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In einem Verfahren wegen eines Verkehrsverstoßes ist
die Frage wichtig, wann eine im Verkehrszentralregister eingetragene
Verurteilung des Mandanten wegen einer früheren Verkehrsordnungswidrigkeit
getilgt werden muss/kann. Die entsprechenden Regelungen im
Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz
zum 01.02.2005 geändert worden.
Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtslage kam es für die Frage der
Tilgungshemmung bei Bußgeldentscheidungen auf den Zeitpunkt
der rechtskräftigen Ahndung der neuen Tat an. Wurde also
innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen, kam es
dennoch zur Tilgung der Eintragung der alten Tat, wenn die
neue Tat nicht mehr innerhalb der Tilgungsfrist rechtskräftig
geahndet wurde. Das hatte zur Folge, dass gegen Ende der Tilgungsfrist
insbesondere in Bußgeldverfahren häufig Rechtsmittel
allein mit dem Ziel eingelegt wurden, die Rechtskraft bis
zum Ablauf der Tilgungsfrist hinauszuzögern. Dann waren
die Voreintragungen im Verkehrszentralregister bereits gelöscht.
Die neue Tat konnte die Tilgung nicht mehr verhindern.
Neue Rechtslage
Um dieses Verteidigungsziel zu erschweren, wurde § 29
StVG in doppelter Hinsicht geändert. Eingefügt worden
ist ein neuer Abs. 6 S. 2, in dem es heißt: "Eine
Ablaufhemmung tritt auch dann ein, wenn eine neue Tat vor
dem Ablauf der Tilgungsfrist ... begangen wird, und bis zum
Ablauf der Überliegefrist
zu einer weiteren Eintragung
führt." Außerdem ist die so genannte Überliegefrist
in § 29 Abs. 7 StVG von drei Monaten auf ein Jahr verlängert
worden.
Entscheidend für die Ablaufhemmung ist nun also nicht
mehr die Rechtskraft der neuen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt
der Tat. Liegt dieser vor Eintritt der Tilgungsreife und kommt
es binnen eines Jahres ab Tilgungsreife zur Eintragung der
neuen Verurteilung in das Verkehrszentralregister, tritt die
Tilgungshemmung für die frühere Tat ein. Die Überliegefrist
ist verlängert worden, um die "Bearbeitungszeit"
für die Tat zu berücksichtigen. So soll die Information
des Verkehrszentralregisters sichergestellt werden.
Beispiel:
Der Betroffene beging am 25.4.2002 eine Geschwindigkeitsüberschreitung.
Die Rechtskraft des Bußgeldbescheids trat am 15.11.2002
ein. Am 15.5.2004 hat der Betroffene einen Rotlichtverstoß
begangen. Auch wegen dieser Tat erging gegen ihn ein Bußgeldbescheid.
Der Rotlichtverstoß am 15.5.2004 ist damit vor Eintritt
der Tilgungsreife der Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung,
die am 14.11.2004 eintrat, begangen worden.
Das bedeutet:
Die Ahndung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung
wird nur getilgt, wenn nicht wegen des Rotlichtverstoßes
binnen eines Jahres nach Eintritt der Tilgungsreife eine Eintragung
in das Verkehrszentralregister erfolgt.
Keine Übergangsregelung
Für die Änderungen in § 29 StVG sind keine
Übergangsvorschriften vorgesehen. Das bedeutet: In allen
Sachen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung
am 1.2.2005 die alte Überliegefrist von drei Monaten
noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Überliegefrist
auf ein Jahr, also um neun Monate. Kommt es innerhalb dieses
Jahres zu einer weiteren Eintragung, wird die alte Eintragung
nicht getilgt.
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