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Verbraucherschutz beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen
 
 
 Inhalt
 
Informationspflicht und Widerrufsrecht
Besonderheiten bei Versicherungsverträgen
Rücksendekosten bei Widerruf
 
 

Am 8.12.04 ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches Recht um.

Neu: Informationspflicht und Widerrufsrecht
Durch die Neuregelungen sollen Verbraucher besser geschützt werden, die z.B.

  • Kredite per Post aufnehmen,
  • eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließen oder
  • eine Geldanlage per Fax erwerben.

Die Anbieter sind zu umfassender Information verpflichtet. Dem Verbraucher steht nun grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht -wie auch im Versandhandel- zu. Die bisher geltenden Vorschriften über Fernabsatzverträge klammerten nach der "allgemeinen" Fernabsatzrichtlinie von 1997 Finanzdienstleistungen aus. Die Neuregelung schließt diese Lücke im Verbraucherschutz. Die Auswirkungen in der Praxis stellen sich wie folgt dar:

  • Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er erhält vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (z. B. Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten. Diese können ihm auch in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt werden. Alle sonstigen Anforderungen an das Geschäft, bei der Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, gelten weiter.
  • Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat er den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn er in dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur bezahlen, wenn er zuvor darauf hingewiesen worden ist.
  • Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per Telefon oder im Internet gekauft hat. Deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch keine Gelegenheit zur Spekulation geben. Er kann den Vertrag auch nicht widerrufen, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist und er dem ausdrücklich zugestimmt hat.
  • Sollten Streitigkeiten aus dem Geschäft entstehen, kann der Verbraucher eine Schlichtungsstelle nach der Schlichtungsstellenverfahrensordnung anrufen. Diese wird bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet. Einbezogen werden auch die Verbände des Kreditgewerbes, die bisher bei der Schlichtung von Streitigkeiten aus Überweisungen beteiligt waren. Damit wird das aus dem Überweisungsbereich bekannte Streitbeilegungsmodell weiter ausgedehnt.

Besonderheiten bei Versicherungsverträgen
Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz -z. B. am Telefon oder durch E-Mail- abgeschlossen werden, sind die Informationspflichten zu beachten. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind zurückzuerstatten. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche Streitschlichtung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder die Versicherungsombudsmänner.

Rücksendekosten bei Widerruf
Geändert wurde auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nun können dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt oder bei einem höheren Preis der Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat.

Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass einzelne Kunden Ware in großem Stil bestellen, um sie dann postwendend zurückzuschicken.

 
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Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.