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< Rechtsanwalt Speck     
     
Aus Klägersicht :
Erfahrungen mit Begutachtungen in sozialgerichtlichen Verfahren
 
Vortrag, gehalten vor denTeilnehmern des zweiten Praktikergesprächs
über die Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

dem an mich herangetragenen Wunsch, als forensisch tätiger Rechtsanwalt über meine Erfahrungen mit Begutachtungen in sozialgerichtlichen Verfahren zu berichten, komme ich gerne nach.

Sie werden von mir aber nichts über Fälle hören, in denen Kläger durch unrichtige Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig um ihr Recht gebracht wurden und der Sachverständige diesen deshalb nach der nun neu in das Gesetz eingefügten Vorschrift des § 839 a BGB schadensersatzpflichtig wäre. Solche Fälle und Fälle, in denen ein Gutachter als befangen abgelehnt werden müsste (vgl. §§ 118 SGG, 406, 42 ZPO), sind nämlich erfreulicherweise sehr selten. Ohnehin kann ich zunächst einmal das Lob aussprechen, dass jedenfalls in Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen begutachtete Kläger grundsätzlich gut bedient werden, was aber nicht heißt, das es aus Klägersicht nicht doch im Einzelfall noch etwas zu verbessern gäbe. Genau hierauf möchte ich deshalb im folgenden Ihre Aufmerksamkeit lenken:

I.

Ein für einen Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren ganz wichtiger Punkt ist zunächst einmal die Auswahl des Gutachters.

Aus §§ 118 SGG, 406, 42 ZPO geht hervor, dass der Sachverständige unabhängig sein muss. Schon mit dem sich aus § 103 SGG ergebenden Auftrag des Gerichts, den Sachverhalt in eigener Verantwortung aufzuklären, dürfte es deshalb kaum in Einklang zu bringen sein, einen Arzt zum gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, der schon im Verwaltungsverfahren tätig war. Ohne dessen Äußerung hätte der Träger nämlich gar nicht entscheiden können. In meinen vielen Verfahren vor der Aachener Sozialgerichtsbarkeit habe ich aber erfreulicherweise noch nicht erlebt, dass das Gericht einen bereits im Verwaltungsverfahren tätigen Gutachter zum Gerichtssachverständigen ernannt hätte.

Dies ist allerdings auch gut so. Wie ich aus Gesprächen mit Klägern weiß, entschei-den sich viele auch und gerade deshalb für eine Klage, weil sie ihr Anliegen von einer vom Träger unabhängigen Instanz überprüft wissen wollen und insbesondere im Vertrauen darauf, dass das Gericht den medizinischen Sachverhalt durch Gut-achter klären lässt, die unabhängig sind und in keiner Beziehung zu einem Träger stehen, letztendlich also von Gutachtern, die nicht auch für Sozialversicherungsträger Gutachten erstellen.

Andererseits muss natürlich nicht bei jedem Arzt, der auch schon einmal Gutachten für einen Sozialversicherungsträger gefertigt hat oder fertigt, befürchtet werden, dass er aufgrund dessen auch als Gerichtsgutachter im Zweifelsfall ein Gutachten im Sinne des Trägers fertigt. Es sind folglich auch von mir bzw. meinen Mandanten dem Gericht - allerdings in Ausnahmefällen - schon Gutachter für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG - also Ärzte des Vertrauens - benannt worden, von denen ich positiv weiß, dass sie auch schon Gutachten für Träger gefertigt haben, und es haben diese auch für die Position des Mandanten positive Gutachten gefertigt.

Das Problem bleibt aber. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass für Sozialversicherungsträger tätige Gutachter - und sei es auch nur unbewusst - im Zweifelsfall zugunsten deren Position begutachten, getreu dem Motto "Wes Brot ich ess', des Lied ich sing' ". Hier ist zu bedenken, dass es häufig um Grenzfälle geht, die man so oder so beurteilen kann. Aus zahllosen Gesprächen mit Mandanten weiß ich jedenfalls, dass bei diesen besagter Verdacht nicht erst dann besteht, wenn ein Gutachter in größerem Umfang für einen Sozialversicherungsträger tätig ist, zumal der Umfang der Tätigkeit für den Träger zumeist ohnehin nicht bekannt ist. Der Mandant traut dem Gutachter in der Regel vielmehr schon dann kein objektives Gutachten mehr zu, wenn er erfährt, dass dieser überhaupt schon einmal ein Gutachten für einen Träger gefertigt hat. Der Mandant wird dessen Gutachten folglich allein schon aus diesem Grund nicht akzeptieren, wenn es für seine Position negativ ist, und sei das Gutachten auch noch gut begründet.

Das nachfolgende Gutachten durch den Arzt des Vertrauens ist also vorprogrammiert - und somit auch in Fällen, in denen das vom Gericht von Amts wegen eingeholte Gutachten sonst eigentlich ausgereicht hätte.

Es ist deshalb sinnvoll schon den Anschein einer etwaigen Voreingenommenheit zu vermeiden, also den Anschein, dass der Gutachter aus anderen als in der Sache liegenden Gründen zugunsten des Trägers votieren könnte. Genau aus diesem Grund wurde anlässlich der Veranstaltung vor einem Jahr von Frau Richterin Teusz die These vertreten, dass das Gericht sich eigener nur für das Gericht tätiger Sachverständiger bedienen möge. Besagter Vorschlag ist anlässlich besagter Veranstaltung auf breiten Widerspruch von Seiten der Anwesenden gestossen - und wird es wohl auch heute wieder: Aus den vorgenannten Gründen muß ich den Vorschlag jedoch aus anwaltlicher Sicht - wie schon vor einem Jahr - unterstützen.


II.

Im Idealfall kann ein im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht gemäß § 106 SGG, also von Amts wegen eingeholtes Gutachten eine ausgesprochene Befriedungsfunktion haben. Dies gilt auch dann, wenn es für die Position des Klägers ungünstig ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Ablauf der Begutachtung und der Gutachter den Kläger und das Gutachten sowohl den Kläger, als auch dessen behandelnden Arzt und nicht zuletzt den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu überzeugen vermag.

1.
Dazu, dass Gutachter und Begutachtung den Kläger überzeugen, gehört eigentlich gar nicht so viel.

Der Kläger muss den Gutachter als einen objektiven und weisungsungebundenen Fachexperten erleben.

Dabei dürfte das Verhältnis zwischen Gutachter und Kläger dem Grunde nach ebenso strukturiert sein, wie das geläufige Arzt-Patienten-Verhältnis. Auch in der Beziehung zwischen Gutachter und Proband gibt es in der Regel ein Kenntnisgefälle, gibt es einen Leidensdruck und ein dementsprechendes Hilfeersuchen des Probanden an die Figur des kompetenten Experten. Das Gutachter-Kläger-Verhältnis dürfte jedoch stärker als das Arzt-Patienten-Verhältnis zunächst einmal von kritischer Skepsis gezeichnet sein.

Grundlegende Voraussetzung für eine vernünftige Gestaltung des Gutachter-Kläger-Verhältnis ist deshalb Einfühlungsvermögen (Empathie) auf Seiten des Gutachters, also die vorurteilsfreie Offenheit und Geneigtheit, die vorgebrachten Klagen und Probleme des Probanden ernst zu nehmen und sich für ihn auch Zeit zu nehmen.

Durch einen intensiveren menschlichen Kontakt kommen übrigens unzweifelhaft mehr Detailtatsachen an das Licht, die für die Begutachtung wichtig sein können.

Der Kläger wird das Gutachten eines Arztes jedenfalls nicht akzeptieren, der ihn sein Anliegen nicht schildern lässt oder sich hierfür nicht ausreichend Zeit nimmt oder während dessen Leidensschilderung desinteressiert in der Akte blättert. Insbesondere letztgenannter Umstand lässt bei ihm vielmehr den Verdacht aufkommen, der Sachverständige werde ohnehin nur die für ihn ungünstigen Vorgutachten abschreiben. Auch Äußerungen von Sachverständigen dahingehend, dass sie dem Begehren des Klägers keine Erfolgsaussicht beimessen, sind unangebracht, da über diese Rechtsfrage nicht der Gutachter, sondern das Gericht zu befinden hat und entsprechende Äußerungen deshalb ein Grund sind, den Gutachter als befangen abzulehnen.

Ebenso kontraproduktiv ist es, wenn der Gutachter trotz seiner gesetzlichen Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstellung (§§ 118 SGG, 404, 407, 410, 411 ZPO) einen so großen Teil der Begutachtung seinen Assistenzärzten und seinem Fachpersonal überlässt, dass der Beitrag des gerichtlich bestellten Gutachters an der Begutach-tung von dem Probanden kaum wahrgenommen wird.

Hier ist zu bedenken, dass das Gericht besagten Sachverständigen beauftragt hat, weil es gerade das spezielle Erfahrungswissen dieses in der Beweisanordnung bezeichneten Arztes zur Sachaufklärung heranziehen wollte und nicht das eines anderen Arztes. Zwar darf der Sachverständige Hilfskräfte heranziehen, er hat diese aber namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit im Gutachten anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (§ 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auf den persönlichen Eindruck von dem Probanden darf der Sachverständige aber nicht verzichten, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass sein Gutachten unverwertbar wird. Außerdem ist er es, der die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für das Gutachten zu übernehmen hat.

Eine Rückmeldung vom Mandanten, wie die Begutachtung abgelaufen ist, erhalte ich eigentlich immer, zumal ich ihn hierauf vorbereite, beispielsweise dazu anhalte seine Beschwerden vollständig zu schildern. Typische Aussagen von Mandanten bei unbefriedigend verlaufenen Begutachtungsterminen lauten etwa "Der hat mich ja gar nicht (richtig) untersucht" oder "Ich bin überhaupt nicht zu Wort gekommen" oder "Auf das was ich gesagt habe, hat der gar nicht gehört" und schließlich "der hat das gar nicht selber gemacht, weil der ohnehin schon wusste, was er schreiben wird". Solchen Äußerungen folgen dann Gutachten, die von Klägern nicht akzeptiert werden. Sollte der Sachverständige dem Kläger übrigens gar keine Gelegenheit gegeben haben, seine Beschwerden zu schildern, rechtfertigt dies die Besorgnis der Befangenheit.

Schließlich sind auch die Rahmenbedingungen der Begutachtung wichtig, wie eine vernünftige Organisation der Einbestellpraxis, die Vermeidung langer Wartezeiten, gut abgestimmte Untersuchungszeiten, Professionalität und Freundlichkeit beim Empfang und beim Umgang mit dem Probanden und die Verfügbarkeit der Voruntersuchungsbefunde. Einem Gutachter in dessen Praxis es schon im Umgang mit den Patienten drunter und drüber geht, dem traut der Kläger auch kein ordnungsgemäßes Gutachten zu.

Ein Kläger aber, der den Eindruck hat, dass er alles schildern konnte, dass er ernst genommen und vom Gutachter gründlich untersucht wurde, wird auch ein für seine Position negatives Gutachten akzeptieren, wenn es ordnungsgemäß ist.


2.
Was ist nun aber ein ordnungsgemäßes Gutachten aus Sicht eines Klägers?

Das Gutachten muß plausibel, also verständlich und begreiflich sein.

Das Gutachten muß schlüssig, also in sich logisch und überzeugend sein.

Der medizinische Laie muß nachvollziehen können, wie der Gutachter von den festgestellten Diagnosen, z. B. zu den daraus resultierenden Leistungseinschrän-kungen kommt und damit zum zusammenfassenden positiven oder negativen Leistungsbild. Hier sind unter Umständen Brückensätze und Erläuterungen sehr hilfreich, wenn nicht gar notwendig. Die mangelnde Schlüssigkeit von Gutachten ist in sozialgerichtlichen Verfahren ein leider nicht ganz seltenes Problem.

a)
Nach meiner Auffassung ist Kennzeichen eines überzeugenden Gutachtens zunächst einmal ein logischer Aufbau etwa wie folgt:

1. Wiedergabe des wesentlichen Akteninhalts
2. Wesentliche Vorgeschichte
3. Aktuell geklagte Beschwerden
4. Untersuchungsbefund, Laborwerte, Ergebnisse der Funktionsprüfungen,
5. (Unter Auswertung etwaiger Zusatzgutachten) festgestellte Erkrankungen
6. Beurteilung
7. Zusammenfassung und Beantwortung der Beweisfragen

Hier macht es mich misstrauisch, wenn beispielsweise schon in der "Wiedergabe des Akteninhalts" oder der Schilderung der vom Kläger "aktuell geklagten Beschwerden" Wertungen des Gutachters enthalten sind, der Gutachter beispielsweise an dieser Stelle schon darauf hinweist, dass die vom Kläger geklagten massiven Schmerzen bei diesem in dem Ausmaß nicht vorliegen können.

Ich frage mich dann, woher der Gutachter dies weiß, wenn er den Kläger doch ausweislich des Gutachtens erst anschließend untersucht und die Untersuchungs-befunde dementsprechend auch erst an späterer Stelle im Gutachten benannt werden. Logisch ist das Gutachten dann nicht, der Vorwurf des Mandanten, dass der Gutachter nur vom Vorgutachter abgeschrieben hat, taucht dann mitunter auf.

Bitte verstehen Sie mich nicht falsch. Selbstverständlich soll der Gutachter werten und bewerten dürfen. Er muss dies zur Beantwortung der Beweisfragen sogar. Diese Bewertungen möchte ich aber in der Beurteilung finden und nicht bei der "Wiedergabe des wesentlichen Akteninhalts" oder den "aktuell geklagten Beschwerden".

Diese Teile des Gutachtens sollen vielmehr ein Bild davon vermitteln, von welchen Anknüpfungstatsachen der Gutachter ausgegangen ist.

Deshalb müssen auch die Angaben in einem Gutachten stimmen. Auf falsche Angaben in einem für ihre Position ungünstigen Gutachten achten Kläger und ihre Prozeßbevollmächtigten ganz besonders und aus gutem Grund. Ich rede hier nicht von Rechtschreibfehlern, die vorkommen können, aber nach Auffassung mancher Kläger ebenfalls mangelnde Sorgfalt des Gutachters indizieren. Ich rede von sachlichen Fehlern. Ein Beispiel: Schreibt der Sachverständige in seinem Gutachten betreffend einen Rentenantragsteller, dass dieser nicht 58, sondern 48 Jahre alt sei, wird dessen Rechtsanwalt zu Recht rügen, dass die Beurteilung des Gutachters wertlos ist. Bei eine 48-jährigen Person gehen Sachverständige viel eher davon aus, dass eine Reha-Maßnahme noch erfolgreich ist, als bei einem 58-jährigen.

Sehr wichtig ist mir darüber hinaus, dass ich verstehen kann, warum der Gutachter zu diesem Ergebnis kommt und nicht zu einem anderen. Ich möchte wissen, warum sich trotz der vom Kläger geklagten Beschwerden aus den Untersuchungsergeb-nissen herleiten lässt, dass der Kläger beispielsweise noch 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten kann, obwohl dessen behandelnder Orthopäde und ein Vorgutachter anderer Auffassung waren. Der Kläger und ich wünschen eine ausführliche und verständliche Beurteilung, in der sich der Gutachter, der eine für den Kläger ungünstige Position vertritt, mit den für den Kläger günstigen Stellung-nahmen anderer Ärzte oder eines Vorgutachters auseinandersetzt und begründet, warum er diesen nicht zu folgen vermag. Ich hätte gerne gewusst, auf welches medizinische Erfahrungswissen der Gutachter zurückgreift, und ob er bei seiner Beurteilung die von ihm anzuwendende medizinische Lehrmeinung zugrundelegt - am besten mit Nachweisen. Ich hätte auch gerne gewusst, wie der Gutachter sein Ergebnis aufgrund der Besonderheit dieses im Grenzbereich liegenden Einzelfalles aus der medizinischen Lehrmeinung herleitet bzw. warum dieser Fall atypisch ist und sich daraus die hergeleiteten Schlussfolgerungen ziehen lassen.

In höchstem Maße unbefriedigend ist es demgegenüber, wenn der Gutachter an die Schilderung der Untersuchungsergebnisse anschließend nur die Beweisfragen beantwortet ohne nähere Begründung. Ist das Gutachten für den Kläger positiv, habe ich Probleme es zu verteidigen, wenn die beratenden Ärzte des Trägers die sozialmedizinische Einschätzung des Gutachters nicht akzeptieren und kann nur hoffen, dass der Gutachter sie auf die von mir angeregte gerichtliche Nachfrage hin vernünftig begründen kann, falls ich in der medizinischen Literatur nicht selbst hierzu das eine oder andere Argument finde.

Ist ein unbegründetes Gutachten für den Kläger negativ, wird er es, wenn sein behandelnder Arzt vorher anderer Auffassung war, unter Umständen zu Recht nun gleichwohl nicht akzeptieren und sich, falls das Gericht wider Erwarten die medizinische Sachverhaltsaufklärung trotz meiner Einwände weiterhin als abgeschlossen ansehen sollte, mit meiner Hilfe erforderlichenfalls jetzt oder auch erst im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht um das Gutachten eines Arztes seines Vertrauen bemühen, welches dann nicht erforderlich gewesen wäre, wenn der Kläger die Schlussfolgerungen des Gutachters hätte nachvollziehen können, ich sie ihm anhand des Gutachtens zumindest hätte erklären können.

Deshalb fertigen Sie als Sachverständiger bitte verständliche und schlüssig begründete Gutachten.

b)
Haben Sie auch keine Scheu davor, von den sozialmedizinischen Einschätzungen der Vorgutachter abzuweichen, wenn Sie dies für richtig halten. Ärztliche Gutachten sollen sachgerecht sein und dem einzelnen gerecht werden. Dazu gehört zwar eine möglichst einheitliche Begutachtung, d.h. es sollte nach Möglichkeit bei annähernd gleichem Sachverhalt stets eine gleichsinnige gutachtliche Beurteilung erfolgen. Eine solche einheitliche Begutachtung soll dadurch erreicht werden, dass besonders Erfahrene Regeln aufstellen, die der Gutachter seiner Beurteilung des Einzelfalles als Orientierungsdaten und Beurteilungskriterien zugrunde legen kann, wie beispielsweise die Erfahrungssätze bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (= MdE) im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

Es können aber niemals verbindliche Anweisungen für die Beurteilung eines jeden Einzelfalles gegeben werden. Es können immer nur Eckpfeiler beschrieben werden (Rauschelbach in MedSach 83 [1987], 2, 3). Unter Berücksichtigung dieser Eckpfeiler ist der Einzelfall zu begutachten, der nie völlig identisch ist mit einem anderen und sich beispielsweise durch beim Kläger eingetretene gesundheitliche Veränderungen schon kurze Zeit später anders darstellen kann als vorher. Formulieren Sie deshalb, wenn Sie es für richtig halten und begründen können, durchaus abweichende sozialmedizinische Beurteilungen und zwar auch unter Abänderung älterer eigener Einschätzungen. Sie helfen damit bei der sachgerechten gerichtlichen Entscheidungsfindung.

c)
Ich bilde abschließend noch den Fall eines Klägers, der nach eigenem Bekunden unter erheblichen Schmerzen leidet, die der vom Gericht beauftragte orthopädische Gutachter mit den beim Kläger vorliegenden orthopädischen Befunden jedoch nicht in Einklang bringen konnte und den Kläger für einen Simulanten hielt. Auf Veranlassung des Klägers ist dann noch ein weiteres orthopädisches Gutachten durch den Arzt seines Vertrauens eingeholt worden, der in einem ausführlichen und schlüssigen orthopädischem Gutachten dargelegt hat, dass das beim Kläger vorliegende orthopädische Leiden tatsächlich keine so gravierenden Schmerzen verursachen könne, wie sie der Kläger schildere, der Kläger sei jedenfalls noch in der Lage, leichte Tätigkeiten 6 Stunden täglich zu verrichten

Der orthopädisch zuvor schon von diversen Ärzten behandelte Kläger ist verzweifelt. Er geht, wie er sagt, häufig "vor Schmerzen die Wände hoch" und er sieht sich außerstande selbst leichte Tätigkeiten noch zu verrichten.

Hätte der Gutachter nun in seinem Gutachten zumindest auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Kläger eventuell unter einer chronischen Schmerzstörung leidet - die übrigens in der Diagnostik sogar eine eigene ICD-Zuordnung erhalten hat - der Kläger wäre unendlich dankbar gewesen, weil das Gericht zumindest auf meine Veranlassung hin den Sachverhalt dann insoweit ergänzend aufgeklärt hätte.

Und hätte der sodann beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie die Schmerzkrankheit tatsächlich festgestellt, würde besagter Kläger sich jetzt nicht mehr unverstanden fühlen, sondern unter Umständen sogar eine Erwerbsminderungsrente erhalten.

Ich möchte die anwesenden Gutachter mit diesem Beispiel nochmals dazu auffordern, die Kläger ernst zu nehmen und zwar auch dann, wenn der Fall nach Aktenlage noch so klar aussieht. Die wenigsten Kläger simulieren. Wenn Sie von Klägern geklagte Beschwerden nicht feststellen können, machen Sie sich bitte Gedanken darüber, ob die geklagten Beschwerden ihre Ursache nicht in einer Erkrankung haben können, die ein anderes medizinisches Fachgebiet betrifft und erteilen Sie, wenn sie dies nicht ausschließen können, einen entsprechenden Hinweis. Ich denke, dass solche Überlegungen für einen Arzt - auch wenn er nur auf sein besonderes Fachgebiet spezialisiert ist - näher liegen sollten, als für einen Fachanwalt für Sozialrecht, selbst wenn dieser mittlerweile gewisse Erfahrungswerte gesammelt hat.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Interesse.


Ralf H. Speck 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
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