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Führerscheinentzug: Behörde kann auch dreieinhalb
Jahre nach Trunkenheitsfahrt noch tätig werden
Einem Fahrerlaubnisinhaber kann wegen einer Trunkenheitsfahrt mit
dem Fahrrad der Führerschein mit sofortiger Wirkung auch noch
entzogen werden, wenn der Vorgang schon dreieinhalb Jahre zurückliegt.
Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt
hervor. Im zu Grunde liegenden Fall war der Antragsteller nachts
mit dem Rad unterwegs gewesen, gestürzt und auf der Straße
liegen geblieben. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 2,54 Promille.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erfuhr hiervon erst
ca. dreieinhalb Jahre später. Sie forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Dem kam der Betroffene
nicht nach, die Behörde entzog ihm deshalb mit sofortiger Wirkung
den Führerschein. Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und
beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht
vorläufigen Rechtsschutz.
Die Richter entschieden, dass die von der Behörde getroffene
Maßnahme nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr
ein Fahrzeug - hierzu zähle auch ein Fahrrad - mit einer Blutalkoholkonzentration
von 1,6 Promille oder mehr, könne von ihm ein medizinisch-psychologisches
Gutachten verlangt werden. Dabei sei unerheblich, dass seit der
Trunkenheitsfahrt bereits mehrere Jahre vergangen seien. Der hohe
Promillewert lasse nämlich Rückschlüsse auf eine
Alkoholgewöhnung des Antragstellers zu. Aus diesem Grund sei
es gerechtfertigt, der Frage der Fahreignung auch noch dreieinhalb
Jahre nach dem Vorfall nachzugehen. Weil der Betroffene das zu Recht
verlangte Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde
auf seine fehlende Eignung schließen und ihm den Führerschein
entziehen dürfen (VG Neustadt, 3.2006).
2006_05_0603
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