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Am 01.06.2005 ist das Gesetz über Kündigungsfristen
bei so genannten Altmietverträgen in Kraft getreten.
Das Gesetz bereinigt eine lange Zeit der Ungewissheit. Nachstehend
wird zusammengefasst, wann es anwendbar ist und welche zeitlichen
Abläufe zu beachten sind.
Inhalt des neuen Gesetzes
Das Gesetz besteht inhaltlich nur aus einem einzigen Satz:
Danach gelten die alten Kündigungsfristen aus der Zeit
vor der Mietrechtsreform nicht für Kündigungen,
die ab dem 1.6.05 zugehen, wenn diese durch AGB vereinbart
worden sind. Für diesen Fall gilt vielmehr das neue Recht
über Kündigungsfristen (§ 573c Abs. 1 S. 1
und 2 BGB). Das heißt: Durch das neue Gesetz verkürzt
sich die Kündigungsfrist für Mieter auf 3 Monate,
für Vermieter auf 3, 6 oder 9 Monate je nach Überlassungsdauer.
Wann ist das neue Recht sachlich anwendbar?
Der Anwendungsbereich des neuen Rechts umfasst die überwiegende
Zahl der heute noch fortbestehenden Wohnraummietverhältnisse,
die in der Zeit vor der Mietrechtsreform abgeschlossen wurden.
Voraussetzungen sind:
- unbefristeter Altmietvertrag (geschlossen vor dem 1.9.01)
über Wohnraum;
- Formularklausel, durch die die Kündigungsfristen
des § 565 Abs. 2 BGB a. F. (wörtlich oder sinngemäß)
vereinbart worden sind. Es gelten dazu die über das
Vorliegen einer AGB entwickelten Rechtsgrundsätze;
- ordentliche Kündigungserklärung (des Mieters
oder Vermieters), deren Zugang ab dem 1.6.05 erfolgt.
Rechtsfolge:
Es gilt statt der für beide Parteien je nach Überlassungsdauer
gemäß AGB und § 565 Abs. 2 BGB a. F. geltenden
bis zu zwölfmonatigen Kündigungsfrist die (kürzere)
Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB, also für
den Mieter die dreimonatige (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB)
und für den Vermieter die dreifach gestaffelte, im Höchstfall
neunmonatige Frist (§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB).
Das neue Gesetz ist bei Altmietverträgen nicht anwendbar
bei:
- Individualvereinbarungen über Kündigungsfristen;
sie gelten weiter;
- abweichenden Formularklauseln, d. h. solche, die eine
Regelung über die ordentliche Kündigungsfrist
abweichend von § 573c Abs. 1 BGB und zugleich abweichend
von § 565 Abs. 2 BGB a.F. enthalten.
Beispiele: keine Anwendbarkeit des neuen Rechts:
Vermieter V. und Mieter M. haben formularmäßig
Kündigungsfristen vereinbart, die mit einer anderen Anzahl
von Staffelungen oder anderen Zwischenzeiten zwischen den
Staffelungen als in § 565 Abs. 2 BGB a. F. geregelt sind.
Die von V. und M. vereinbarten Kündigungsfristen sind
gestaffelt, aber länger als diejenigen des § 565
Abs. 2 BGB a. F. Hier spricht die Abweichung von den alten
gesetzlichen Kündigungsfristen gerade dafür, den
Gestaltungswillen ebenso wie bei Individualvereinbarungen
zu schützen (BT-Drucksache 15/4134, S. 4).
Der Mietvertrag von V. und M. sieht vor, dass die Kündigung
(mit gestaffelten Fristen des § 565 Abs. 2 BGB a. F.)
nur zum Ende bestimmter Kalendermonate zulässig ist.
Wann ist das neue Recht zeitlich anwendbar?
Das neue Gesetz regelt den zeitlichen Rahmen seiner Anwendung
ausdrücklich selbst, indem es auf "Kündigungen,
die ab dem 1.6.05 zugehen" abstellt. Es bezieht sich
also nur auf "Neukündigungen".
Beispiele:
Neues Recht oder altes Recht?
- Fall 1:
Die Kündigung des Mieters M. ist vor In-Kraft-Treten
des Gesetzes dem Vermieter V. zugegangen, die (damals gültige,
längere) Kündigungsfrist ist bereits vor diesem
Stichtag abgelaufen.
Lösung zu Fall 1: Hier ist altes Recht anwendbar. Der
gesamte Entstehungstatbestand hat sich unter Geltung des
alten Rechts verwirklicht.
- Fall 2:
Die Kündigung des M. ist vor In-Kraft-Treten des Gesetzes
dem V. zugegangen, die (eventuell längere) Kündigungsfrist
war jedoch zu diesem Stichtag noch nicht abgelaufen.
Lösung zu Fall 2: Hier kann erneut - nach In-Kraft-Treten
des neuen Rechts - gekündigt werden und zwar mit den
kürzeren, sich aus § 573c Abs. 1 BGB ergebenden
Fristen. Es war schon für den vergleichbaren Fall des
In-Kraft-Tretens des MietRRG anerkannt, dass Mieter oder
Vermieter durch erneute Kündigung nach dem 31.8.01
die Verkürzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate
für den Mieter, auf 3, 6 oder 9 Monate für den
Vermieter ausnutzen können. Die erste Kündigung
verbraucht nicht das Recht zu weiteren zulässigen Kündigungen.
Es können also bei anderem Sachverhalt oder bei Gesetzesänderungen
mehrere Kündigungen durch dieselbe Mietpartei hintereinander
ausgesprochen werden.
- Fall 3:
Die Kündigung des M. geht dem V. erst nach dem 1.6.05
zu.
Lösung zu Fall 3:
Der gesamte Vorgang der Kündigung richtet sich nach
neuem Recht, unabhängig davon, wann der Mietvertrag
geschlossen wurde.
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