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Was ist Schwarzarbeit?
In § 1 Absatz 2 SchwarzArbG wird aufgeführt, welche
fünf Tatbestände unter das SchwarzArbG fallen. Wir
beschränken uns auf die Tatbestände, die für
die Bauwirtschaft relevant sind.
1. Pflichten bei der Sozialversicherung werden nicht erfüllt
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt
oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber,
Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger
sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten
nicht erfüllt, die sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistung
ergeben.
2. Steuerliche Pflichten werden nicht erfüllt
Schwarzarbeit leistet auch, wer Dienst- oder Werkleistungen
erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger
seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden
steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Betroffen sind
die Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und
die Lohnsteuer.
Wichtig: Steuerpflichtiger ist nach § 33
Abgabenordnung (AO) nicht nur, wer eine Steuer schuldet, sondern
auch derjenige, der eine Steuer für einen Dritten einbehalten
und abführen muss. Damit fällt also nicht nur die
Lohnsteueranmeldung und -abführung unter das SchwarzArbG.
Gegen das SchwarzArbG verstößt auch, wer seinen
Pflichten aus § 48 Einkommensteuergesetz (Stichwort:
Steuerabzug am Bau) nicht nachkommt.
3. Verstöße gegen Gewerbe- bzw. Handwerksordnung
Schwarzarbeit leistet ferner, wer als Erbringer von Dienst-
oder Werkleistungen
- seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige
vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden
Gewerbes nicht nachgekommen ist
- oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes
Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle
eingetragen zu sein.
Hinweis: Betroffen sind Handwerker mit Einnahmen
außerhalb der Buchhaltung, Privatpersonen mit nicht
gemeldeter Haushaltshilfe oder ohne Lohnsteuerkarte tätige
Arbeitnehmer. Auch der erledigte Renovierungsauftrag an Privatpersonen
ohne Rechnung gilt als Schwarzarbeit. ^ top
Was fällt nicht unter den Begriff Schwarzarbeit?
Verschont sind Gelegenheitsarbeiten, etwa von Partnern, Angehörigen
oder Nachbarn; die Gefälligkeit muss im Vordergrund stehen.
Beispiele:
- Gelegentliches Rasenmähen
- Babysitten ein paar Mal im Monat
- Tätigkeiten nach dem Motto "Hilfst du mir, helfe
ich dir"
- Gegenseitige Hilfen in der Landwirtschaft
Welche Befugnisse haben die Behörden?
Die Behörden dürfen die Geschäftsräume
und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers
von selbstständig tätigen Personen während
der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten. Das
Betreten der privaten Wohnung gegen ihren Willen ist grundsätzlich
nicht gestattet. ^ top
Wann darf überprüft werden?
Bei der Personenüberprüfung stellt das neue SchwarzArbG
nicht mehr auf die Geschäftszeit (des Unternehmens /
Auftraggebers) ab, sondern auf die tatsächlichen Arbeitszeiten.
Mit anderen Worten: Wenn die Arbeiter vor Ort tätig sind,
können sie auch kontrolliert werden.
Eine Beschränkung auf die Geschäftszeit gilt allerdings
nach wie vor, wenn es um die Prüfung von Geschäftsunterlagen
geht. Hier muss der Betroffene während der Dienstzeit
Zutritt gewähren. ^ top
Was darf überprüft werden?
Bei der "Geschäftsüberprüfung" dürfen
die Behörden Einsicht in Lohn-, Melde- und andere Unterlagen
nehmen, aus denen die Vergütung hervorgeht, die natürliche
oder juristische Personen in Auftrag gegeben haben (§
4 SchwarzArbG). Dahinter steckt die Überlegung, dass
Schwarzarbeit im gewerblichen Bereich nicht vollständig
im Verborgenen ausgeführt werden kann, weil Generalunternehmer
von schwarzarbeitenden Subunternehmen in der Regel eine Rechnung
über ausgeführte Bauleistungen erhalten.
Außerdem dürfen die Behörden die Personalien
der Personen überprüfen, die in den Geschäftsräumen
oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers
oder des Dritten tätig sind. Mitgeführte Ausweispapiere
müssen ausgehändigt werden. Folgende Fragen müssen
konkret beantwortet werden: Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen,
Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit.
Ferner können die Behörden von den "Arbeitnehmern"
- Auskünfte hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse
oder Tätigkeiten einholen und
- Einsicht in mitgeführte Unterlagen nehmen, von denen
anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art und Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses hervorgehen oder abgeleitet
werden können.
Hinweis: Der Zoll darf Fahrzeuge anhalten, um
nach schwarz arbeitenden Personen zu forschen und die mitgeführten
Unterlagen in Hinblick auf zu erledigende Projekte sichten.
Im Privathaushalt prüft der Zoll nur nach Anzeige oder
konkreten anonymen Hinweisen, also nicht aus Eigenantrieb.
Die Privatsphäre bleibt geschützt. Der Eintritt
ist nur mit einem Durchsuchungsbeschluss erlaubt. ^ top
Zentrale Datenbank
Um das Gesetz optimal durchführen zu können, wird
eine zentrale Datenbank eingerichtet. Hier dürfen Daten
gespeichert werden, sobald im konkreten Fall Anhaltspunkte
für Schwarzarbeit vorliegen. Die Daten dürfen nur
zur Prävention, Prüfung und Ermittlung sowie Ahndung
von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verwendet
werden (§ 16 SchwarzArbG). ^ top
Pflicht zur Rechnungslegung
Eine weitere Pflicht entsteht durch § 14 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz
(UStG). Um so genannte "Ohne-Rechnung-Geschäfte"
zu verhindern, muss jetzt bei jeder Werklieferung oder sonstigen
Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück eine Rechnung
gestellt werden. Diese Pflicht besteht bei Leistungen, die
der Herstellung, Instandsetzung, -haltung, Änderung und
Beseitigung von Bauwerken dienen, sowie bei Leistungen für
die Erschließung von Grundstücken oder die Vorbereitung
von Bauleistungen.
Das hat zur Folge:
- Eine Rechnung muss innerhalb von sechs Monaten gestellt
werden, nachdem die Leistung ausgeführt wurde. Dies
soll eine wirksame Kontrolle der Umsatzbesteuerung ermöglichen.
- Auftraggeber, die nicht Unternehmer im Sinne des UStG
sind (zum Beispiel private Bauherrn), müssen die Rechnung
zwei Jahre aufbewahren. Bei einem Verstoß droht eine
Geldbuße von bis zu 1.000 Euro. Darauf muss der Auftraggeber
durch einen schriftlichen Hinweis auf der Rechnung hingewiesen
werden. ^ top
Achtung bei Chiffre-Anzeigen
Werbemaßnahmen, die ohne Angabe von Namen und Anschrift
unter einer Chiffre erfolgen, stellen keinen Schutz vor Nachprüfungen
dar. Enthält die Anzeige Anhaltspunkte für eine
Schwarzarbeit, können die Behörden der Zollverwaltung
denjenigen in die Pflicht nehmen, der die Chiffre-Anzeige
veröffentlicht hat. Er muss der Behörde den Namen
und die Anschrift des Auftraggebers der Chiffre-Anzeige mitteilen,
und zwar unentgeltlich. ^ top
Die Rechtsfolgen
Ein Verstoß gegen das SchwarzArbG kann unterschiedliche
Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Pflichten und Strafen im Privatbereich: Bei Leistungen rund
um die Immobilie besteht Pflicht zur Rechnungsausstellung.
Das gilt neben Bauleistungen auch für Garten- und Reparaturarbeiten.
Der private Auftraggeber muss auf die Rechnung bestehen und
sie zwei Jahre lang aufbewahren. Auf Anfrage von Zoll oder
Finanzbeamten hat er den Beleg über die ausgeführte
Baumaßnahme vorzulegen, sonst drohen Bußgelder
von bis zu 500 Euro. Privatpersonen begehen eine Ordnungswidrigkeit,
wenn sie einen Minijobber ohne Anmeldung beschäftigen.
Auch dies wird mit Geldbußen belegt. Liegt der Lohn
über 400 Euro, sind die Sanktionen noch härter.
Hier wird wegen Straftat und Steuerhinterziehung ermittelt,
generell werden bis zu vier Jahre rückwirkend Steuern
und Sozialabgaben nacherhoben.
Verschärfungen beim Unternehmer: Bei einer Leistung
an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person
muss eine Rechnung ausgestellt werden. Das SchwarzArbG verschärft
nunmehr die Vorschrift. Die Neufassung sieht vor, dass der
Unternehmer seiner Pflicht zur Rechnungserstellung innerhalb
von sechs Monaten nachkommen muss. Bei jeder Werklieferung
oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
an Nichtunternehmer (bzw. an Unternehmer für deren nichtunternehmerischen
Bereich) verschärft das Gesetz ebenfalls die Rechtslage.
Auch in diesen Fällen ist die Rechnung innerhalb von
sechs Monaten auszustellen.
Jede Form von Schwarzarbeit wird mit Geldstrafe oder sogar
Freiheitsentzug geahndet. Bisher galt nur das Nichtabführen
von Arbeitnehmeranteilen als Straftatbestand. Kriterium ist
jetzt, wer unrichtige, unvollständige oder keine sozialversicherungsrelevanten
Tatsachen meldet. Die Erweiterung wirkt besonders in Hinblick
auf die geringfügige Beschäftigung sowie die Unfallversicherung.
Schwarzarbeiter erhalten stets Entschädigungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Antragseingang wird jetzt
geforscht, ob der Verunglückte versichert war. Ist dies
nicht der Fall, muss der Unternehmer alle Krankheitskosten
erstatten. Privathaushalten droht ein Bußgeld oder eine
Nachzahlung der Beiträge rückwirkend für vier
Jahre. Aus Sicht der Unfallversicherungen gilt auch der private
Haushalt als Unternehmer, sogar bei Gefälligkeitsarbeiten.
Positiv hierbei ist jedoch, dass solche Tätigkeiten von
der Versicherung gedeckt werden. Vor Regressansprüchen
müssen die Versicherer den Einzelfall angemessen prüfen.
Daraus folgt, dass bei Privathaushalten eine Rückforderung
in der Regel unterbleiben wird. Werden Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung
und somit illegal beschäftigt, liegt eine Straftat vor.
Die wird mit Geldbuße oder in schweren Fällen sogar
mit Freiheitsstrafe belangt. Die entgangenen Steuern und Sozialabgaben
werden rückwirkend erhoben, inklusive Zinsen.
Weitere Maßnahmen
Der Sozialversicherungsausweis wird entgegen dem eigentlichen
Regierungsentwurf nicht abgeschafft. Dafür wird künftig
eine Chipkarte, ähnlich der Krankenversichertenkarte,
erprobt. Schwarzarbeitern, die zusätzlich Sozialhilfe
oder Arbeitslosengeld beziehen, wird bereits bei Vorsatz ein
strafwürdiges Verhalten unterstellt.
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