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"Flucht in die Verjährung" bei Straftaten ist künftig ausgeschlossen
 
 
 

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften beschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht, solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens die Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach Deutschland zurückkehrt.

Dieser "Fluchtweg in die Verjährung" soll versperrt werden. Es lässt sich nie völlig ausschließen, dass ein Täter wegen guter Kontakte ins Ausland flüchtet oder wegen finanzieller Möglichkeiten im Ausland Unterschlupf findet. Das darf aber nicht dazu führen, dass er damit der Strafverfolgung in Deutschland entgehen kann, obwohl sein Aufenthaltsort bekannt ist und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Deshalb soll die Möglichkeit geschaffen werden, Täter ohne Rücksicht auf die Dauer des Auslieferungsverfahrens verfolgen zu können, wenn sie nach Deutschland zurückkehren. Die Neuregelung sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen ausländischen Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst wieder zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Regelung soll auf alle Verfahren angewendet werden, die zur Zeit ihres In-Kraft-Tretens anhängig sind.

 

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