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01.02.2005
Verkehrszentralregister
Neue Bestimmungen bei der Löschung von Eintragungen in Flensburg
 
 
 

In einem Verfahren wegen eines Verkehrsverstoßes ist die Frage wichtig, wann eine im Verkehrszentralregister eingetragene Verurteilung des Mandanten wegen einer früheren Verkehrsordnungswidrigkeit getilgt werden muss/kann. Die entsprechenden Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zum 01.02.2005 geändert worden.

Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtslage kam es für die Frage der Tilgungshemmung bei Bußgeldentscheidungen auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung der neuen Tat an. Wurde also innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen, kam es dennoch zur Tilgung der Eintragung der alten Tat, wenn die neue Tat nicht mehr innerhalb der Tilgungsfrist rechtskräftig geahndet wurde. Das hatte zur Folge, dass gegen Ende der Tilgungsfrist insbesondere in Bußgeldverfahren häufig Rechtsmittel allein mit dem Ziel eingelegt wurden, die Rechtskraft bis zum Ablauf der Tilgungsfrist hinauszuzögern. Dann waren die Voreintragungen im Verkehrszentralregister bereits gelöscht. Die neue Tat konnte die Tilgung nicht mehr verhindern.

Neue Rechtslage
Um dieses Verteidigungsziel zu erschweren, wurde § 29 StVG in doppelter Hinsicht geändert. Eingefügt worden ist ein neuer Abs. 6 S. 2, in dem es heißt: "Eine Ablaufhemmung tritt auch dann ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist ... begangen wird, und bis zum Ablauf der Überliegefrist … zu einer weiteren Eintragung führt." Außerdem ist die so genannte Überliegefrist in § 29 Abs. 7 StVG von drei Monaten auf ein Jahr verlängert worden.

Entscheidend für die Ablaufhemmung ist nun also nicht mehr die Rechtskraft der neuen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt der Tat. Liegt dieser vor Eintritt der Tilgungsreife und kommt es binnen eines Jahres ab Tilgungsreife zur Eintragung der neuen Verurteilung in das Verkehrszentralregister, tritt die Tilgungshemmung für die frühere Tat ein. Die Überliegefrist ist verlängert worden, um die "Bearbeitungszeit" für die Tat zu berücksichtigen. So soll die Information des Verkehrszentralregisters sichergestellt werden.

Beispiel:
Der Betroffene beging am 25.4.2002 eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Rechtskraft des Bußgeldbescheids trat am 15.11.2002 ein. Am 15.5.2004 hat der Betroffene einen Rotlichtverstoß begangen. Auch wegen dieser Tat erging gegen ihn ein Bußgeldbescheid.
Der Rotlichtverstoß am 15.5.2004 ist damit vor Eintritt der Tilgungsreife der Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung, die am 14.11.2004 eintrat, begangen worden.

Das bedeutet:
Die Ahndung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wird nur getilgt, wenn nicht wegen des Rotlichtverstoßes binnen eines Jahres nach Eintritt der Tilgungsreife eine Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt.

Keine Übergangsregelung
Für die Änderungen in § 29 StVG sind keine Übergangsvorschriften vorgesehen. Das bedeutet: In allen Sachen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung am 1.2.2005 die alte Überliegefrist von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Überliegefrist auf ein Jahr, also um neun Monate. Kommt es innerhalb dieses Jahres zu einer weiteren Eintragung, wird die alte Eintragung nicht getilgt.

 
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Der oben stehende Text ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.