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Akustische Wohnraumüberwachung
 
 
 

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf zur Neuregelung der akustischen Wohnraumüberwachung beschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 3. März 2004 die akustische Wohnraumüberwachung im Grundsatz für verfassungsgemäß erklärt, zugleich aber gefordert, dass im Gesetz Regelungen getroffen werden müssen, um den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung vor Abhörmaßnahmen zu schützen. Dieser Vorgabe trägt der Gesetzesentwurf Rechnung, der die Anordnungs- und Durchführungsvoraussetzungen für die akustische Wohnraumüberwachung deutlich erhöht und eine Vielzahl rechtsstaatlicher Sicherungsinstrumente vorsieht.

Wesentliche Inhalte der neuen Regelung sind:

  • Es muss der Verdacht einer besonders schweren Straftat gegeben sein. Dies ist nur bei solchen Straftaten der Fall, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht. Insbesondere sind hier Kapitaldelikte wie Mord und Totschlag, banden- oder gewerbsmäßige Verbreitung von Kinderpornografie sowie Straftaten terroristischer Vereinigungen einbezogen.
  • Vertrauliche Gespräche zwischen sich nahe stehenden Personen, die keinen Bezug zu Straftaten aufweisen ("Kernbereich privater Lebensgestaltung"), dürfen nicht abgehört werden. Die akustische Wohnraumüberwachung darf deshalb nur noch angeordnet werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass keine Äußerungen aus diesem absolut geschützten Bereich erfasst werden.
  • Beim Abhören von Gesprächen in Privatwohnungen muss deshalb in der Regel live mitgehört werden, um das Abhören unverzüglich zu unterbrechen, wenn solche Gespräche geführt werden.
  • Das Abhören von Gesprächen mit Berufsgeheimnisträgern (Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Ärzten, Beratungsstellen für Schwangerschaftskonflikte oder Betäubungsmittelabhängigkeit, Abgeordnete, Medienmitarbeiter etc.) ist unzulässig.
  • Werden im Einzelfall solche Gespräche dennoch versehentlich erfasst, so sind die Aufzeichnungen zu löschen. Die erlangten Informationen dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden. Ausnahme: Zur Abwehr bestimmter schwerwiegender Gefahren, z. B. durch bevorstehende terroristische Anschläge.
  • Die akustische Wohnraumüberwachung darf nur von eigens dafür eingerichteten spezialisierten Kammern bestimmter Landgerichte angeordnet werden.
  • Die anordnende Kammer ist über den Verlauf der Maßnahme zu unterrichten. Damit ist sichergestellt, dass die Kammer jederzeit die Unterbrechung der Maßnahme oder deren Abbruch anordnen kann.
  • Nach dem Abschluss der Überwachung sind die betroffenen Personen (Beschuldigte, sonstige überwachte Personen, Inhaber und/oder Bewohner der überwachten Wohnung) zu benachrichtigen, damit sie die Möglichkeit erhalten, die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Durchführung der Maßnahme nochmals gerichtlich überprüfen zu lassen.
  • Die Landesjustizverwaltungen müssen über die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag jährlich detailliert über die Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung berichten. Diese Berichtspflicht wird gegenüber dem geltenden Recht auf 12 Berichtspunkte ausgebaut, um die parlamentarische Kontrolle der akustischen Wohnraumüberwachung nach Art. 13 Abs. 6 GG zu stärken.

 

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Der oben stehende Text ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.