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Ab 1. Juni 2005 gilt: Mieter können ihren unbefristet
abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten
kündigen. Die Dauer des Mietverhältnisses oder der
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bleiben unberücksichtigt.
Die nach Wohndauer gestaffelten Kündigungsfristen gelten
auch nicht mehr für Mietverträge, die vor dem 1.
September 2001 abgeschlossen wurden. Voraussetzung: sie sind
durch "Allgemeine Geschäftsbedingungen" Vertragsinhalt
geworden und nicht durch eine Individualabsprache zwischen
Mieter und Vermieter.
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