mieter:
Je nach Wohndauer zwischen drei und neun Monaten (s.u.).
   

Achtung:
Wurde schon vor Juni 2005 mit langer gesetzlicher Frist gekündigt, verkürzt sich die Kündigungsfrist jetzt nicht automatisch auf drei Monate. Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristen wirkt nicht rückwirkend, sondern betrifft Kündigungen, die ab 1. Juni 2005 ausgesprochen werden. Notfalls muss also ab Juni nochmals gekündigt werden, dann mit Dreimonatsfrist.

 
 

Für den Vermieter gelten längere Kündigungsfristen, umso länger der Mieter die Wohnung bewohnt. Die dreimonatige Kündigungsfrist gilt bei einer Mietzeit von bis zu 5Jahren. Bei einer Mietzeit von 5 bis 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate, bei einer Mietzeit ab 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate. Vgl. § 573c Abs. 1 BGB.

 
Miet-Dauer Kündigung spätestens: Kündigung möglich zum:
         
bis 5 Jahre am 3. Werktag eines Kalendermonats Ablauf des übernächsten Monats
         
nach 5 Jahren am 3. Werktag eines Kalendermonats Ablauf des 6. Monats
         
nach 8 Jahren am 3. Werktag eines Kalendermonats Ablauf des 9. Monats
         
 
Kündigung des Mietvertrages über Wohnraum
bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit
         
Voraussetzungen: 1. Schriftform der Kündigung § 568 Abs.1 BGB
  2. berechtigtes Interesse des Vermieters § 573 II BGB
  3. Gründe im Kündigungsschreiben enthalten § 573 III BGB
         
Vermieterseits wird wegen der Anforderungen an den Inhalt eines Kündigungsschreibens dringend eine vorherige anwaltliche Abstimmung empfohlen.
         
 
 
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Der oben stehende Text ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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