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Jede Rechnung muss nach der neuen Regelung des Umsatzsteuergesetzes
folgende Angaben enthalten:
- vollständige Angaben zu Name und Anschrift
des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende, einmalig vergebene, eindeutig identifizierbare
Rechnungsnummer
- Art, Menge, Umfang der gelieferten Gegenstände oder
sonstigen Leistungen
- Zeitpunkt der Leistung oder der Vereinnahmung einer Anzahlung
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
aufgeschlüsselte Entgelt für die Leistungen
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt
entfallenden Steuerbetrag oder den Hinweis auf eine vorliegende
Steuerbefreiung
Der Abzug von Vorsteuern aus einer Rechnung ist nur zulässig,
wenn die Rechnungsangaben vollständig und richtig sind.
Ist die Rechnung unvollständig, ist zwar ihre Korrektur
gestattet, der Vorsteuerabzug kann dann aber erst mit Zugang
der berichtigten Rechnung geltend gemacht werden.
Der Unternehmer muss ein lesbares Doppel jeder
zugestellten und erhaltenen Rechnung 10 Jahre
lang aufzubewahren. Fristbeginn ist der Schluss des Kalenderjahres,
in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
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