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Jede Rechnung muss nach der neuen Regelung des Umsatzsteuergesetzes
folgende Angaben enthalten:
- vollständige Angaben zu Name und Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des
leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende, einmalig vergebene, eindeutig identifizierbare Rechnungsnummer
- Art, Menge, Umfang der gelieferten Gegenstände oder sonstigen
Leistungen
- Zeitpunkt der Leistung oder der Vereinnahmung einer Anzahlung
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte
Entgelt für die Leistungen
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag oder den Hinweis auf eine vorliegende Steuerbefreiung
Der Abzug von Vorsteuern aus einer Rechnung ist nur zulässig, wenn
die Rechnungsangaben vollständig und richtig sind. Ist die Rechnung
unvollständig, ist zwar ihre Korrektur gestattet, der Vorsteuerabzug
kann dann aber erst mit Zugang der berichtigten Rechnung geltend gemacht
werden.
Der Unternehmer muss ein lesbares Doppel jeder zugestellten
und erhaltenen Rechnung 10 Jahre lang aufzubewahren. Fristbeginn
ist der Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden
ist.
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