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Am 1. Januar 2005 ist die Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes
in Kraft getreten.
Die Neuregelungen umfassen folgende Punkte:
- Zukünftig werden Lebenspartner - wie Ehegatten -
ohne gesonderte Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft
leben.
- Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende
Gleichbehandlung.
- Zudem wird das Verlöbnis auch für homosexuelle
Partner eingeführt.
- Homosexuelle können das leibliche Kind ihres Lebenspartners
adoptieren. Damit wird die so genannte Stiefkindadoption
ermöglicht. Wenn ein Lebenspartner ein leibliches Kind
hat und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert
und weiter kümmern will, so soll diese Verbindung dauerhaft
verrechtlicht werden können. Die Rechte des anderen
leiblichen Elternteils werden nicht beeinträchtigt.
Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts,
wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des
Kindes durch die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen
müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen,
ob die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes entspricht.
Mit dem Gesetz werden die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung
in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf Lebenspartner
erstreckt.
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