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  Service | Die Vorschriften für eine ordnungsgemäße Rechnung  
 
 

Jede Rechnung muss nach der neuen Regelung des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben enthalten:

  • vollständige Angaben zu Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • fortlaufende, einmalig vergebene, eindeutig identifizierbare Rechnungsnummer
  • Art, Menge, Umfang der gelieferten Gegenstände oder sonstigen Leistungen
  • Zeitpunkt der Leistung oder der Vereinnahmung einer Anzahlung
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Leistungen
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder den Hinweis auf eine vorliegende Steuerbefreiung

Der Abzug von Vorsteuern aus einer Rechnung ist nur zulässig, wenn die Rechnungsangaben vollständig und richtig sind. Ist die Rechnung unvollständig, ist zwar ihre Korrektur gestattet, der Vorsteuerabzug kann dann aber erst mit Zugang der berichtigten Rechnung geltend gemacht werden.

Der Unternehmer muss ein lesbares Doppel jeder zugestellten und erhaltenen Rechnung 10 Jahre lang aufzubewahren. Fristbeginn ist der Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

 
 
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Der oben stehende Text ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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