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01.06.2005
Klarstellungsgesetz 2005
zur Kündigungsfrist für unbefristete Mietverhältnisse
 
 
 

Ab 1. Juni 2005 gilt: Mieter können ihren unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bleiben unberücksichtigt. Die nach Wohndauer gestaffelten Kündigungsfristen gelten auch nicht mehr für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden. Voraussetzung: sie sind durch "Allgemeine Geschäftsbedingungen" Vertragsinhalt geworden und nicht durch eine Individualabsprache zwischen Mieter und Vermieter.

 
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