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Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes
 
 
 


Am 1. Januar 2005 ist die Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Kraft getreten.

Die Neuregelungen umfassen folgende Punkte:

  • Zukünftig werden Lebenspartner - wie Ehegatten - ohne gesonderte Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
  • Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung.
  • Zudem wird das Verlöbnis auch für homosexuelle Partner eingeführt.
  • Homosexuelle können das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren. Damit wird die so genannte Stiefkindadoption ermöglicht. Wenn ein Lebenspartner ein leibliches Kind hat und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will, so soll diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden können. Die Rechte des anderen leiblichen Elternteils werden nicht beeinträchtigt. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes entspricht.

Mit dem Gesetz werden die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt.

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