|
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung
der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften beschlossen.
Der Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat
ruht, solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält
und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung
betreiben. Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens
die Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann
insbesondere bei länger andauernden Verfahren dazu führen,
dass die Ahndung der Tat nicht mehr möglich ist, auch
wenn der Beschuldigte nach Deutschland zurückkehrt.
Dieser "Fluchtweg in die Verjährung" soll
versperrt werden. Es lässt sich nie völlig ausschließen,
dass ein Täter wegen guter Kontakte ins Ausland flüchtet
oder wegen finanzieller Möglichkeiten im Ausland Unterschlupf
findet. Das darf aber nicht dazu führen, dass er damit
der Strafverfolgung in Deutschland entgehen kann, obwohl sein
Aufenthaltsort bekannt ist und die deutschen Strafverfolgungsbehörden
seine Auslieferung betreiben. Deshalb soll die Möglichkeit
geschaffen werden, Täter ohne Rücksicht auf die
Dauer des Auslieferungsverfahrens verfolgen zu können,
wenn sie nach Deutschland zurückkehren. Die Neuregelung
sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die deutschen
Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen ausländischen
Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst wieder
zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden
übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder zurückgenommen
wird. Die Regelung soll auf alle Verfahren angewendet werden,
die zur Zeit ihres In-Kraft-Tretens anhängig sind.
|