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Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf zur Neuregelung der
akustischen Wohnraumüberwachung beschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 3. März
2004 die akustische Wohnraumüberwachung im Grundsatz
für verfassungsgemäß erklärt, zugleich
aber gefordert, dass im Gesetz Regelungen getroffen werden
müssen, um den absolut geschützten Kernbereich privater
Lebensgestaltung vor Abhörmaßnahmen zu schützen.
Dieser Vorgabe trägt der Gesetzesentwurf Rechnung, der
die Anordnungs- und Durchführungsvoraussetzungen für
die akustische Wohnraumüberwachung deutlich erhöht
und eine Vielzahl rechtsstaatlicher Sicherungsinstrumente
vorsieht.
Wesentliche Inhalte der neuen Regelung sind:
- Es muss der Verdacht einer besonders schweren Straftat
gegeben sein. Dies ist nur bei solchen Straftaten der Fall,
für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mehr als
fünf Jahren vorsieht. Insbesondere sind hier Kapitaldelikte
wie Mord und Totschlag, banden- oder gewerbsmäßige
Verbreitung von Kinderpornografie sowie Straftaten terroristischer
Vereinigungen einbezogen.
- Vertrauliche Gespräche zwischen sich nahe stehenden
Personen, die keinen Bezug zu Straftaten aufweisen ("Kernbereich
privater Lebensgestaltung"), dürfen nicht abgehört
werden. Die akustische Wohnraumüberwachung darf deshalb
nur noch angeordnet werden, wenn auf Grund tatsächlicher
Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass keine Äußerungen
aus diesem absolut geschützten Bereich erfasst werden.
- Beim Abhören von Gesprächen in Privatwohnungen
muss deshalb in der Regel live mitgehört werden, um
das Abhören unverzüglich zu unterbrechen, wenn
solche Gespräche geführt werden.
- Das Abhören von Gesprächen mit Berufsgeheimnisträgern
(Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern,
Steuerberatern, Ärzten, Beratungsstellen für Schwangerschaftskonflikte
oder Betäubungsmittelabhängigkeit, Abgeordnete,
Medienmitarbeiter etc.) ist unzulässig.
- Werden im Einzelfall solche Gespräche dennoch versehentlich
erfasst, so sind die Aufzeichnungen zu löschen. Die
erlangten Informationen dürfen grundsätzlich nicht
verwertet werden. Ausnahme: Zur Abwehr bestimmter schwerwiegender
Gefahren, z. B. durch bevorstehende terroristische Anschläge.
- Die akustische Wohnraumüberwachung darf nur von eigens
dafür eingerichteten spezialisierten Kammern bestimmter
Landgerichte angeordnet werden.
- Die anordnende Kammer ist über den Verlauf der Maßnahme
zu unterrichten. Damit ist sichergestellt, dass die Kammer
jederzeit die Unterbrechung der Maßnahme oder deren
Abbruch anordnen kann.
- Nach dem Abschluss der Überwachung sind die betroffenen
Personen (Beschuldigte, sonstige überwachte Personen,
Inhaber und/oder Bewohner der überwachten Wohnung)
zu benachrichtigen, damit sie die Möglichkeit erhalten,
die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Durchführung
der Maßnahme nochmals gerichtlich überprüfen
zu lassen.
- Die Landesjustizverwaltungen müssen über die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag jährlich detailliert
über die Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung
berichten. Diese Berichtspflicht wird gegenüber dem
geltenden Recht auf 12 Berichtspunkte ausgebaut, um die
parlamentarische Kontrolle der akustischen Wohnraumüberwachung
nach Art. 13 Abs. 6 GG zu stärken.
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